20 zuheben namentlich, da es den Zünftlern jetzt mehr darauf anl kam, eine politische Rolle zu spielen als für die ordentliche Befriedigung ihrer Kunden zu sorgen, was ein Spottvers der Zeit mit den Worten kennzeichnet:„Wo der Bürgermeister schenket Wein und Metzger mit im Rate sein, und Bäcker, die da backen Brot, da leidet die Gemeind grosse Not“. Aber die Versuche der Regierung, die übermütig gewordenen Zünftler in Schranken zu halten, beschränkten sich damals im wesentlichen auf einzelne Erlasse offenbar, weil man von der vollständigen Aufhebung der Zunft eine allzugroße Verwirrung fürchtete. So wurde beispielsweise den jüdischen Metzgern das Schlachten gestattet und trotz wieder- holter Gegenanträge der Zünftler, die diese Konkurrenz, die etwas billiger verkaufte, haßten, nicht wieder verboten, weil man sie nur so zwingen konnte, erträgliche Preise zu machen, oder es wurde einzelnen Personen gestattet, Brot von auswärts einzu- führen und zu verkaufen, um so die Preise der Bäcker zu regulieren. Im allgemeinen aber mußten die Regierungen zugeben, daß sich auch die noch nicht organisierten Handwerker zu Zünften zusammenschlossen, damit sie nicht unter den Wirkungen des verderblich gewordenen Zunftzwangs erlägen. Aus diesem Grund gestattete man sogar, wenn die wenigen am Ort sitzenden un- zünftigen Handwerker zur Errichtung einer eigenen Zunft nicht zahlreich genug waren, daß sie sich einstweilen der entsprechenden Zunft einer Nachbarstadt anschlossen. So dürfen sich 1610 die wenigen Strumbstricker in Bingen der Zunft in Mainz anschließen, bis ihre Zahl groß genug geworden war, eine eigne Zunft am Orte aufzutun. Auch die sogenannten Landmeister drängen sich jetzt zum Anschluß an die städtischen Zünfte. Hand in Hand mit dieser Entartung des Zunftgedankens geht aber auch der innere Zerfall. Die ehemals ehrbaren Zusammenkünfte auf der Zunftherberge arten mehr und mehr zu Saufgelagen aus, deren Kosten nicht nur den Neuaufgenommenen aufgebürdet, sondern zum Teil selbst mit den festgesetzten Gebühren, die eigentlich für andere Zunftzwecke bestimmt waren, bestritten wurden. So vermochten es auch die zahlreichen Strafandrohungen der Regierungen nicht zu verhindern, daß die Zünfte allmählich tief in Schulden gerieten, obgleich von den Neuaufgenommenen immer mehr erpreßt wurde. Daher sah sich auch die damalige Obrig- keit von Bingen, das Mainzer Domkapitel, im Jahre 17791 genötigt, den Zünften seine besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Es sind drei schon berührte Punkte, die dringend einer Neuregelung bedurften: die bei den Meisterstücken eingerissenen Mißbräuche, die willkürlich erhöhten Gebühren, die den neuen Meistern ab- gefordert wurden und endlich die entstandenen Schulden. Es sollte durch die den Zünften als Vorsitzende beigegebenen Ratsmitglieder darauf hingearbeitet werden, daß die Schulden in höchstens 2 Jahren abgezahlt seien und sich ein kleiner Vorrath ergäbe. Aber das blieb eine vergebliche Hoffnung. Da versucht der Rat wenigstens eine Kontrolle darüber zu üben, indem er am 7. Juli 1784 anordnet, daß von den Zünften nur Gelder aufgenommen werden dürfen nach eingeholter Erlaubnis des Rats. Andernfalls sollten die Zunftvorsitzenden gehalten sein, diese Schulden aus ihrem Vermögen zu decken. Wie schwer es aber war diese Ver- hältnisse zu regeln, beweist folgender Bericht. Im Jahre 1787
1. R. Prot.


