Aufsatz 
Das Zunftwesen in Bingen
Entstehung
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gemeinsam haben. Im Zusammenhang mit der Schifferzunft mag auch erwähnt sein, daß wir eine freilich undatierte Binger Förger- ordnungt besitzen, die die Rheinüberfahrt regelt und deren Inhalt am besten hier gleich vorweg genommen wird. Darnach waren 10 vereidigte Fährleute vorhanden, und es konnte nur, wenn einer starb, ein neuer aufgenommen und vom Amtmann verpflichtet werden. Sie mußten die Fahrten immer selbst besorgen(nicht durch Frauen oder Kinder),damit die überfahrenden Personen nit zu klagen hätten. Sie sollen im Sommer um 5 ½6, im Winter um 7 Uhr bereit stehen, sonst geht ihnen die ganze Tag- fahrt verloren. Wenn einer krank wird, so soll ihm der halbe Tag- lohn von den übrigen gereicht werden. Wer auch als Steuermann reiste, hatte für den betr. Tag keinen Anteil am Fahrgeld, das dem- nach von jedem einzelnen abgeliefert werden mußte und abends gleichmäßig verteilt wurde. Schließlich wird noch für nötig gehalten ihnen vorzuschreiben, sie sollen mit den überfahrenden Leuten, es seien fremde oder einheimische, fein ehrbar und bescheidentlich verfahren, gute Worte geben und mit Niemand Streit anfangen, sondern dieselben um ihr Geld mit Sorgen, Fleiß und Bescheiden- heit über Rhein fahren. Diese Förgerordnung wird ergänzt durch ein Stadtratsprotokoll vom 12. April 1792, das uns die vom Vizedomamt am 19. März erlassene Taxordnung für die Färcher zu Bingen bietet. Darnach ist für die Uberfahrt über den Rhein zu zahlen:

für eine Person allein, wenn sie von hier ist..... 2 Xr. ² für eine fremde Lerson allein............ 4 xx. für zwey Personen..... 4 NXr.

von mehreren als zwey ohne Rücksicht auf die Zahl der Personen von jeder........ 1 dLr.

von einem pferd................. 10 r.

Chaise und Wagen oder Karch nebst denen dazu gehörigen Personen sind frey.

Hat ein Karch mit einem pferde ein Zulast Wein schwer geladen, so wird nebst dem pferde noch besonders

bezahlt............8 Nr sind mehrere pferde vor einem dergleichen Karch, So wird wegen des Lasts nicht mehr als..... 8 r.

und die pferde pro Stück gezahlt Von einem Wagen, welcher ein Stück Wein schwer geladen

hat, wird nebst den Pferden insbesondere gezahlt 16 MXr. bei starkem stürmischen Wetter, wenn mehr als 4 Mann

in der Nähe erforderlich, werden überhaupt... 6 Xr.

mehr gezahlt. bey Eisgängen ist die Anzeige zu machen, wo nach Erfordernis der Beschwerlichkeit herüber und hinüber zu kommen, die Über- fahrtsgebühren besonders reguliert werden sollen.

Zur Feuerabendstunde oder Nachtzeit wird das doppelte gezahlt.

Diese Taxordnung hatte der Stadtrat an einem am Rhein- ufer zu setzenden Pflock sowie in den hiesigen Wirtshäusern zum Adler, weißen Ross, Stern, Schiffchen und Lamm anchlagen zu lassen. Wie nötig die Festsetzung dieser Taxe war, ergibt sich aus den strengen Strafen, die das Vizedomamt für Übertretungsfälle

1. Städt. Arch. 2⸗ Kreuzer.

Förgerordnung und Uber. fahrtspreise.