Aufsatz 
Erzbischof Giselher von Magdeburg : ein Beitrag zur Geschichte der sächsischen Kaiserzeit : 1. Teil / von Arthur Boehmer
Entstehung
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10 ergebnis mit Freuden. Nach Thietmars Darstellung, der man in der Beurteilung des Vorfalls bisher gefolgt ist und aus der andgre Quellen, die ausführlicheren Bericht geben, geschöpft haben, hätten sich nun die Abgesandten an Giselher, der damals den grössten Einfluss auf den Kaiser ausübte, gewandt, und Giselher hätte seine Unterstützung zugesagt; der intrigante Mann sei darauf aber nicht für Othriks Sache eingetreten, sondern habe fussfällig von dem Kaiser das Erzbistum für sich als den lange versprochenen Lohn für seine treue Dienstleistung erbeten. Der Kaiser hätte es ihm auch auf der Stelle zugesagt; ¹) mehr kraft seiner Autorität, als nach canonischer Satzung, fügt die Merseburger Bischofschronik hinzu. ²)

Thietmars Bericht betont die Wortbrüchigkeit Giselhers gegenüber der Magdeburger Deputation und Othrik; er lässt das Motiv ganz unbestimmt, welches den Kaiser auf der Stelle zur Zusage veranlasste. Man wird nicht ernstlich behaupten, dass Giselhers Fussfall die Entscheidung herbeigeführt habe; auch dass es so Gottes Fügung gewesen sei, wie Thietmar bemerkt, kann uns nicht befriedigen. Es werden zwischen dem Kaiser und seinem erprobten Ratgeber wiederholt Erörterungen über den Zustand in den wendischen Diöcesen stattge- funden haben und Pläne in Aussicht genommen sein, welche eine Veränderung in der Organisation der Hochstifter jener Gegend anstrebten. Zu vermuten ist, dass von dem Kaiser dem Bischof Giselher bestimmte Zusicherungen von Rangerhöhung für den Fall der Realisierug jener Projekte gemacht worden sind, und dass diese Realisierung von dem Eintritt der Vakanz in Magdeburg abhing. Denn Giselher fordert sofort nach Eintritt der Vakanz das Erzbistum für sich, und der Kaiser sagt ohne Zaudern zu.

In Folge der Entscheidung für Giselher unterblieb die Bestätigung Othriks; und doch hatte vor kaum zwei Jahren, am 19. November 979, Kaiser Otto II. dem Erzstift Magdeburg das Privilegium der freien Wahl des Erzbischofs erteilt. ²) Damit beging Otto keine Rechtsverletzung. Auch nach Verleihung der Wahl- freiheit blieb in jenem Zeitalter das Bestätigungsrecht dem Kaiser. ¹) Kraft dieses Rechtes versagte Otto die Bestätigung dem Othrik.

Es handelte sich nun um die Erhebung des Merseburger Bischofs zum Erzbischof von Magdeburg. Zur Beurteilung dieses Vorgangs dient ausser dem Bericht Thietmars das Protokoll der Synode, welche am 9. und 10. September in der constantinischen Basilica zu Rom abgehalten wurde.)

¹) Thietmar III, 8: pedibus supplex advolvitur, promissa et diu expectata longi laboris premia postulans, Deo hoc consentiente, protinus impetrat; Ann. Magdeb. a. O., dazu L. Giesebrecht, Wend. Gesch. I, 260.

²) Chron. Ep. Merseb. 168: tunc rex fldeli suo petita plus auctoritativa potestate quam canonica stabilitate concedit.

³) Stumpf a. O. No. 754; Sagittar. I, 178: eligendi inter se pastorem. Thietmar III, 1: licentiam archiepiscopum eligendi confratribus Deo famulantibus... dedit.

4) Waitz a. O. VII, 277 ff.

) Leibnitz, Ann. Imp. III, 415 419 u. Sagittar I, 194 201.