Aufsatz 
Das Zunftwesen in Bingen
Entstehung
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Verpflichtungen, vor allem hinreichende Lieferung guter Waren, auferlegte. Den Handwerkern wiederum mußte, wenn sie im wohlver- standenen Interesse der Stadt innerhalb der Mauern gehalten oder gar erst zur Einwanderung veranlaßt werden sollten, auch bis zum gewissen Grad ihre wirtschaftliche Sicherstellung, d. h. ge- nügende Erwerbsmöglichkeit gewährleistet werden. Das konnte aber nur geschehen, wenn die innerhalb des Rahmens der Stadt begrenzten Verdienstmöglichkeiten einigermaßen gleichmäßig auf die verschiedenen Vertreter desselben Handwerks verteilt wurden. Darum mußte die freie Konkurrenz, wie wir sie heute kennen, ausgeschaltet werden. Zudem konnte es nach dem Gesagten gar nicht im Interesse der Stadtobrigkeit liegen, wenn etwa die Ge- samtproduktion eines bestimmten Artikels für die ganze Stadt in einer Hand gewesen wäre. Denn die kleineren Betriebe mußten naturgemäß, um sich halten zu können, der Obrigkeit viel gefügiger bleiben, was bei der wirtschaftlichen Isolierung der Städte von größtem Werte war. Darum mußten auch die Handwerker bei der Aufnahme in den Stadtverband der Obrigkeit neben dem Bürger Eid entsprechende Handwerks-Eide leisten. Nach derOrdnung der Stadt zu Bingen durch Erzbischof Bertholden begrifen vom Jahre 1488 ¹1 sollen die Bäckerauch dem Amptmann von Capittels wegen in Bywesen?² des Rats: als die stadtknecht g(e)loben vnd sweren, vnd fort weyss für Weyss¹ vnd Korn für Korn zu backen, vnd das Rucken zu bessern mit dem wyssen vnd das wyss nit zu ergern? mit dem rocken, vf solch eynung, alss von alter herckommen ist, onegeuerde. Die Bender (Küfer)Sollen g(e)loben vnd sweren, daß die oberst Dube an dem fass, vnd zwo Duben danneben vf yglicher Syten eyne, mogen splynt, vnd roth Hulze haben, vnd keyne meer, so das nit gehalten worden, soll der Bender des das Vass gewest ist, ver- loren haben die eynung als von alter herckommen ist, onegeuerde. Auch die Handwerksknechte müssen schwören,dem Domcapittel, Amptmann, Richtern, Burgermeystern, Rathe vnd gemeyne zu Byngen getruwe vnd' holt zu sein, unsres Capittels vnd der stadt bestes zu werben vnd schaden zu warnen, auch selber Keynen zuthone. Darnach wird es verständlich, warum den Handwerkern gewisse Zwangsrechte von der Stadtobrigkeit gegeben wurden, vor allem der sogen. Zunftzwang, d. h. die Befugnis, jeden Ge- werbetreibenden zum Eintritt in ihren Verband zu zwingen. Dadurch überwachen sie die gesamte Produktion und garantieren auf der einen Seite den Konsumenten die Güte der gelieferten Waren, auf der andern Seite sorgen sie durch ziemlich gleich- mäßige Ausbildung des Handwerker-Nachwuchses für eine gewisse Einheitlichkeit in den Leistungen, so daß die Konkurrenzmöglich- keit vermindert, also im Sinn der Stadtobrigkeit gehandelt und die Verteilung der Verdienstmöglichkeiten gesichert wird. Später freilich, in der Zeit des Niedergangs, wird dieser Zunftzwang oft mißbraucht, indem die alten Meister neu aufstrebenden jüngeren durch willkürliche Erschwerung der Aufnahmebedingungen den Eintritt in die Zunft und damit den Betrieb des Handwerks überhaupt unmöglich machten, um sich oder meistens ihren Söhnen eine drohende Konkurrenz fernzuhalten.

1. Spolienklage 2 und W. R. Nr. 543. 2-Beisein. 3⸗Weizen. 4-Roggen. 5⸗zu verschlechtern. 6-Abmachung.