jährlich fanden Totenmessen für die Verstorbenen aus der Zunft statt, die keiner ohne Strafe versäumen konnte. Auch wenn es galt in Kriegszeiten die Stadt zu verteidigen, war die Bürger- wehr nach Zünften gegliedert, denen die einzelnen Abschnitte zur Verteidigung zugewiesen wurden; und daß die Küfer, Metzger, Werkleute usw für Haus und Herd keine schlechte Klinge schlugen, wissen wir namentlich aus den Kämpfen des schwäbischen Städtebundes gegen die Ritter:„Wie haben da die Gerber so meisterlich gegerbt, wie haben da die Färber, so purpurrot ge- färbt“.(Uhland: Die Schlacht bei Reutlingen.) Aus diesem Grund war es denn auch vielfach bei Aufnahme in die Zunft Vorschrift, daß jeder sich Wehr und Waffen anschaffen mußte. Es klingt faßt wie eine Ironie, daß sich eine derartige Bestim- mung in den zahlreichen Binger Zunftartikeln nur in den alten Artikeln der Schneiderzunft erhalten hat. Es war also nicht bloß eine Mär vom tapferen Schneiderlein, wenn man dort liest:„Wer Meister werden will in der Schneiderzunft, soll seinen Harnisch bestellen binnen Jahresfrist zu seinem Leibe und soll ihn behalten, wer ihn nicht behält, der soll das Handwerk nit treiben und verbotten sein“. In friedlichen Zeiten aber soll der Handwerker stolz sein auf sein Gewerbe; darum trägt er nicht wie die Patrizier auf der Straße beim Ausgang eine Waffe, sondern ein Abzeichen séeines Handwerks. Den Bäckern wird in den Bundesartikeln ausdrücklich vorgeschrieben:„Es sollen die Beckerknecht auf hohe Fest, Sonn- und Feyertägen, wie vor alters ihre kleine schürtz erbahrlich tragen, vff den Wercktägen ingleichen ihre gemeine schurtz tragen, so offt daß nicht geschehe, dem Hand- werck ein pfund heller verfallen seyn“. Über die Erfüllung all. dieser Bestimmungen zu wachen, war in erster Linie Sache der 2 Zunft oder Brudermeister, von denen jährlich einer ausschied, um einem Ersatzmann Platz zu machen. Sie führten die Geschäfte der Zunft, verwalteten die Kasse, entschieden alle oben berührten Streitfragen und führten endlich den Vorsitz bei den Zunftver- sammlungen oder Gebotten, die auf der Zunftstube stattfanden. Sie befand sich in demselben Wirtshaus wie die Zunftherberge und wurde wie diese durch das ausgesteckte Zunftschild den dupchreisenden Handwerkern kenntlich gemacht. Auf der Zunft- stube stand die Zunftlade, die alle wichtigen Schriftstücke vor allem die Zunftartikel im Original, das Zunftsiegel und die Kasse enthielt. Hier versammelten sich die Meister einmal im Jahr zum Jahrtag, bei dem auch die Zunftordnung verlesen wurde, außerdem regelmäßig alle Vierteljahr zu den sogen. Quartals- gebotten, sonst nach Bedarf. Die Meister nahmen ihre Plätze ein genau nach der Reihenfolge ihres Eintritts in die Zunft. Der jeweils jüngste Meister fungiert als Zunftdiener und hat als solcher alle Besorgungen zu machen, die Gebotte und dergl. an- zusagen, sowie bei den Mahlzeiten aufzuwarten. Sowie die Lade geöffnet ist, beginnt das Gebott, und jeder hat sich eines an- ständigen Betragens zu befleißigen. Vergehen bei geöffneter Lade, wie Scheltworte und dergl., werden besonders streng be- straft. Nachdem die schwebenden Fragen des Handwerks erledigt sind, werden mehrere Umfragen gehalten, ob einer etwas von Verfehlungen gegen die Handwerkssitte weiß. Jeder ist verflichtet, dies ohne Rücksichtnahme vorzubringen. Jeder kann gegen ein kleines Entgelt auch ein Extragebott berufen lassen, doch dürfen
Die Zunft in Krieg u. Frieden.
Organisation der Zunft.


