Aufsatz 
Erzbischof Giselher von Magdeburg : ein Beitrag zur Geschichte der sächsischen Kaiserzeit : 1. Teil / von Arthur Boehmer
Entstehung
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Bei der Besetzung der deutschen Bistümer hatte im zehnten Jahrhundert der Papst keine Stimme, wurde aber doch mitunter ¹) gefragt, wo wegen kanonischer Hindernisse sein Gutachten und seine Zustimmung wünschenswert erschienen. ²) Ein solches Hindernis soll nun bei der Ernennung Giselhers zum Metropoliten von Magdeburg aus der kanonischen Bestimmung erwachsen sein, welche die Ver- setzung der Bischöfe aus einer Diöcese in die andre verbot.¹) Giselher wusste über dieses Hindernis hinwegzukommen. Papst Benedict VII. war erst am Anfang des laufenden Jahres von Otto in den Lateran zurückgeführt¹) und stützte sich allein auf die kaiserliche Autorität. Er wird wenig Schwierigkeiten gemacht haben, als ihn der Bischof von Merseburg in geheimer Konferenz mit Ottos Plänen betreffs Merseburgs vertraut machte und vielleicht auch den Weg vorzeichnete, auf welchem dieselben auszuführen waren. Da der Papst seinen Beistand von der Zustimmung des geistlichen Rats abhängig machte, soll Giselher sämtliche Stimmen, die in der Angelegenheit zur Geltung kamen, gekauft haben.

In den Verhandlungen der Synode wurde nun hervorgehoben, dass in der innerhalb der Diöcese Halberstadt gelegenen Stadt Merseburg ohne kanonische Zustimmung und Unterschrift des Bischofs Hildeward von Halberstadt durch Otto I. ein Bistum errichtet und diesem ein grosser Teil des Halberstädter Sprengels überwiesen worden sei. Schon dieses sei gegen kanonisches Recht. Dazu komme, dass in Folge der doppelten Gebietsabtretungen an Merseburg und Magdeburg das Halberstädter Bistum seine frühere Bedeutung verloren habe. Endlich sei blutige Fehde zwischen dem alten Sprengel von Halberstadt und den beiden neuen von Magdeburg und Merseburg ausgebrochen.

Diese drei Motive, die unkanonische Gründung des Merseburger Hochstikts, die Zerrüttung der Halberstädter Diöcese und die Fehde zwischen den drei be- nachbarten Sprengeln, bestimmten die Synode zu dem Beschluss, das Merseburger Bistum aufzulösen. Das der Halberstädter Diöcese entzogene Gebiet des Merse- burger Sprengels samt der Parochie Merseburg, in der eine Abtei des heiligen Laurentius errichtet werden sollte, müsste an Halberstadt zurückgegeben werden; die übrigen jenseit der Saale gelegenen Bezirke wären an die Bistümer Zeitz und Meissen zu verteilen. So die Entscheidung der Synode.

Da die Synodalen annehmen durften, dass der Synodalbeschluss in der sächsischen Christenheit einer scharfen Kritik unterworfen werden würde, so be- tonten sie besonders die Zulässigkeit dieser Massregel: das kanonische Recht ge- statte die Auflösung jeder kanonisch gegründeten Kirche, wenn die Auflösung im Interesse des Ganzen liege; die Auflösung einer unkanonisch bestehenden Kirche sei demnach um so mehr statthaft, als durch die Auflösung eines Hochstifts mehrere

¹) Waitz, a. O. 298.

2) Gfrörer III, 3, 1305.

3) Die Akten des Concils u. Thietmar III, 8. 4) Giesebrecht, Kaiserzt. I, 592.