Aufsatz 
Vie et Satires de Mathurin Régnier
Entstehung
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lichen Zucht der Eltern und ihrer Stellvertreter. In die Zucht des Elternhauſes ſelbſt weiter als durch Rat, Mahnung und Warnung einzugreifen, liegt außerhalb des Rechtes und der Pflicht der Schule; und ſelbſt bei auswärtigen Schülern iſt die Schule nicht in der Lage, die unmittelbare Auf⸗ ſicht über ihr häusliches Leben zu führen, ſondern ſie hat nur deren Wirkſamkeit durch ihre Anord⸗ nungen und ihre Controle zu ergänzen. Selbſt die gewiſſenhafteſten und aufopferndſten Bemühungen der Lehrerkollegien, das Unweſen der Verbindungen zu unterdrücken, werden nur teilweiſen und un⸗ ſicheren Erfolg haben, wenn nicht die Erwachſenen in ihrer Geſamtheit, insbeſondere die Eltern der Schüler, die Perſonen, denen die Aufſicht über auswärtige Schüler anvertraut iſt, und die Organe der Gemeinde⸗Verwaltung, durchdrungen von der Ueberzeugung, daß es ſich um die ſittliche Geſund⸗ heit der heranwachſenden Generation handelt, die Schule in ihrem Bemühen rückhaltslos unterſtützen. Die Organe der Polizei⸗Verwaltung ſind in der Lage, durch ihre Amtsgewalt wenigſtens der Aus⸗ breitung der Schülerexceſſe Einhalt zu thun und werden von kompetenter Stelle an die Anwendung der ihnen zuſtehenden Mittel erinnert werden. Noch ungleich größer iſt der moraliſche Einfluß, welchen beſonders in kleinen und mittleren Städten die Organe der Gemeinde auf die Zucht und gute Sitte der Schüler an höheren Schulen auszuüben vermögen. Wenn die ſtädtiſchen Behörden ihre Indignation über zuchtloſes Treiben der Jugend mit Entſchiedenheit zum Ausdrucke und zur Geltung bringen und wenn dieſelben und andere um das Wohl der Jugend beſorgte Bürger ſich entſchließen, ohne durch Denunziation Beſtrafung herbeizuführen, durch warnende Mitteilung das Lehrerkollegium zu unterſtützen, ſo iſt wenigſtens in Schulorten von mäßigem Umfange mit Sicher⸗ heit zu erwarten, daß das Leben der Schüler außerhalb der Schule nicht dauernd in Zuchtloſigkeit verfallen kaun.

Caſſel, 21. Juni 1880. Mitteilung einer Verfügung des Herrn Miniſters des Innern, vom 14. Juni d. J., worin dieſer es den Polizeibehörden zur Pflicht macht, thunlichſt der Schul⸗ behörde dadurch Beiſtand zu leiſten, daß ſie den in die Oeffentlichkeit tretenden Exceſſen der Schüler, namentlich den Trinkgelagen derſelben entgegentreten und zu dieſem Zwecke erforderliche Maßregeln ergreifen bezw. durch ihre Organen die Maßregeln der Schulbehörde unterſtützen. Die beſtehenden Polizeiverordnungen, welche den Gaſt⸗ und Schenkwirten verbieten, unerwachſenen Perſonen, insbe⸗ ſondere Schülern, wenn ſie ſich nicht in Begleitung ihrer Eltern, Vormünder oder Lehrer befinden, Speiſen oder Getränke zum Genuſſe in ihren Lokalen zu verabreichen, ſollen ſtreng gehandhabt werdeu. Gegen Wirte, die wiederholt Trinkgelage von Schülern bei ſich dulden, ſoll gemäß§§ 33 und 53 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 mit Einleitung des Verfahrens auf Konzeſſionsentziehung vorgegangen werden.

V. Statiſtiſches.

Das Kuratorium des Kaiſer Wilhelms Gymnaſium beſtand aus folgenden Mitgliedern: 1. Graf Schmiſing⸗Kerſſenbrock, Kgl. Landrat, Vorſitzender. 2. Bürgermeiſter Neurohr. 3. Dekan Laux. 4. Regens Spring. 5. Uhrmacher Breidling. 6. Kaufmann Cuſter. 7. Gerbereibeſitzer F. W. Hisgen. 8. Rentner Löhr. 9. Gymnaſialdirektor Dr. Werneke.