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am vorgeschriebenen Gewicht fehltent. Als ein Bäcker ein 3 Hellerbrot 8 Lot zu klein gebacken hatte, wurde ihm für einen Monat das Backen vom Rat untersagt. Als einer die Hellerweck „zuuill kleyn vnnd schwartz gebacken“ hatte, wurde er zu 3 fl. Strafe verurteilte. Doch das scheint die ehrsamen Meister des Bäckerhandwerks noch immer nicht genügend abgeschreckt zu haben, so daß sich der Rat am 12. Juli 1561 veranlaßt sieht zu beschließen,„wenn die Bäcker 6, 7 vnd 9 lott zu gering backen, sollen sie mit dem thurn gestraft werden, sonderlich mit wasser vnd brodt“. Da wundern wir uns schließlich nicht, daß die Bürgermeister, denen die Aufsicht hierüber oblag,„zum öffter- mhallen geclagt, wegenn nit allein des geringen Gewichts vnd (daß die Bäcker) dem vurgebenen Stahlen im Backen sich nit gemess verhalttenn, sondern auch denn Burgermeistern vnd zu- gebenen Dinnern mit boesen wortten begegnen vnd sie ethwan ehruerlezlich öffentlich nachgeruffen, also daß sie sich schemen mussen“. Darauf beschließt der Rat:„Wegenn der vnleidtlichen vnnd boeser woerttern soll ein ieder, ess seie man oder weib vff den zutragenden Fall durch die Burgermeister Inns Narrenheuss- lein gesetzt vnd darauss nit erledigtt werden, er hab dhan vur immer abtragen4 burgenn gesetztꝰ“.
Ganz ähnlich wie den Bäckern wurden auch den Metzgern ihre Preise durch den Rat vorgeschrieben und zwar durch 2 sogenannte Fleischschätzer, die, vom Rat in Eid und Pflicht genommen, eine Art Fleischbeschau in weiterem Sinn übten. Schon die genannte Stadtordnung des Erzbischof Bertold von 1488 enthält ausführliche Vorschriften über ihre Tätigkeit. Die Fleisch- preise, die sie mit Genehmigung des Rats ansetzten, bewegen sich zwischen folgenden niedersten und höchsten Sätzen, pro Pfund zu verstehen, wobei allerdings mit in Rechnung zu ziehen ist, daß das Pfund für die damalige Zeit nur mit etwa 360 gr. anzusetzen sein wird.
Ochsenfleisch 8 hr.— 16 hr.; Kuhfleisch 10 hr.— 12 hr. Kalbfleisch 6 hr.— 16 hr. Kalbsborsen 22 hr.— 26 hr. Kalbskopf 16 hr.— 20 hr. Kalbskroes 14 hr.— 18 hr. Kalbsfüße 12 hr.
Hammelfleisch 7 hr.— 16 hr. Hammelborsen 12 hr.— 18 hr. Hammelswam 8 hr.— 14 hr. Hammelskopf 7 hr.
Hammelskopf und Füße 8 hr.— 12 hr. Schaffleisch 8 hr.— 16 hr. Schweinefleisch 8 hr.— 14 hr.
Einen ausnahmsweise hohen Satz finden wir 1622, in den Anfangs- jahren des 30 jährigen Krieges, nämlich: Rindfleisch 5 alb. Kalbfleisch 5 alb. Hammelfleisch 6 alb. 1. R. Prot. 9. Jan. 1585. 2. R. Prot. Dreikönige 1552. 3. R. Prot. 18. Juni 1559. 4.⸗es für immer abazustellen. 5. R. Prot. 12. November 1592.
6. Die Angaben in versch. Münzsorten sind der leichteren Übersicht halber in Heller(etwa⸗ ½ Pfg.) umgerechnet.


