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und sie werden schließlich nicht nur eine rein gewerbliche Ver- einigung, sondern eine förmliche Lebensgemeinschaft, die auch das soziale und namentlich in den Bruderschaften auch das religiöse Leben der Mitglieder in ihren Kreis zog. In diesem Zusammen- hang brauchen wir dann nur an die Meistersinger zu erinnern, die in ihren Singschulen die Form der Zunft nachahmten, um uns einen Begriff von der Bedeutung des Zunftgedankens zu machen. Nicht zu vergessen ist, daß die Handwerker auch ihren politischen Einfluß in den Städten eigentlich nur auf Grund der zünftlerischen Organisation erlangten. Das waren die Glanzzeiten der Zunft im 14. und 15. Jhdt. Später folgte, wie schon gesagt, langsamer Zerfall.— Doch zurück zu den Binger Zunftordnungen. Über die ursprüngliche Bedeutung des Zunftzwangs ist schon gesprochen worden. Wer das Handwerk treiben will, muß sich der Zunft anschließen. Daneben ist eine der wichtigsten Bestimmungen, die fast immer an erster Stelle erscheint, die folgende: Jeder, der in die Zunft aufgenommen sein will, muß von ehelicher Geburt sein. Diese Bestimmung schloß sicher eine Reihe brauchbarer Kräfte aus dem Handwerk aus, besonders als man in der Verfallzeit der Zünfte anfing, die Forderung ehelicher Geburt nicht nur auf den Aufzunehmenden sondern auch auf dessen beide Eltern, ja sogar auf seine Großeltern auszudehnen. Denn da genügte schon eine un- kontrollierbare Verläumdung, um einem Handwerker die Aufnahme unmöglich zu machen und eine Existenz zu vernichten. Doch trifft an dieser Härte nicht das Handwerk allein die Schuld. Denn auch der Erwerb des Bürgerrechts in einer Stadt, der auch Bedingung für die Aufnahme in die Zunft war, hing von der ehelichen
Zunftbriefe.
(JüngereGruppe)
Geburt ab. Dem stellt sich an die Seite die Forderung einer ehrlichen Handwerksehre
Geburt. Für unehrlich und demnach für handwerksunfähig galten nicht nur alle fahrenden Leute, Gaukler, Quacksalber, Zahnreißer, Spielleute und Landstreicher sondern auch die Scharfrichter, Ab- decker, Schäfer, ja sogar im Anfang die Müller und Bader, ferner die Stadtbüttel und Frohnboten. Ihren Nachkommen war das Erlernen und der Betrieb jedes zünftigen Handwerks verboten, und erst im Jahre 1820 wurde diese einschränkende Bestimmung in Hessen durch Erlaß aufgehoben. Dem Aufzunehmenden mußte aber auch ein guter Leumund zur Seite stehen. Wie ernst man es mit seiner Handwerkerehre nahm, zeigen uns 2 Beispiele aus der Geschichte des Binger Handwerks. Unterm 17. Juli 1683 berichtet das Ratsprotokoll:„Wegen Samptlicher Schmidtzunfft geclagter Iniurien, dass Johs. Stohl Sie(die Schmiede) Galgen- heber, idque wegen von diesen auffm Marckh aufgestellten hohen Gerichts soll gescholten haben, sollen durch H. Schultheissen die Zeughen abgehört und Iniuriant Nebes 15 fl. Straffe darzueh ge- turnet(in den Turm gesetzt) werden.“ Das 2. Beispiel stammt aus dem Jahr 1715. Einige Jahre vorher hatte nämlich ein Binger Metzgersohn, der bei den Churmainzischen Trüppen stand, in Bingen in Garnison gelegen. Er scheint aber dem Kriegs- dienst nicht viel Geschmack abgewonnen zu haben und nahm Urlaub nach Weiler, ging aber weiter nach Stromberg, wo er unter eine französische Freischar geriet, bei der er schließlich Dienste nahm. Daraufhin wurde er in Mainz als Deserteur in contumaciam verurteilt und sein Name öffentlich an den Galgen angeschlagen. Später kam er nach Bingen zurück, ging seinem Vater, einem ehrsamen Meister, im Metzgerhandwerk an die


