Aufsatz 
Vie et Satires de Mathurin Régnier
Entstehung
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IV. Verfügungen der hohen Behörden.

Caſſel, 23. Okt. 1879. Das Königliche Provinzial⸗Schulkollegium teilt eine Verfügung des Herrn Miniſters mit, nach welcher von Oſtern 1882 ab auch an dem hieſigen Gymnaſium das Schuljahr mit Oſtern beginnen ſoll. Das Winterſemeſter vom Herbſt 1881 bis Oſtern 1882 wird als ganzes Schuljahr gerechnet.

Caſſel, 24. Nov. Zur Uebernahme des Amtes eines Schiedsmannes bedürfen die Lehrer die Genehmigung des Kuratoriums.

Caſſel, 24. Dez. Der vom Staate gezahlte Zuſchuß ſoll nach einer Verfügung des Herrn Miniſters vom 9. Auguſt 1879 voll an die Gymnaſialkaſſe eingezahlt werden; die etwaigen Ueber⸗ ſchüſſe der Gymnaſialkaſſe ſollen zinsbar angelegt und alsKapitalien, die aus der laufenden Ver⸗ waltung herrühren bezeichnet werden. Eine Hauptbedingung für die Zahlung der Staatszuſchüſſe bleibt, daß von den unterhaltungspflichtigen Gemeinden die etatsmäßigen Zuſchüſſe zu vollem Betrage in die Anſtaltskaſſe eingezahlt werden.

Caſſel, 17. Jan. 1880. Ein Miniſterialerlaß wird mitgeteilt, nach welchem künftig bei Einführung neuer Schulbücher zu verfahren iſt. Dieſelbe ſoll nur zu Anfang eines Schuljahres und allemal ſtufenweiſe erfolgen.

Caſſel, 30. Jan. 1880. Schüler, die wegen Teilnahme an einer verbotenen Verbindung von einer Anſtalt verwieſen ſind, dürfen vor Ablauf eines Jahres nicht in dieſelbe Schule, der ſie früher angehört haben, aufgenommen werden.

Caſſel, 4. Febr. 1880. Die von dem Herrn Miniſter durch Erlaß vom 21. Jannar 1880 vorgeſchriebene Orthographie iſt vom Beginn des Schuljahres 1880 81 an in dem Gymnaſium zur allgemeinen Einführung zu bringen. Als Norm für die neue Schreibweiſe dient das BuchRegeln und Wörterverzeichnis für die deutſche Rechtſchreibung zum Gebrauche an den preußiſchen Schulen. Berlin. Weidmannſche Buchhandlung.

Caſſel, 29. Mai 1880. Es wird eine Miniſterialverfügung vom 29. April d. J. mitge⸗ teilt, wonach im amtlichen Verkehr die alte Orthographie beizubehalten iſt.

Caſſel, 10. Juni 1880. Es wird eine ausführliche Verfügung des Herrn Miniſters vom 29. Mai d. J. mitgeteilt, worin die Erkenntniszeichen der geheimen Schülerverbindungen, die da⸗ gegen zu ergreifenden Maßregeln und die zu verhängenden Strafen beſprochen werden. Schüler, die aus dieſem Grunde ausgewieſen ſind, bedürfen für die Wahl der Anſtalt, in welcher ſie aufgenommen zu werden wünſchen, die Genehmigung des Königl. Provinzial⸗Schulkollegiums, bezw. haben ſie bei demſelben die Zuweiſung an eine Anſtalt nachzuſuchen. In der Verfügung bemerkt u. A. der Herr Miniſter Folgendes:Die Strafen, welche die Schulen verpflichtet ſind, über Teilnehmer an Ver⸗ bindungen zu verhängen, treffen in gleicher oder größe rer Schwere die Eltern als die Schüler ſelbſt. Es iſt zu erwarten, daß dieſer Geſichtspunkt künftig ebenſo, wie es bisher öfter geſchehen iſt, in Geſuchen um Milderung der Strafe wird zu Geltung gebracht werden, aber es kann denſelben eine Berückſichtigung nicht in Ausſicht geſtellt werden. Den Ausſchreitungen vorzubeugen, welche die Schule, wenn ſie eingetreten ſind, mit ihren ſchwerſten Strafen verfolgen muß, iſt Aufgabe der häus⸗