Aufsatz 
Das Zunftwesen in Bingen
Entstehung
Einzelbild herunterladen

vérsucht der Vorsitzende der Schheiderzunft die 40 fl. betragende Zunftschuld den Ratsbeschlüssen gemäß durch eine vierteljährliche Umlage von 10 Xr. zu tilgen. Aber die Zünfte weigern sich die Umlâge zu zalilen, unddie Widerspenstigen müssen mittelst Execution zu Abführung sothaner Schuldigkeit vom Rat angehalten werden. Aber trotz des finanziellen Verfalls hätten die Zünfte in Bingen wohl noch lange ein Scheinleben wie auch anderwärts weiter geführt, weil die Landesregierungen nicht unberechtigtes Bedenken trugen, sie kurzer Hand aufzuheben, sondern vielmehr versuchten, das zunftmäßig gebundene Handwerk allmählich zur Gewerbefreiheit überzuführen. Da kam aber die französische Occupation 1793 und machte dem Zunftwesen in Bingen mit einem Schlag ein Ende. Leider ließen sich Einzelheiten darüber trotz aller Mühe nicht auffinden. Die Tatsache ergibt sich aber aus einem Vermerk im Ratsprotokoll von 1796 ff. gelegentlich des Aufnahmegesuchs eines Schmiedes,daß in der fränkischen Con- stitution die Zünfte aufhören und die Gewerbe freigegeben wurden. Das schließt natürlich nicht aus, daß die Handwerker auch weiter- hin ihren Verkehr nach der altvertrauten Form regelten, nur fehlte die behördliche Genehmigung und damit die Bedeutung für die Offentlichkeit.

Sehen wir uns nun zur Erläuterung des Gesagten die Be- Zunfthriete. stimmungen der Zunftbriefe oder Zunftordnungen etwas näher ttere Gruppey an, die uns auch über die Organisation der Zünfte belehren sollen. Auch unter den Zunftordnungen lassen sich wieder deutlich 2 Gruppen scheiden. Die älteren Zunftbriefe der ältesten Binger Zünfte namentlich derjenigen, die mit anderen rheinischen Städten ein Kartell geschlossen hatten, sind sehr kurz und haben noch keine feststehende Form, während die späteren weit ausführlicher und fast alle nach einem bestimmten Muster abgefaßt sind. Die älteren enthalten fast ausschließlich Bestimmungen über das Handwerksgesinde, seine Pflichten und seine Behandlung. Diese Frage hatte, wie oben erwähnt, wahrscheinlich auch jene Kartells wesentlich mit veranlaßt. Darum dürfen wir uns nicht wundern, daß auch diese Fragen zuerst schriftlich fixiert wurden, wa ährend die Bestimmungen über Organisation der Zunft, Verhalten der Meister usw. erst später genau festgelegt wurden Immerhin enthalten auch schon die älteren Zunftordnungen eine Reihe von Bestimmungen, die dem Inhalt nach später immer wieder kehren; drum sollen nier einige genannt sein. Wenn wir sie nach ihrem inneren Zusammenhang ordnen, so ergibt sich folgendes: Zunächst soll kein Meister einen Knaben oder Knecht das Handwerk lehren, der nicht dazu, d. h. nicht ehrlich geboren ist bei Strafe von 2 Pfd. heller, eine Bestimmung, die später ausgenutzt wurde, um manchen vom Handwerk auszuschließen. Der Knecht aber soll dem Meister gehorsam sein, soll nicht über Nacht aus des Meisters Haus wegbleiben bei Strafe ½ Pfd. Wachs; wenn ein anderer Meister ihn zurückhält, soll dieser einen Schilling heller zur Buße geben. Welcher Knecht von seinem Meister ging um Weines

1. Die diesbezüglichen Verordnungen für Hessen habe ich zusammengestellt in den Friedberger Geschichtsblättern Heft 2(1910) p. 139 ff. 2. Es konnten hier nur die Bestimmungen herausgegriffen werden, die für das Gesamt- bild oder besonders wichtige Einzelzüge von Bedeutung waren. Absolute Vollständigkeit war dabei nicht das Ziel, darum konnte auch auf die Quellenangaben i im Einzelnen verzichtet werden. Vgl. neben den Zunftakten im Städt. Archiv Boehmer a. a. O.; Weidenbach Reg. u. Rhein. Antiqu. a. a. O.