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ein Aktenstück des Binger Stadtarchivs benutzt und ausgeschrieben, das freilich nicht wieder aufzufinden war. Wenn nun auch der Zusammenhang zwischen Städtebünden oder Landfriedenseinungen und den Zunftbünden erst noch aktenmäßig zu erweisen bleibt, was bei der Unübersichtlichkeit des archivalischen Materials bis jetzt noch nicht gelang, so dürfte nach dem Gesagten doch jetzt bereits die Vermutung nicht von der Hand zu weisen sein, daß die Zunftbünde auf älteren Landfriedenseinungen fußten, die so in friedlicheren Zeiten nach der gewerblichen Seite hin ausgebaut wurden. Die ältesten Zunftordnungen der Handwerkerbünde, von denen später noch im einzelnen die Rede sein wird, enthalten vorwiegend Bestimmungen, die sich auf das Handwerksgesinde beziehen. Denn gerade in diesem Punkt war eine Vereinbarung zwischen Nachbarstädten und ihre Niederschrift am ersten nötig, weil bei ungleichartiger Behandlung der Gesellen in den ver- schiedenen Städten leicht der Fall eintreten konnte, daß keiner da arbeiten wollte, wo er ungünstigere Arbeitsbedingungen vor- fand. Das bedeutete aber doppelt schwere Schädigung in einer Zeit, der Maschinenbetriebe fehlten. So verstehen wir es, daß gerade dieser Punkt zuerst geregelt wurde, d. h. daß die Arbeit- geber einen Verband bildeten, um allen Mitgliedern die unent- behrlichen Hilfskräfte zu sichern.— Der Handwerkerbund der Bäcker vom Jahre 1352, über den wir am genausten unterrichtet sind, wird in der alten Form erneuert am St. Bernhartstag, den 20. August 1436. Es sind als Bundesmitglieder neu aufgenommeu (Ober-) Wesel und Coblenz, so daß deren Zahl auf 10 gestiegen ist. Eine weitere Erneuerung des Bundes findet noch über 200 Jahre später statt und zwar in Mainz auf St. Georgen-Tag alten Calenders, d. h. am 23. April 1670. Zu den seitherigen Bundesstädten ist inzwischen noch Landau hinzugekommen. Als Vertreter des Binger Bäckerhandwerks nahmen an dieser Tagung teil Benedict Schöll„des Raths“ und Hans Jacob Seyberth, Brudermeister. Diese Tagung in Mainz war von besonderer Wichtigkeit, weil die alten Bundesartikel, die vorwiegend das Gesinde betrafen, wesentlich erweitert und in die inzwischen längst stehend gewordene Form der Zunftartikel gebracht wurden. Daß der Bund auch jetzt noch außerordentlich lebenskräftig ge- wesen sein muß, zeigt sich vor allem darin, daß auch die eigent- liche Bundesverfassung, abgesehen von der rein gewerblichen Seite, eingehend geregelt wurde. So wurde bestimmt, daß jede etwa neu eintretende Stadt künftighin 10 Reichsgulden an sämtliche Bundesstädte zahlen sollte. Zu der Bundestagung sollte jeder Abgesandte eine beglaubigte Vollmacht beibringen bei Strafe von 5 fl. In der Frage, wo der nächste Bundestag 10 Jahre später stattfinden solle und zwar wieder auf St Georgen-Tag, ergab sich Stimmengleichheit für Mainz und Worms. Das Los entschied dann für Mainz. Das Mainzer Handwerk sollte ein viertel Jahr zuvor allen Bundesstädten die Tagung anzeigen, mit anderen Worten also die Vorortsgeschäfte übernehmen und jede Bundes- stadt gehalten sein, bei Strafe 1 fl. innerhalb eines Monats auf diese Zuschrift zu antworten. Ausdrücklich wird zugefügt, es soll„jede Bundstatt bey empfangen des ausschreibens, den Datum auff das schreiben, wie auch auff die andworth eben- mässig dass datum und Jahrzahl setzen, damit die Confusionen Vermitten bleiben’ Unentschuldigte Versäumnis der Tagung


