Aufsatz 
Das Zunftwesen in Bingen
Entstehung
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Die Lebens- führung der Zünftler.

Die Zunft als Lebens- gemeinschaft.

34 Laden brauchen tuhet ingl. an geschliffenen Axten, Scharnägel und allerhand Waffen, welche die Schmitt, Schlosser und Nagelschmitt mit ihrer Handarbeit fertigen, verboten sein. Bei diesen Sammelzünften wird natürlich auch der Meisterschmausnur fürdie Angehörigen desbetr. Handwerks, nicht fürdieganze Zunft gegeben. Auch den Webernwird vorgeschrieben, daß einer nur Wollen- oder Leineweberei, nicht beides treiben soll. Mit ihren selbst gefertigten Waren dürfen die Zünftler auch Handel treiben, doch müssen sie erst von den Schaumeistern be- gutachtet sein und dürfen nur im eignen Ladengeschäft oder im Kaufhaus der Zunft, einem Raum, den die Stadt stellte und an die Zünfte vermietete, verkauft werden, aber nicht auf dem Markt, der am Mittwoch, solange die Marktfahne wehte, der fremden Konkurrenz eingeräumt war. Umgekehrt darf kein Händler etwas im Laden führen, was die Zünfte herstellten. Hier tobt ein ständiger Kampf ums liebe Brot. Streng geahndet. wird es auch, wenn ein Stümper, Sudler oder Bönhase, d. h. ein unzünftiger Handwerker in der Stadt für billigeres Geld zu arbeiten versucht. Jeder ist verpflichtet, ihn der Zunft zu melden, die meist seine Waren und sein Material konfisziert. Aber auch die Meister unter einander konnten bei der verhältnismäßig be- schränkten Erwerbsmöglichkeit leicht erbitterte Konkurrenten werden. Deshalb darf keiner bei Strafe die Arbeit eines anderen öffentlich verachten; berechtigte Klagen soll er dagegen vor die Zunft bringen. Auch dürfen sie sich nicht gegenseitig das Gesind abspannen, oder die Käufer mit Gewalt in ihren Laden nötigen. Ueberhaupt sollen sie sich eines ehrbaren Wandels befleißigen, keinem soll erlaubt sein, das Würfelspiel um portzunell(Porzellan) oder Zinngeschirr auf den Märkten oder Kirchweihen zu treiben, bei Strafe des Ausschlusses aus der Zunft. Damit haben wir schon die Bestimmungen gestreift, die abgesehen von eigentlichen Handwerksfragen mehr in das persönliche Leben eingreifen. Da- hin gehört auch folgendes: Es soll auch keiner, so sich an ge- meine famose Metzen oder Bastardten verhayratet haben, zu dem Handwerk zugelassen werden, noch auch die allschon zünftigen Meister, wann sie dergl. Heyrathung unternehmen wollten, in dem zünftigen Handwerk länger nicht geduldet, son- dern davon allerdings ausgeschlossen werden. Sie sollen nicht mit Unehrlichen, verdächtigen und verleumbten Personen als da sind Nachrichter, Wasenmeister und dergl. untüchtigen Leuten keine Gemeinschaft haben, es seye mit Essen, Trinken, Kurtz- weillen und Spielen, alles bei Vermeidung der Zunft und des Handwerks. Den jungen Meistern wird verboten mit den Gesellen zu verkehren, damit der Respekt gewahrt bleibt. Schon daraus ergibt sich, daß die Zunft mehr bedeutet als eine rein gewerk- liche Gemeinschaft. Sie ist in ihrer besten Zeit eine wirkliche Lebensgemeinschaft, in der auch jeder an Leid und Freud des andern teilnimmt. Das zeigen uns namentlich auch folgende Be- stimmungen. Wenn bei einem Meister Kindtaufe war, so wurde dies durch den jüngsten Meister umgesagt, und alle hatten sich an der kirchlichen Feier zu beteiligen. Unentschuldigte Versäum- nis wurde bestraft. Doch sollte nach der kirchl. Feier sofort ohne einiges Zechen wieder an die Arbeit gegangen werden. Auch wenn jemand aus der Familie des Meisters gestorben war, beteiligte sich die Zunft mit ihrer Fahne geschlossen am Begräb- nis. Der Tote ruhte unter dem Bahrtuch der Zunft. Viertel-