des Gedankenkreises herbeigeführt werden kann. Der Erzieher soll versuchen, eben wie der Astronom, durch richtiges Fragen der Natur dem Gange der vor ihm liegenden orscheinungen seine Gesetzmässigkeit abzulauschen*). Einsicht in die Gesetzmässigkeit des Ganzen der Erscheinung soll dann die methodische Regeln abgeben, denselben nach Absicht und Plan zu motivieren. Nur dann lässt sich jenes Ereigniss der Sittlichkeit herbeiführen:„Machen, dass der Zögling sich selbst finde, als wählend das Gute, als verwerfend das Böse“. Kants transscendentale Freiheit erscheint Herbart als ein Wesen höherer Art, welches durch seine gesetzlosen Wunder und Eingriffe die realistischen Absichten Herbarts stört. Er denkt sich die transscendentale Freiheit als ein Ver- mögen, welches rein willkürlich sich äussern kann, dessen Willensäusserungen sich nicht in den Mechanismus der Verstellungen einreihen lassen. Wenn transscendentale Freiheit ein Vermögen bedeutet, welches sich nicht beeinflussen lässt, auf dessen Beistand man nicht rechnen kann, dessen Störungen man nicht vorher sehen und denen man nicht vorbauen kann, so wird die Möglichkeit der Erziehung allerdings in Frage gestellt. Es scheint aber sehr zweifelhaft zu sein, dass Kant eine solche Meinung von der trans- scendentalen Freiheit gehabt habe. Uebereinstimmung herrscht zwischen Kant und Herbart in der Abweisung individueller Gründe für die Bestimmung des Sittlichen. „Ueber die falsche Meinung, als dürfte das Sittliche für einen jeden aus seiner Indi- vidualität bestimmt werden, wie wenn in ihr ein Prinzip der Billigung und Missbilligung läge, ist nach ntwickelung der Ideenlehre nichts mehr zu sagen nötig**). Wir sehen, dass Herbart materielle Bestimmungsgründe der Sittlichkeit aus seiner practischen Philo- sophie verbannt. Gleichwie bei Kant richtet sich das practische Urteil nicht nach den Gegenständen, sondern auf das Wollen selbst. Auch die sogenannten wahren Güter oder auch das höchste Gut als Ziel für menschliche Streben und Ringen dürfen nicht zu den Beweggründen der Sittlichkeit gerechnet werden. Das sittliché Urteil nach den Anschauungen Herbarts verlangt Ruhe und willenloses Verweilen, während durch Aufstellung der ebengenannten Ziele eine sanfte Gewalt ausgeübt würde. Am deut- lichsten findet sich dieser Gedanke in der Einleitung zur practischen Philosophie aus- gesprochen:„Für jetzt halten wir den Gedanken einer willenlosen Schätzung und Würdigung fest, deren Gegenstand Begehrung oder Wille sei, indem wir uns zugleich den Versuch, eine Güterlehre zur Sittenlehre zu erheben, als vergeblich untersagen. An anderer Stelle äussert Herbart:„Ewig wahr bleibe Kants Lehrsatz: kein practisches Prinzip dürfe die Wirklichkeit irgend eines Gegenstandes fordern***).“ Aus der Er- fahrung, von der unsere anthropologischen Kenntnisse nur ein Teil sind, können also die Prinzipien der Sittlichkeit nicht abgeleitet werden, in diesem Punkte stimmen Kant und Herbart überein. Andererseits ist es aber auch Herbarts Meinung, dass die Sitt- lichkeit nicht begründet werden dürfe in einem ausserhalb der Erfahrung liegenden Gesetze. In dieser Abweisung glaubt Herbart seinen prinzipiellen Gegensatz zu Kant. klar gelegt zu haben. Zu beantworten wäre dann die Frage, ob Herbart in der That ein solches Prinzip der Sittlichkeit, welches nicht der Erfahrung entsprungen, aber auch kein unabhängiges Gesetz ist, aufgestellt habe. Die Beantwortung dieser Frage wird um so dringender, da auch das Endziel der Herbartschen Ethik in einer Selbstgesetz- gebung des Willens mündet, also im Endresultat der Kantschen Anschauung sich wiederum nähert.„Ehrwürdig aber, so äussert sich Herbart, ist es, wenn den Ideen, die von keiner Willkür stammen und jeder Willkür unerreichbar bleiben, eine Autorität
*) Ueber die aesthetische Darstellung der Welt. **) Allgem. pract. Philosophie 523(Ausgabe v. Kehrbach). ***) Ueber die aesthetische Darstellung der Welt.


