schreibgeld und für das Zusammenrufen der Meister zur feierlichen
Meisterwitwen.
Regelung des Handwerks- betriebs.
Aufnahme, etwa 3 fl. für Fahne und Grabtuch der Zunft, gelegent- lich auch noch eine Abgabe an Wachs oder Geld für Kerzen. Außerdem wurde noch ein jährlicher Beitrag, der meist nach Bedarf festgesetzt wurde, gezahlt. Auch die Aufnahmegebühren, die immer mehr hinaufgeschraubt worden waren, werden 1779 neu geordnet und zwar in folgender Weise.
Bei denjenigen Zünften, wo ein Meisterstück zu machen hergebracht ist:
für Haltung deren Gebotten 1 fl. für den Rathsfreund oder Zunftvorsitzenden 2„
für 2 Brudermeister, welche darbey zu thun haben und zwar jedem 1 fl. facit 2„ für 2 Schaumeister jedem 1 fl. 2 p in die Zunfftladen für Fahnen, Grabduch, wachs 6„ Sa. 13 fl.
Dazu waren von dem neuen Meister noch 30 fl. in die Gemeinde- kasse als Bürgergeld zu zahlen, wenn er ein Fremder war. Meistersöhne und solche, die eine Meisterswitwe heirateten, zahlten nur die Hälfte dieses Bürgergelds und auch in die Zunft- lade nur 3 fl., sonst wie die übrigen. Für diejenigen Zünfte, bei denen kein Meisterstück üblich war, fielen von dem Auf- nahmegeld die Gebühren für die Brudermeister und Schaumeister weg. Ebenso wird 1779 verboten, daß man dem neuen Meister die Spendung eines Mahles bei der Besichtigung des Meister- stückes zumute, oder ihm dafür eine Gebühr abforderte.
Nach Erfüllung dieser Vorschriften wurde der neue Zunftgenosse in feierlicher Sitzung vor versammelter Zunft auf die Artikel ver- pflichtet und als Meister eingeschrieben. Wiederholte Verstöße gegen die Zunftartikel konnten den Ausschluß zur Folge haben. Starb ein Meister, so konnte seine Witwe mit einem Gesellen das Handwerk weiterführen. Sie sollte dabei, wenn sie den Vorschriften nachlebte, alle Förderung durch die Zunft erfahren. So mußte ihr z. B. der erste ankommende Geselle zugewiesen werden, wenn sie einen brauchte; nur durfte sie keine Lehrjungen neu annehmen. Der Geselle, der eine solche Meisterswitwe heiratete— und es soll nicht allzu selten vorgekommen sein, daß ein junger Gesell um des Brotes willen eine viel ältere Wittib freite— genoß dieselben Erleichterungen im Handwerk wie die Meistersöhne und Schwieger söhne.— Doch die Zunftartikel in der Blütezeit enthalten nicht nur Vorschriften über Lehrling, Gesellen und Meisteraufnahme, wie die allerältesten Verordnungen; sie regeln auch den meistermäßigen Betrieb des Handwerks. Hatte doch die Zunft im Augenblick, wo ihr das Recht verliehen wurde, jeden Gewerbetreibenden in ihren Verband zu zwingen, dem Staat gegenüber auch die Verpflichtung übernehmen müssen, dafür zu sorgen, daß die Konsumenten zu- frieden gestellt wurden. Sie hat also der Obrigkeit einen Teil der Verantwortung abgenommen. Dadurch, daß diese Vorschriften den Zunftartikeln einverleibt wurden, auf die der junge Meister verpflichtet wurde, gelangten z. B. Verfehlungen der Bäcker und Metzger bei Herstellung der Waren, die heute der Staat auf Grund des Nahrungsmittelgesetzes aburteilt, vor das Gericht der Zunft. Es mag gestattet sein, noch eine Reihe dieser Bestimmungen hier vorzuführen, weil man erst dadurch einen Begriff gewinnt, wie enge Schranken dadurch in der guten alten Zeit der Einzelper-


