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Strafe genommen werden mußten. Ihnen ſchloſſen ſich zwei neue Meiſter an, die ihr Meiſtergeld noch nicht entrichtet hatten. Dieſe 4 haben einige Meiſter von den Handwerkern, die den Hammer gebrauchen, aufgeſtachelt, und trachten danach eine neue, die Hammerzunft, zu bilden. Doch dürfte dies dem geſamten Handwerk nicht zum Nutzen gereichen.
Der Proteſt blieb jedoch erfolglos. Amtmann und Zolſſchreiber ſprachen ſich in ihren Gutachten beide für die Trennung der Zunft aus, zumal da beide Gruppen annährend gleich ſtark ſeien, und die Trennung den vielen Streitigkeiten ein Ende machen werde. Von der Regierung aufgefordert, eine neue Ordnung für die neue Zunft zu entwerfen, über⸗ ſandten ſie am 19. Nov. 96 die Artikel der Hammerzunft von St. Goar, die ebenfalls von den übrigen Handwerkern geſondert war. Dem Zoll⸗ ſchreiber erſchien darin beſonders empfehlenswert, daß die von der Zunft verhängten Strafen zur Hälfte der Herrſchaft zufielen.
In Mainz erfuhr die eingeſchickte Ordnung eine gründliche Um⸗ änderung. Erſt am 20. Mai 1697 erſchien das neue Statut, das ſtatt der urſprünglichen 29 Artikel 17 und Vorſchriften über das Meiſterſtück der Huf- und Wagenſchmiede, der Schloſſer, Büchſenmacher, Maurer, Zimmerleute, Leyendecker, Schreiner, Sattler, Wagner, Bender und Glaſer enthält. Die einzelnen Artikel ſind weitſchweifig ausgeführt, und häufig tritt das Beſtreben hervor, den in den Zünften eingeriſſenen Miß⸗ bräuchen zu ſteuern. Der neu eintretende Meiſter ſoll 6 Gld. in die Zunftlade geben, im übrigen aber„mit überſchwänglichen Imbſen und Köſten nicht beſchwert werden“. Wenn der eintretende Lehrling in das Zunftbuch eingetragen iſt, ſoll er der Zunft 1 Rchsthlr. und für Ein⸗ ſchreibung 5 Alb.,„ſonſt aber weiter nichts erlegen“. Wenn in der früheren allgemeinen Ordnung dem Meiſter nur geſtattet war, 1 Lehr⸗ jungen und 1 Geſellen zu halten, heißt es jetzt in Artikel 14:„Der Meiſter ſoll, nachdem er Arbeit hat, um jedermann darin zu befördern, ſo viel Geſellen halten und gebrauchen, als er bedürftig.“ Auf der Zunftſtube hat jeder ſeinen Platz nach der Zeit ſeines Eintritts in die Zunft, und in dieſer Reihenfolge ſagt er auch ſeine Meinung nach vor⸗ heriger Aufforderung durch den Zunftmeiſter. Dort darf auch nur der geſamten Zunft Nutzen und Wohlfahrt, ohne ſonſt einige andere Sachen oder Händel zu berühren, beratſchlagt werden.(Artikel 4.) Endlich iſt im letzten Artikel der Bürger in Schutz genommen, falls der Meiſter ihn im Lohn unbillig ſteigert oder in der Arbeit zu lange aufhält. Alsdann ſoll es jenem erlaubt ſein, ſich auch ausländiſcher Arbeit und Meiſter zu bedienen.
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