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willen, dem soll sein Dienst bei anderen Meistern verboten sein, bis er wieder seine Pflicht tut. Wenn die Knechte sich den Meistern widersetzen, soll man über sie richten in den 8 Bundes- städten; verläßt einer seinen Meister, so wird ihm in sämtlichen Bundesstädten das Handwerk verboten, und jeder Meister, der ihn etwa, ohne von seiner Verfehlung zu wissen, angenommen hatte, muß ihm bei Strafe in 14 Tagen kündigen. Wenn ein Knecht sich verheiratet, so soll er, wenn seine Dienstzeit abgelaufen ist, das Meisterrecht durch Eintritt in die Zunft erkaufen. Doch kann er dann noch weiter als Knecht dienen, wenn seine Haus- frau nicht zu Markt sitzet und feil hat mel und gryz. Geschieht dies, so soll den Knecht kein Meister halten in den 8 Städten. Der Knecht darf also nicht nebenher zum Konkurrenten der selbständigen Meister werden; darauf zielen auch noch andere Bestimmungen ab, die bei Strafe verbieten, daß z. B. ein Knecht vom Gute seines Meisters bäckt. Selbstredend wird von den Knechten auch gründliche Kenntnis des Handwerks verlangt, andernfalls kann ihnen das Handwerk verboten werden, und dieses Verbot ist besonders schwerwiegend, weil es für die 8 Bundes- städte gilt. Wem ob solcher Unkenntnis das Handwerk verboten ist, der kann auch nie Meister werden, sondern soll das Handwerk ewiglich räumen. Läßt ein solcher aber sich einfallen, den Meistern zu drohen, die ihm das Handwerk verboten, so soll die Obrigkeit angerufen werden. Auf der andern Seite werden aber auch die Interessen der Knechte soweit als nötig geschützt. Wenn der Meister mit seinem Knecht 12 Malter Weizen in die Mühle schickt, so soll der Knecht einen Kli- oder Kleieknaben, also einen Gehülfen bekommen. Und welcher Meister seinen Knecht zu seinem Lohn nicht noch einen Rock gibt, der soll ein Pfd. heller zur buße geben. Ausdrücklich wird auch verboten, daß ein Meister dem andern sein Gesinde abspannt.¹
Je mehr nun das Handwerk an Bedeutung gewann, und je mehr es innerlich erstarkte, um so mehr mußte sich auch die innere Organisation entwickeln, und umso ausführlichere Be- stimmungen mußten festgelegt werden. Eine Erweiterung der ältesten Bestimmungen stellen uns bereits die Zunftartikel der Küferzunft von 1459, dar insofern, als darin bereits das Meisterstück — an ein Fass die Reifen zu messen und zu binden— und Lehr- zeit und Lehrgeld festgesetzt werden. Hinzukommen Bestimmungen. über das Meisterwerden, namentlich darüber, was der junge Meister den Zunftmeistern für eine Spende oder Einstand bei seiner Aufnahme zu geben hat: Er soll geben in die Bruderschaft eine 4 messige Kanne und den Meistern ¼ Weins davon eins zu vertrinken, daneben in der Regel noch einen Beitrag für die Zunftkasse, der sich bei Ortsfremden erhöhte. Für die Bruder- schaften speziell kommt noch eine Abgabe für Kerzen hinzu„zu unser Lieben Frauen Geleucht“ oder dergl. Immer weiter wachsen sich dann diese Bestimmungen aus,— eine Mittelstellung nimmt die Schusterordnung von 1598 ein— bis sie schließlich eine ziemlich feststehende Form annehmen und endlich nicht nur das Verhalten des Gesindes sondern auch das der Meister untereinander und zu der nichtzünftigen Konkurrenz, überhaupt die ganze Organisation der Zunft regeln. Durch die feste Organisation wuchs auf der andern Seite natürlich auch der Lintluß der Zünfte,
1. Vgl. Rhein. Antiqu a. a. 0. P. 383 f.


