Aufsatz 
Das Zunftwesen in Bingen
Entstehung
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Lehrjungen.

Lehrzeit und Lehrgeld.

Aufdingung.

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Hand und wurde auf dessen Betreiben von der Metzgerzunft als Geselle eingeschrieben. Dann wurde aber seine ehrenrührige Bestrafung bekannt und einige Meister erreichten auf dem Klage- weg, daß den für die Aufnahme verantwortlich gewesenen Zunft- meistern die Zunftlade weggenommen, d. h. daß sie von ihrem Amt suspendiert wurden. Jeder der schuldigen Meister erhielt außerdem eine Geldstrafe von 5 fl., und die Gesellenannahme mußte noch einmal vorgenommen werden, nachdem die Strafe auf dem Gnadenweg als verjährt erklärt worden war. Jeder zünftige Meister konnte nun einen ehelich und ehrlich geborenen Jungen als Lehrjungen annehmen, aber niemals mehr als einen auf einmal. Hatte dieser ordentlich ausgelernt, so mußte der Meister eine halbjährige bis einjährige Pause eintreten lassen, bis er einen neuen Lehrjungen annehmen durfte. Auch wenn ein Lehrjunge starb, mußte ½ Jahr verfließen, bis der Meister einen neuen annehmen konnte. Es versteht sich von selbst, daß diese Bestimmungen, die die freie Entwicklung des Handwerks einengten, ihren Grund darin hatten, daß man fürchtete, sich selbst eine zu starke Konkurrenz heranzuziehen, und das fiel ja doppelt ins Gewicht, da die Städte damals wirtschaftliche Einheiten für sich bildeten, wo auch die vorhandene Arbeitsmöglichkeit ziemlich gleichmäßig verteilt werden mußte, wenn nicht der eine oder andere Meister bittere Not leiden sollte. Das alles zeigt uns, daß die ganze Zunftorganisation für kleine und leicht über- sehbare Verhältnisse zugeschnitten war. So verstehen wir es von selbst, daß dieses Gewand dem Handwerk zu eng werden musste, als die wirtschaftlichen Schranken um die einzelnen Städte fielen. Die Lehrzeit dauerte in der Regel 2 bis 3 Jahre, wenn Lehrgeld bezahlt wurde; lernte der Junge aber ohne Ver- gütung des Meisters, so erhöhte sich die Lehrzeit, wie auch heute noch, gewöhnlich um 1 Jahr. Vielfach wurde der Junge erst 14 Tage bis 4 Wochen auf Probe angenommen, um zu sehen, ob er sich überhaupt für das Handwerk eignete. Das Lehrgeld wurde gewöhnlich nach Uebereinkunft der Beteiligten festgesetzt. Bei der Bäckerzunft findet sich jedoch die Bestimmung, dass es nicht unter 30 fl. betragen soll, ausgenommen, wenn der Junge arm oder ein Verwandter seines Lehrmeisters war. Die Hälfte des Lehrgeldes wurde sofort, der Rest nach Verlauf der halben Lehrzeit bezahlt. Die eigentliche Aufnahme als Lehrjung, die sogen. Aufdingung, erfolgte unter Vorlage des Geburts- und Leumundszeugnisses in Gegenwart der 2 Zunft- oder Brudermeister, vielfach auch in Gegenwart aller Meister bei einer Zunftver- sammlung, worüber noch später zu reden sein wird. Um spätere Unklarheiten zu vermeiden, wird sorgfältig Protokoll über die Verhandlungen geführt. Der Lehrling zahlte 2 bis 3 fl. Auf- nahme- oder Aufdinggeld, 10 alb. Einschreibgeld, statt des letzteren vielfach auch ¼ Wein, die Mass zu 6 alb. und, wenn die Zunftmeister anwohnten, jedem von ihnen 1 Mass Wein und vor 1 alb. Brot für ihre Versäumnis Fand die Aufdingung bei versammelter Zunft statt, so kamen noch etwa 10 alb. hinzu für die Zusammenrufung der Meister, sowie ein Imbs, d. h. ein ein- faches Mahl für diese. Da sich aber die Meister häufig die Gelegenheit zu Nutz machten, auf Kosten des Jungen tüchtig zu zechen, so bestimmt die Obrigkeit zunächst genau, wieviel ver- trunken werden durfte, d. h. wie stark der Lehrjunge dadurch