Aufsatz 
Das Zunftwesen in Bingen
Entstehung
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Wanderzeit.

Wandernde Gesellen

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und Siegel beglaubigten Lehrbrief ebenso ein Leumundszeugnis, was er beides später auf der Wanderschaft und vor allem, wenn er Meister werden wollte, wieder vorlegen mußte. Denn für den jungen Gesellen begann jetzt die fröhliche Wanderzeit, die auf 1 bis 2 oder 3 Jahre festgesetzt war und den Burschen häufig durch einen beträchtlichen Teil Deutschlands oder gar Europas führte Mit leichtem Gepäck im Felleisen und dem derben Knotenstock zog er aus und grüßte in allen Städten das Handwerk, d. h. er sprach bei den Meistern seines Handwerks vor, ließ sich einen Zehrpfennig reichen und nahm Arbeit, wo er wollte. Nach Verlauf der Jahre kehrte er bereichert an Welt- und Menschenkenntnis auch wohl mit einer Fülle neuer Anregungen für sein Gewerk zurück, um in der Vaterstadt seßhaft zu werden, wenn er nicht dies war die Kehrseite des Wanderzwangs am Straßenrand verdarb. Es kamen auf diesem Wege auch fremde Gesellen nach Bingen, um hier Arbeit zu suchen. Kein Meister durfte aber deren mehr als 2 vielfach nicht mehr als einen annehmen. Nur wenn er der einzige Handwerker seines Zeichens am Ort war, wurde die Zahl seiner Gesellen ihm nicht beschränkt. Daraus ergibt sich klar der Zweck dieser Einschrän- kung. Der Verdienst sollte durch diese Maßregel auf alle Meister in der Stadt annähernd gleichmäßig verteilt werden. Wenn nun der Geselle in der Stadt ankam, so begab er sich zunächst auf die Zunftherberge, d. h. in das Wirtshaus, wo die Meister ihre Zunftstube gemietet hatten. Arme oder kranke Gesellen erhielten hier auch eine Unterstützung, die durch Umlagen von den orts- ansässigen Gesellen erhoben wurden. Hier erwartete der zu- gereiste Geselle die sogen. Zuschickmeister, das sind die mit dem

Arbeitsnachweis Arbeitsnachweis beauftragten Meister des Handwerks, und läuft

und Gesellen- annahme.

nicht von einer Werkstatt zu anderen. Der Arbeitsnachweis war nämlich in der Weise geregelt, daß abwechselnd je 2 Meister auf je 4 Wochen damit betraut wurden Diese schrieben auf eine Tafel auf, wer von den Meistern einen Gesellen suchte und wiesen dann die in der Herberge eintreffenden Gesellen dahin. Dafür mußte der Geselle, der Arbeit erhielt, ebenso wie der betr. Meister, je 7 alb. vor Zuschickwein zu vertrinken geben. Es erfolgte zunächst eine probeweise Einstellung des Gesellen auf 14 Tage; während dieser Zeit stand es sowohl dem Gesellen als dem Meister ohne Weiteres frei, ihr Verhältnis zu lösen. Verstanden sich aber beide, so erfolgte nach Ablauf der Probe- zeit und auf die Vorlegung der Zeugnisse früherer Meister hin die definitive Annahme des Gesellen, die innerhalb der nächsten 14 Tage auch der Zunft angemeldet werden mußte. Denn auch die Gesellen zahlten der Zunft einen jährlichen Beitrag, gewöhn- lich halb soviel wie die Meister und mußten ja auch auf die Zunftartikel verpflichtet werden. Auch für den Aufenthalt auf

der Herberge wurde ein Beitrag erhoben, damit sich nicht Fau-

lenzer hier länger als nötig herumtrieben unter dem Vorwand, keine Arbeit gefunden zu haben. Deshalb durfte keiner †länger als 8 Tage auf der Herberge sein, sondern mußte sich zum Weiterwandern entschließen. Gedingt wurden die Gesellen je- weils auf ½ oder 1 Jahr. Wer seine Zeit nicht aushielt, verfiel nicht nur in eine Geldstrafe, sondern mußte auch die Stadt ver- lassen und konnte von einem Meister erst wieder angenommen werden, wenn der nächste Termin zur Gesellenannahme war.