der Städte zu nutz, sei es aus praktischen Gesichtspunkten, sei es gezwungen eben durch die Festigkeit jener Organisation, indem er bei allen Unternehmungen, wo die Bürgerschaft als Ganzes auf- trat, vor allem bei Kriegs- und Feuersgefahr, die Masse sich nach Zünften gliedern und ordnen ließ und darnach die Aufgaben der ein- zelnen bestimmte. Daß auch der„Erbare Raht“ von Bingen in Zeiten der Gefahr auf die Handwerker rechnete, zeigt uns ein Eintrag im Ratsprotokoll„den ersten Freitag in der fastenn“ 1552, als es sich um drohenden Angriff während der Fehde Albrechts von Brandenburg-Ansbach im Erastift Mainz handelte: „es sindt auch dissmals vff 25 Handtwercks Knecht umb ein wartgeldt bestellt vnd angenomen worden mit der mass:, daß ein J(e)der bey seinem meister pleiben vnd alle woch ein ort thalerse warthgeldts empfangen soll vnd sobald man sie in nöten gebraucht vnd sie erfordert werdenn, so soll ir geburlicher Monadt sollté angehen“.— Durch solche Anerkennung der Gliederung nach Zünften von Seiten des Stadtregiments mußte aber wiederum die genannte Art des Zusammensiedelns erst recht befestigt werden, da der Rat selbst, nicht zuletzt zum Zweck leichterer und übersichtlicherer militärischer Gliederung der Bürgerschaft, daran festgehalten haben wird. Sicher ist, daß der Rat darauf hielt, die Ausübung eines Gewerbes nur in einem Hause zu gestatten, auf dem diese Gerechtigkeit längst ruhte. So wird das Gesuch eines Bäckermeisters um Genehmigung zur Errichtung eines Back- ofens in der„saltzgass“4“„einhellig vnd rotunde abgeschlagen“ in erster Linie mit der Bégründung, daß„Niehmals in selbiger Gass ein backofen gestanden, auch noch andere Backhäuser vor- handen“. Selbst als eine Ortsbesichtigung durch hiesige und ausländische Werkleute ergeben hatte, daß ein Backofen ohne Schaden der Nachbarschaft könnte gesetzt werden, hat„ein jeder rathsfreund vom höchsten bis zum niedersten alle einhellig sich darob beschwehret, weillen niehmals in der saltzgassen ein Becker gewohnt“. Endlich wird das Gesuch nur„ad dies vitae“ des Antragstellers genehmigt mit der ausdrücklichen Bestimmung, daß die erlangte Gerechtigkeit beim Hausverkauf erlöschen und der Ofen, ebenso wie beim Tod des Inhabers, niedergerissen werden müsse.—
Die Gründung der Handwerker-Interessengemeinschaften, der Zünfte, reicht ins Mittelalter zurück, wo bei dem Mangel unserer heutigen Verkehrsmittel jede einzelne Stadt ganz anders wie heute eine wirtschaftliche Einheit für sich bildete und demgemäß namentlich bei der häufigen Unsicherheit des Landfriedens das Bestreben haben mußte, alle nötigen Gewerke innerhalb ihrer Mauern vertreten zu sehen, um im Notfall von der Umgebung wirtschaftlich ganz unabhängig zu sein. Daraus erklärt es sich, daß häufig Meister der in der Stadt noch nicht vertretenen Hand- werke durch allerlei Vergünstigungen z. B. teilweise Abgaben- freiheit vom Rat zur Einwanderung in die Stadt veranlaßt wurden. Hierdurch, wie ferner durch Erbauung gewerblicher Anlagen z. B. Verkaufshallen und dgl., kam also die Stadt- regierung den Handwerkern entgegen. Sie hatte auf der andern Seite aber auch die Interessen der consumierenden Stadtbewohner- schaft zu wahren, indem sie den Gewerbetreibenden gewisse
1.⸗- Maßgabe. 2.⸗-¼l Taler. 3. Sold. 4. R. Prot. 13. Juli 1685.
Gründung der Zünfte.


