Aufsatz 
Das Zunftwesen in Bingen
Entstehung
Einzelbild herunterladen

27

Gestattet war es, den Dienst zu verlassen, wenn ein dem Meister genehmer Ersatzmann gestellt wurde. Die angenommenen Ge- sellen mußten nicht nur den Zunftgesetzen, sondern für die Zeit ihres Aufenthalts auch der Stadt- und Landesobrigkeit Gehorsam und Hilfsbereitschaft, namentlich bei Kriegs- und Feuersgefahr gelobent. Auch das Verhältnis der Meister zu den Gesellen und umgekehrt ist genau geregelt. Der Meister darf unter seinem Gesinde keine Gotteslästerung, Fluchen oder schandbaren Werke dulden, sondern ist bei Strafe von 3 alb. verpflichtet, dies der Zunft anzuzeigen, damit der Ubeltäter abgestraft wird. Das Gesinde darf auch Nachts nicht aus dem Hause bleiben, sondern muß im Winter um 9, im Sommer um 10 Uhr zu Hause sein; die Bäcker müssen sogar Sommers um 6, im Winter schon um 5 Uhr zu Hause sein und müssen vor dem Ausgang Holz und Wasser und was zum Handwerk gehört, bei Tage richten für ihre nächtliche Arbeit. Streng ist es den Gesellen auch unter- sagt, Schaden im Feld zu tun oder ohne Wissen des Meisters für andre zu arbeiten, um sich einen Nebenverdienst zu schaffen. Selbstredend wird auch gefordert, daß sie dem Meister nichts veruntreuen. Besondere Strafe steht auf dem blauen Montag. Auch das muß der Zunft gemeldet werden und zieht dem Sünder als Strafe den Verlust eines Wochenlohns zu. Den Leinwebern wird jedoch ½ Ausgehtag in der Woche bewilligt, vielleicht mit Rücksicht auf ihre ungesunde Sitzarbeit. Wer sich von den Gesellen untersteht, seine Mitgesellen gegen die Meister aufzu- hetzen und sie etwa gar zur Massenauswanderung zu veranlassen, dem wird das Handwerk verboten. Das war namentlich für die- jenigen Gewerke von weittragender Bedeutung, die einem der genannten Handwerkerbünde angehörten, weil der Ausgestoßene auch in keiner Bundesstadt Arbeit fand.

Über die Höhe der Löhne sind wir für Bingen nur mangel- haft unterrichtet. Die älteren Schneidergesellen erhielten als Wochenlohn 1 ½ batzen, die jüngeren 2 alb., ein Knabe 12 Pfg.* Strumpfweber 14 Kreuzer, die jüngeren 10 kr. Die Wagner sollten einem burger eine achs nit dewrer machen dan 2 alb. Die Fassbender sollten nehmen vom Stückfass Wein abzulassen nebens der Kost 5 batzen, ohne Kost 7 ½ batzen, vom Stück abzulassen vnd zu verbinden durchgehendts, er habe viel oder weniger raiff ahn zu legen 10 batzen nebens der Kost, vom Zulass hingegen abzulassen 8 batzen vnd vom Zulass zu verbinden und abzulassen 6 batzen. Ohne Kost erhöhte sich der Preis um 2 ½ batzen. Der Taglohn der Maurer betrug außer der Kost 4 Engels oder 4 schilling heller.

Waren nun die vorgeschriebenen Wanderjahre verflossen, so konnte der Geselle daran denken, sich bei seiner Zunft unter Vorlegung der nötigen Zeugnisse über eheliche Geburt, zünftige Lehrzeit, Wanderzeit und Leumund um die Aufnahme als Meister zu bewerben. Auch mußte er nachweisen, daß er das Bürgerrecht in der betreffenden Stadt besaß oder doch in Kürze erhalten würde. Immerhin war den ortsfremden Gesellen die Aufnahme noch durch Einzelbestimmungen erschwert. Dahin gehören vor

1. s. 0. p. 4. 2. Zunftbriefe der Schneider und 1508(städt. Arch.) 3. Zunftbriefe von 1610(städt Arch.). 4. Rat. Prot. 1547. 5. Rat. Prot. 1680. 6. Zunft- briefe 1655.(städt. Arch.).

Das Verhalten der Gesellen.

Löhne.

Die Aufnahme als Meister.