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nicht vollendet haben; wenn ſie bei der Cavallerie, Artillerie oder dem Train in den Militärdienſt ge⸗ treten und zur Zeit der Anmeldung im April mindeſtens 6 Monate gedient haben. Ueber die verlangte Schulbildung ſollen ſich die Bewerber durch ein ihre Kenntniſſe nach den verſchiedenen Disciplinen ſpe⸗ cialiſirendes Zeugniß von der betreffenden öffentlichen Bildungsanſtalt ausweiſen. Andre Beſtimmungen bei Wieſe, a. a. O.— Wir glauben uns zu erinnern— doch könnten wir hierin auch irren— daß in den letzten Jahren bezüglich der Vorbereitung für den in Rede ſtehenden Dienſt vom preußiſchen Kriegs⸗ miniſterium noch anderweitige Verfügungen erlaſſen worden ſind; wir ſehen uns aber bei der Eile, in der wir dieſe Dinge fuͤr unſer Programm niederſchreiben müſſen, augenblicklich außer Stande, uns hier⸗ über genauer zu unterrichten.— Sollte es nun nicht möglich ſein, daß ein heſſiſcher einjähriger Frei⸗ williger, deſſen Realſchulzeugniß, wenn er ordnungsmäßig Latein gelernt hat, offenbar zum Eintritt in die Militär⸗Roßarztſchule zu befähigen vermag, den Beruf des Militär⸗Roßarztes ſich erwähle? Die Wege, die ihn dazu führen, könnten leicht ermittelt werden.
7. Anderweitige dienſtliche Stellungen innerhalb des Großherzogthums Heſſen oder bei der Verwaltung gemeinſamer Angelegenheiten des deutſchen Reichs.
Die vorliegende Arbeit ſoll in keinem Punkte abgeſchloſſene Gedanken entwickeln, nur fermenta cognitionis will ſie bieten, die ernſteſten Angelegenheiten der heſſiſchen Realſchulen wiederholt zur Sprache bringen, die eingehende Beurtheilung, Widerlegung, Verbeſſerung, Erweiterung der vorgetragenen An⸗ ſichten veranlaſſen. Aus ſolcher Gährung der Meinungen und der Unterſuchungen allein wird ſich der rechte Begriff, die richtige Organiſation des heſſiſchen Realſchulweſens ergeben. Daraus iſt zu erkennen, daß in den vorangehenden Abſchnitten dieſer Arbeit nicht alle dienſtlichen Stellungen aufgeführt ſein ſollen, für welche unſre Realſchulen werden vorbereiten ſollen und köͤnnen. Wir müſſen vielmehr nach der in dieſer Arbeit befolgten Methode— und dieſe Methode der Betrachtung iſt für die ſtetige Weiterentwickelung unſrer Realſchulen entſcheidend— in den nächſten Jahren und allezeit alle Bewegun⸗ gen, die auf dem Gebiete des deutſchen Realſchulweſens hervorgetreten ſind, ſorgfältig ins Auge faſſen und daraus Folgerungen ziehen für unſre heimiſchen Anſtalten. Was dann auf den größeren Gebieten des deutſchen Realſchulweſens lebendig ſich geſtaltet, vermögen wir uns je nach den beſonderen Verhält⸗ niſſen zu aſſimiliren. Beſitzen wir die Fähigkeit und den guten Willen, auch Eigenthünliches zu erſtre⸗ ben: wer möchte es dann ungern ſehen, wenn man das Allgemeine und Weſentliche in practiſcher Weiſe individualiſirte? Ein Beiſpiel einer ſolchen eigenthümlichen Geſtaltung zeigten wir oben S. 18—21.
Unſre Beſtrebungen erklären ſich aber nicht nur aus dem Intereſſe für die Weiterbildung des Begriffs, des Umfangs, der Organiſation, des Wirkungskreiſes des heſſiſchen Realſchulweſens und aus der Fürſorge für die einzelnen Perſönlichkeiten, welche ſich in den heſſiſchen Realſchulen bilden laſſen: der Gegenſtand unſrer Betrachtung hat eine allgemeinere, nationale Bedeutung.
Würde durch principielle und ſyſtematiſche Niederhaltung des Strebens der heſſiſchen Realſchu⸗ len die Vorbereitung heſſiſcher Realſchüler für jene dienſtlichen Stellungen unmöglich gemacht, welche zur Verwaltung der gemeinſamen Angelegenheiten des deutſchen Reiches gehören oder unmittelbar kaiſerliche Aemter ſein werden: ſo geſchähe dies, wie oben(z. B. S. 41) gezeigt wurde, nur zum Nachtheil vieler Bewohner Heſſens und zum Vortheil ſtrebſamer und tüchtiger Bewohner andrer deutſcher Territorien. Wir ſind fern davon, andre Deutſche um dieſen Vorzug zu beneiden; aber ganznatürlich iſt es, daß wir wünſchen, vielen Angehörigen unſres Landes möchten gleiche Rechte, wo es ſein kann, mit denjenigen werden, welche nach den obigen Ausführungen(S. 39—43) größere Rechte, ja Vorrechte beſitzen. Die po⸗ litiſche Bedeutung dieſer Sachlage iſt unverkennbar. An dieſer Stelle nur eine hiſtoriſche Parallele. Als dem alten Rom ſeine italiſchen Bundesgenoſſen geholfen hatten, die Welt zu erobern, wünſchten dieſe die volle politiſche Gleichberechtigung mit den Bürgern Roms zu erhalten. Damals wurden blutige Kriege geführt, durch welche die Bundesgenoſſen den Zugang zu wichtigen römiſchen Rechten und Aem⸗ tern ſich erwarben. Heute erlangen die deutſchen Bundesgenoſſen des preußiſchen Staates und die Glieder des letzteren, oder beſſer geſagt: Die Deutſchen erhalten auf Grund des gemein⸗ ſamen Indigenats den Zugang zu den Aemtern der gemeinſamen deutſchen Ange⸗


