Was nun die Wichtigkeit der einzelnen Gewerke für die Xabrunkamittele Städte in dieser Zeit anlangt, so stehen die Nahrungsmittelge- 5 werbe, Bäcker und Metzger, an erster Stelle. Denn naturgemäß mußte die Stadtobrigkeit vor allem die Verpflegung der Stadt unter allen Umständen sicher stellen durch Aufnahme einer genügenden Zahl von Vertretern dieser Gewerbe. Es galt ja nicht nur, in unsicheren Zeitläuften sich hier auf eigne Füße zu stellen, sondern auch stets die Preise der Lebensmittel auf einem erträglichen Stand zu halten. Darum muß sich der Rat der Stadt gerade mit den Nahrungsmittelgewerben am häufigsten befassen. Die Ratsprotokolle belehren uns, daß den Bäckern durch den Rat ein Stahel oder Stalen, d. h. eine Brodtaxe im Ein- klang mit den jeweiligen Getreidepreisen gesetzt wurde. Um hier wenigtens einen ungefähren Begriff von den Brotpreisen zu geben, greifen wir den niedrigsten und den höchsten der uns erhaltenen Preissätze heraus, zwischen denen die übrigen erhaltenen Angaben schwanken. Hierbei ist zu beachten, daß die Geldsätze im allgemeinen stehend sind und nur das für denselben Preis von den Bäckern zu liefernde Gewicht sich ändert. Im Jahre 1554,„als das Malter Khorns golten 1 fl. 7 alb ¹, sollte wiegen:
ein 4 heller ruckenbrodt— 2 Pfd. 6 lott?
ein 3„—— 1 Pfd. 4„
ein 2„ weck— 13 lott“. Im Jahre 1557 aber auf Johannistag, als„Khorn vnd Waitz in gleichem werth golten 5 fl. 6 alb.“, wird den Bäckern ausnahms- weise„geschwinder theuerung halber“ gestattet, doppeltvierheller und doppelt 3 hellerbrodt zu backen und der Stalen wie folgt gesetzt. Es soll wiegen:
ein 8 heller ruckenbrodt— 36 lott „ 6„ n 28„ 3„ weck— 10 lott;
„
das ist doppelter Preis bei stark vermindertem Gewicht. Aber schon im Juli desselben Jahres kehrt man,„schickung gotts nach gnedigen wolkauff der frücht erhoffendt“, zum alten Stalen, d. h. hier zum alten Geldpreis bei nur vermindertem Gewicht zurück, als der Kornpreis wenigstens auf 4 fl. zurückgegangen war; darnach soll wiegen:
ein 4 heller ruckenbrodt— 24 lott 3„— 18 lott
„: „ 2„ Weck— 10 lott.
Wollten die Bäcker eine Anderung der Brotpreise oder, was dasselbe ist, eine Anderung des zum stehenden Satz zu liefernden Gewichts herbeiführen, so mußten sie beim Rat darum einkommen, der in zweifelhaften Fällen dann eine Probe anstellen ließ, derart, daß in Gegenwart von Mitgliedern des Rats ein bestimmtes Quantum Korn gekauft, die Hälfte davon auf einer Handmühle, die andre Hälfte auf einer Wassermühle gemahlen und, immer in Gegenwart der Zeugen, von einem unparteiischen Bäcker ver- backen wurde. Darnach wurde dann unter Berücksichtigung des Einkaufspreises und der Unkosten das Gewicht festgesetzt. Der Ansatz erfolgte in der Regel alle 4 Wochen, in teuren Zeiten alle 14 Tage, später jeden Donnerstag. Diese Bestimmungen hatten nur dann Wert, wenn jede Ubertretung auch geahndet wurde. So erfahren wir, daß eine Rüge erfolgte, wenn 2 Lot
1. Der rhein. Gulden⸗ 1.75 Mk., 1 albus etwa⸗ 6 Pfg. 2. 1 Lot ⁄12(1⁄30) Pfd.
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