Aufsatz 
Erzbischof Giselher von Magdeburg : ein Beitrag zur Geschichte der sächsischen Kaiserzeit : 1. Teil / von Arthur Boehmer
Entstehung
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fügt der greise Leopold v. Ranke hinzu) in erdichteten Dokumenten und selbst Otto II. scheint zwischen ihnen geschwankt zu haben.¹) Wenn aber auch gerade zu Otto II. Zeit Urkundenfälschung selbst durch Kirchenfürsten nicht ungewöhnlich war, so ist doch der gegen Giselher ausgesprochene Verdacht unbegründet. Besassen Giselher und Theoderich von Metz grosse kaiserliche Vollmacht, so hat sich diese sicher auch auf die Verteilung der vorher an Merseburg verliehenen Güter er- streckt; das scheint um so glaubwürdiger, als die Synode zu Rom über diese gar keine Entscheidung getroffen. Bestand aber derartige Vollmacht, so war zur Ur- kundenfälschung gar keine Veranlassung. Der als Hofkaplan im diplomatischen Dienst ausgebildete Giselher hat Dokumente, die durch die Auflösung des Bistums Merseburg ihre Rechtskraft verloren, vernichtet. Den neuen Besitzstand, wie er durch die Verteilung der Kirchengüter geschaffen wurde, durch kaiserliches Diplom bestätigen zu lassen, hat dann sicher in Giselhers Absicht gelegen. Einige solcher Diplome sind dann auch ausgestellt worden, bei andern wird die Vollziehung durch kaiserliche Unterschrift im Drange der sehr bewegten Zeit hinausgeschoben und dann in Folge des unzeitigen Todes des Kaisers unterblieben, noch andre werden uns verloren gegangen sein. Auf diese Weise werden aus dem Merseburger Güter- komplex an Magdeburg gekommen sein die Stadt Kohren, ²) das Dorf Priessnitz, ³) Nercha, ¹) der Forst und vermutlich auch die Stadt Zwenkau.)

Die Sache genügend aufzuklären, wird wohl nie gelingen. Dass aber Giselher in der Folgezeit durch derartige Verdächtigungen und selbst durch unter- geschobene Urkunden vielfach geplagt worden ist, erhellt aus einem Diplom vom Jahre 985, in welchem sämtliche Schenkungen, die von Otto dem Grossen und seinem Sohne an Magdeburg gemacht worden waren, auf Giselhers Bitte unter Vorlegung der alten Dokumente nicht nur bestätigt werden, sondern noch ganz besonders eingeschärft wird, niemand solle durch untergeschobene Dokumente oder andere gehässige Machinationen den Erzbischof beunruhigen.) Man sieht, der Hof d. h. das weltliche Regiment teilt die Meinung der klerikalen Chronisten nicht; die gegen Giselher ausgesprochene Verdächtigung wird gegen seine Gegner gerichtet.

Bei den Geschichtsschreibern jener Zeit hat die Auflösung der Merseburger Diöcese durchweg absprechende Beurteilung gefunden. Am allerwenigsten hält Thietmar mit seinem Tadel über die römische Synode, die er spöttisch ein con- cilium generale nennt, zurück. Es widerstrebe ihm von Herzen über den scham- losen Vorgang berichten zu müssen; das Bistum sei gar nicht in Bedrängnis

¹) Ranke, Weltgeschichte VII, 74.

2) Sagittar. 205 u. Stumpf, Reg. 816.

3) Sagittar. 206; Stumpf Reg. 817.

4) Hirsch a. O. 282; Thietmar III, 1; Stumpf Reg. 1115.

5) Stumpf Reg. 634, 1120; Thietm. III, 1; oben p. 6.

6) Gercken Cod. diplom. Brandenb. VI, 390, No. V: secum deferens praecepta Avi nostri ..... praeceptionibus subintroductis seu aliis machinationibus invidis inquietare audeat etc. b. Stumpf Reg. 881.