Aufsatz 
Das Zunftwesen in Bingen
Entstehung
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finanziell belastet werden konnte; später wurden diese sogen.

Imbse überhaupt abgeschafft oder durften wenigstens nicht mehr

auf Kosten des Jungen geschehen, weil sie zu großen Gelagen

ausgeartet waren. Auch der Meister, der den Lehrjungen annahm,

mußte dafür einen Beitrag von etlichen fl. in die Zunftkasse

zahlen und häufig namentlich bei den Bruderschaften noch 1 Pfd.

Wachs zu Kerzen. Dem Lehrjungen und Lehrmeister wurden Neister und ...... ehrjunge.

auch die Bestimmungen der Zunftartikel, die ihr Verhalten gegen-

einander regelten und Vergehen dagegen mit strengen Strafen

belegten, vorgelesen. Darnach soll der Lehrjunge dem Meister

in allen billigen Dingen Gehorsam leisten und, wozu er ihn an-

weist, getreulich und fleißig erfüllen, so aber einer etwas peccirt,

wenn es keine Hauptsach ist, die vor das Gericht der Zunft gehörte so hätte der Meister selbigen darüber mit Bescheiden-

heit abzustrafen. Hingegen soll auch ein jeder Meister seinen Lehrjungen in der Güte unterweisen und da beneben zu aller Fromm und Ehrbarkeit, auch zu den Gottesdiensten sonderlich auf Sonn- und Feiertäg anhalten, damit er Ehre und Ruhm davon- tragen möchte. Auch hat der Meister dafür zu sorgen, daß der Junge eine allseitige Ausbildung in seinem Handwerk erhält, da- mit er später sein Meisterstück mit Ehren machen kann. Ebenso soll der Junge zu keiner andern Arbeit verwendet werden als zu solcher, die zum Handwerk gehört. Andernfalls kann der Meister von der Zunft zur Rückerstattung des halben oder auch des ganzen Lehrgelds angehalten werden. Dazu wird er auch verurteilt, wenn er seinen Lehrling dergestalt hart hielt und übel. traktierte, daß er befugte Ursache hatte, von ihm zu gehen. Im letzteren Fall wurde der schuldige Meister meistens auch noch 2 2 ½ Jahr stillgestellt, d. h. ihm untersagt, einen neuen Lehr- jung anzunehmen, was für ihn neben dem Ausfall an Lehrgeld auch noch den Verlust einer Arbeitskraft, mithin eine harte Strafe bedeutete, ganz abgesehen von dem Schaden an Ansehen. In solchen Fällen nahm sich die Zunft des Jungen an und sorgte ihm für einen neuen Meister. Stellte es sich aber heraus, daß der Meister unschuldig und der Junge ohne wirklichen Grund aus der Lehre gelaufen war, so durfte er von keinem andern Meister in der Stadt mehr aufgenommen werden und verlor das bezahlte Lehrgeld. Auch das bedeutet nach unsern Begriffen für jugendlichen Leichtsinn eine harte Strafe. Wenn der Junge im ersten Halbjahr seiner Lehre dem Meister mutwillig an seinem Material Schaden tat, so wurde es ihm, wenn der Schaden nicht über 5 fl. betrug, nachgesehen. War der Schaden größer, so mußte er die Hälfte ersetzen und geschah es nach dem ersten halben Jahr seines Eintritts, so wurde er zum vollen Ersatz des Schadens angehalten, den die Zunftmeister abschätzten. Starb ein Meister, während er einen Jungen in der Lehre hatte, so durfte der Junge in demselben Hause bleiben, wenn die Witwe. das Geschäft mit einem Gesellen weiter führte, was ihr gestattet war. Er durfte sich aber auch mit Unterstützung der Zunft einen neuen Lehrherrn suchen, bei dem er weiter lernte. Wenn Lossprechung nun die Lehrjahre glücklich überstanden waren, so erfolgte ge- wöhnlich auf Antrag des Lehrmeisters gegen dieselben Gebühren und in derselben Form wie die Aufdingung auf Antrag des Meisters die Lossprechung des Jungen, d. h. er wurde zum Ge- sellen erklärt und bekam einen von der Zunft mit Unterschrift