Meisterstücke.
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allem die sogenannten Sitz- oder Muthjahre. Wenn nämlich ein zugereister Geselle in Bingen Meister werden wollte, so wurde er erst aufgenommen, wenn er nach Ablauf seiner Wanderzeit noch mindestens eins vielfach auch 2 bis 3 Jahre in Bingen selbst ge- arbeitet hatte. Diese sogenannten Sitzjahre hatten in erster Linie den Zweck, ein allzu rasches Anwachsen der Meisterzahl wegen der beschränkten Verdienstmöglichkeit zu verhindern. Natürlich konnte man sich dadurch auch ein besseres Urteil über den Auf- zunehmenden bilden. Wenn auch die Sitzjahre, die bei Meister- söhnen oder solchen Gesellen, die eines Meisters Tochter oder Witwe heirateten, aus besonderer Begünstigung wegfielen, noch erledigt waren, so wurde dem Gesellen aufgegeben, innerhalb einer bestimmten Zeit ohne fremde Beihülfe und unter Aufsicht der Zunft sein Meisterstück zu machen. Das Aufsichtsrecht der Zunft wurde dabei durch 2 besonders bestellte sogen. Schaumeister ausgeübt. Sie hatten auch zu prüfen, ob die fertiggestellten Meisterstücke den zünftigen Anforderungen entsprachen. Wurden dabei erhebliche Fehler gefunden, so mußte der Betreffende sein Handwerk weiter lernen. Vielfach aber wurden für die Fehler auch noch besondere Geldstrafen verhängt. Den Teilnehmern an
dieser Besichtigung hatte der angehende Meister außerdem einen
Imbs mit Butter, Käse und einem Trunk zu zahlen, den er aber auch mit Geld ablösen durfte, nämlich mit 1 fl. pro Kopf. Die Bestimmung der Meisterstücke war z. T. in das Belieben der Schaumeister gestellt, z. T. waren sie, namentlich in der späteren Zeit, ein für allemal festgelegt in den Zunftartikeln. Vielfach suchten namentlich Meistersöhne sich durch Geld von der Ver- fertigung eines Meisterstückes freizukaufen, was wiederholt ver- boten werden mußte. Doch war ihnen gestattet, nur einen Teil der vorgeschriebenen Meisterstücke zu machen, ebenso zahlten sie und die Meisterschwiegersöhne nur die Hälfte des Aufnahmegeldes. In einem Einzelfall wurden einem Schuhmacher, der ein Binger Kind war, durch den Rat 5 fl. vom FEintrittsgeld erlassen
„weil er gegen den Erbfeind gestritten“. Die Meisterstücke geben
uns eigentlich die wichtigsten Marksteine im Verlauf der Zunft- entwickelung. Denn sie stellen den Niederschlag der zünftlerischen Forderungen in den einzelnen Perioden dar; darum dürfte hier ein vergleichender Uberblick wohl am Platze sein. Die älteste, d. h. die gesunde Zeit der Zünfte verlangt noch nicht unter allen Umständen ein Meisterstück, sonst wäre zweifellos in den ältesten Zunftsatzungen auch davon die Rede Wurde es aber schon damals gefordert, so war es in den Bestimmungen nur ganz allgemein umschrieben. Den Schaumeistern lag es dann ob, jedem, der sich zur Aufnahme meldete, ein Meisterstück innerhalb des ziemlich weitgesteckten Rahmens zu bestimmen. Sie werden sich aber dabei ohne Zweifel verständig den Erfordernissen des praktischen Lebens angepaßt und auch Rücksicht darauf genommen haben, daß das Gefertigte wirklich brauchbar und darum auch verwert- bar war. Denn es galt ja damals einfach, sich von der wirklichen Arbeitstüchtigkeit des Jungmeisters zu überzeugen, nicht aber, wie später, ihn durch Chikanen vom Handwerk künstlich fern zu halten. So finden wir das Meisterstück für die Faßbender im Jahre 1459,1 wie folgt bestimmt:„Wer Meister werden will, soll zuschlagen und um jedes Faß Reife messen und binden können“. 1. W. R. Nr. 505.


