Aufsatz 
Das Zunftwesen in Bingen
Entstehung
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sönlichkeit für ihre Entwicklung gezogen wurden und weiter, auf welch engen Verhältnissen das ganze Zunftwesen aufgebaut war. Den Bäckern wird besonders das richtige Gewicht immer wieder empfohlen. Wo es bräuchlich, daß die also genannten Buben- schenkel gebacken werden, soll künftig kein Sofran darin sein aber anstatt dessen mehr Butter; die bestellten Kinderbett und andre Weck aber sollen nach eines jeglichen Begehren gebacken werden. Die Metzger sollen kein sterbendes Vieh kaufen, auch keine Hämmel, die Pocken haben, die Kälber sollen wenigstens 3 Wochen alt sein. Finniges Fleisch darf zwar verkauft werden, aber jedes Pfd. 2 Pfg. billiger als anderes, und es muß besonders gekennzeichnet werden, indem es auf ein weißes Tuch gelegt wird. Die Schuster dürfen kein untüchtiges Leder verarbeiten. Deshalb sind die Schaumeister beauftragt, etwa vierteljährlich die Werk- stätten und Ledervorräte zu revidieren. Sie haben auch die Auf- gabe, die Waren, die von fremden Händlern zu Markt gebracht werden, zu untersuchen und sie zu konfiszieren, wenn sie den Anforderungen inbezug auf Güte und vorgeschriebenes Maß nicht entsprechen. Die Zunft übt also auch eine Art Marktpolizei. Strenge Strafen treffen den Meister, der seine Kunden zu betrügen versucht. Ein Leinweber, dem die Entwendung von anvertrautem Garn nachgewiesen wird, soll 5 fl., im Wiederholungsfall 10 fl. zahlen und mußte alles zurückerstatten. Den Bäckern und Müllern wird immer wieder verboten Schweine zu ziehen, damit sie nicht in Versuchung kommen, das Mehl der Kunden zur Fütterung zu benutzen. Wenn die Meister eine Arbeit angefangen haben, so muß sie ohne Unterbrechung fertig gemacht werden, sonst greift die Zunft strafend ein. Auch Klagen über mangelhafte Arbeit nimmt die Zunft 14 Tage lang nach der Ablieferung entgegen und bestraft sie. Während so einerseits die Konsumenten geschützt werden, müssen natürlich andrerseits auch die Meister soweit möglich in ihrer Erwerbs-Möglichkeit gesichert werden. Dahin gehört zunächst eine Bestimmung, die den Meistern das Eingehen ihrer Ausstände sichert. Es darf nämlich kein Meister dem Kunden eines andern arbeiten, ehe nicht der vorige Meister be- zahlt ist; das ließ sich natürlich nur in ganz kleinen Verhältnissen durchführen. Die Art, wie die Zünfte den Zuwachs an neuen Meistern regulierten, ist schon oben besprochen worden. Es werden aber auch bes. für die als verwandten Gewerbe genaue Be- stimmung getroffen, damit sie sich nicht gegenseitig den Verdienst schmälern können. Die Pasteten, Fladen und Kuchenbäcker sollen dem Weißbäcker keinen Eintrag tun. Solche Bestimmungen sind bes. nötig, wenn verwandte Gewerke in einer Zunft vereinigt sind, wiebeiderobengenannten Hammerzunft. So sollen die Schlosser sowohl wegen der geschliffenen als ungeschliffenen Arbeit, sie mag Namen haben, wie sie will, was in der Schmiede Arbeit läuft, keinen Eintrag tun, hingegen auch die Schmiede aus allen Ge- bäuen mit ihrer Arbeit bleiben und solche den Schlossern lassen; was aber Faß, Kutschen und Chaisen zu beschlagen anlangt, soll selbiges in beider Wahl, welchem das Glück zukommt, stehen. Die Hlut- und Wagenschmiede ohne Unterschied sollen die floos- Nägel zu machen zugelassen sein die Klammerhacken aber den Hufschmieden ganz allein zu verfertigen. Den Eisenkrämern in unserer Stadt Bingen soll die Verkaufung ausgearbeiteter Schlösser, Bänder und allem Zugehör was man zu Kisten, Türen, Schänk und