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unbedingt zu gebieten, eingeräumt wird.“ In der That, fährt er fort, so oft die Menschheit, beschäftigt mit aussergewöhnlichen Gegenständen, vertieft in äusseres Ziel, und auf dem Wege dahin fort wandelnd, zum Bewusstsein komme, ebenso oft werde sie das Schreckwort: Du sollst nicht! die Stimme des kategorischen Imperativs zu ver- nehmen glauben.“ An dieser Stelle kommt es aber weniger auf das sittliche Urteilen selbst an, sondern auf die Prinzipien, in welchen Herbart die sittlichen Urteile be- gründet. Gleich Kant weist Herbart eine theoretische Notwendigkeit für das Sittliche ab, erkennt den Unterschied zwischen Sollen und Müssen an, womit aber nicht gesagt sein soll, dass in der Auffassung der moralischen Gewissheit, bei beiden Philosophen kein Unterschied bestände. Herbart wendet sich zunächst gegen Kants Pflichtbegriff, wie ihn derselbe in der Grundlegung zur Metaphysik entwickelt. Der Begriff der Pflicht könne, so meint Herbart, kein ursprünglicher sein, weil der gebietende Wille dem gehorchenden, insofern er Wille ist, gleichstehe und eines Grundes seiner Autorität be- dürfe. Dem Begriffe der Pflicht entsprechend habe sich nun Kant ein Gesetz ausge- dacht, welches aber keinen Zweck aufstellte, nur um dasselbe aus den Erfahrungs- kenntnissen nicht entlehnen zu müssen. In Folge dieser Abstraktion wäre nur die Form eines Gesetzes übrig geblieben. Treffend habe auch Kant der Gedanke geschienen, dass ein unsittlicher Wille stets Ausnahmen für sich begehren würde. Aus diesen Ge- danken heraus habe er dann den Gedanken des kategorischen Imperativs gewonnen: „Handle nach Maximen, die zur allgemeinen Gesetzgebung tauglich sind.“ Da nun aber Kant gefunden habe, dass im Gegensatz zu den kategorischen Imperativen alle hypo- thesischen Imperative durch einen Zweck bestimmt würden, so habe er versucht, auch für seinen kategorischen Imperativ einen solchen Inhalt zu gewinnen und habe den Satz gefunden:„Vernünftige Wesen oder Personen sind Zweck an sich selbst.“ Das, meint Herbart, habe keinen Sinn, da doch ein Zweck jederzeit in der Zukunft und ausserhalb des Individuums liege. Aus Kants negativem Begriffe vom Vernunftwesen ergebe sich nur die eine Negation, es solle nicht als Mittel behandelt werden. Eine Welt vernünftiger Wesen sei um so weniger denkbar, weil dieselben in der idealen Welt, Kants nichts zu schaffen hätten, weil ein Zusammenwirken, ein Causalverhältnis nicht bloss des Thuns, sondern auch sofern jedes das Thun des anderen erwarten und empfangen müsse, ein gegenseitiges Leiden voraussetze. Das habe Kant übersehen und habe es übersehen müssen, da er ja den Begriff der Freiheit durch die blosse Negation gewonnen habe, dass in der intelligibelen Welt alle Naturnotwendigkeit ausgeschlossen sei. Wahr sei nur der eine Gedanke der Kantischen Ethik und darin stimme er mit, ihm überein, dass die Vernunft mit ihrem eigenen Bewusstsein in Ansehung ihrer eigenen Urteile eine Lenkung anderwärts her nicht empfangen dürfe. Der zuletzt ausgesprochene Satz zeigt die Uebereinstimmung der beiden Forscher in einem Gedanken, der vom idealistischen Standpunkte aus jedem Systeme der Pädagogik zu Grunde liegen muss. Es wäre demnach der Einwurf Herbarts zu prüfen, ob Kants Begründung der trans- scendentalen Freiheit einzig und allein in der Abweisung des Kausalgesetzes für die intelligibele Welt, also in einer Negation seine Begründung erhalte. In der vorher- gehenden Betrachtung lernten wir bereits eine andere Auffassung Herbarts kennen, welche die transscendentale Freiheit als übernatürliches Wesen kennzeichnet, das durch seine gesetzlosen Wunder die planmässige Bearbeitung des Gedankenkreises störe. Wenden wir unsere Aufmerksamkeit einer kurzen Erörterung der Kantischen Freiheits- lehre zu. Herbart geht in seiner Beurteilung Kants von der Grundlegung der Meta- physik der Sitten aus, in welcher Pflicht, kategorischer Imperativ und Sittengesetz nicht.
*) Allgem. pract. Philosophie 562.


