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dieſes nationale Inſtitut ſich mächtig entwickeln und dem Cadet, der frühe eintrat und tüchtig iſt, vor Andern ſeine Stellung anweiſen wird; allein unſre Realſchüler finden auch in dieſen Verhältniſſen keinen Anlaß zur Ermuthigung ihres Strebens.—
4. Der Beruf des Pharmaceuten.
Die Ausbildung der Pharmaceuten wurde innerhalb des norddeutſchen Bundes durch Geſetze geregelt, welche in den neuen Verhältniſſen, in die unſer Land eingetreten iſt, für uns maßgebend ſind. Nach früheren norddeutſchen, reſp. preußiſchen Beſtimmungen iſt zur Annahme als Apothekerlehr⸗ ling erforderlich ein günſtiges Zeugniß über den mindeſtens einjährigen Beſuch der Secunda eines Gymnaſiums oder einer Realſchule 1. Ordn. oder der Prima einer Realſchule 2. Ordn., das Abgangs⸗ zeugniß der Reife von einer anerkannten höheren Bürgerſchule, oder ein Zeugniß über einjährigen Beſuch der Secunda einer vollberechtigten höh. Bürgerſchule oder eines vollberechtigten Progymnaſiums, d. i. in jedem Falle dasſelbe Zeugniß, welches auch zum einjährigen Dienſt berechtigt.— Es iſt nun die Frage, ob bei der Anwendung dieſer Beſtimmungen auf die Verhältniſſe unſres Landes, reſp. unſrer höheren Schulen, allein das Gymnnſialzeugniß zur Annahme als Apothekerlehrling berechti⸗ gen ſoll, oder ob auch gewiſſen Realſchulen des Landes dieſe Berechtigung zu Theil werden wird. Es ſcheint uns undenkbar, daß eine Kategorie von Schulen, welche in Norddeutſchland allezeit mit Nutzen die Apothekerlehrlinge vorbereitete, in unſrem Lande in gedachter Beziehung keinen Raum für ihre Wirk⸗ ſamkeit fände.
5. Der Beruf des Thierarztes.
Auch die Vorbereitung des practicirenden Thierarztes und des Staats⸗Thierarztes iſt bei uns den Beſtimmungen der einſchlagenden norddeutſchen Geſetzgebung unterworfen. Da ſcheint denn auch der Wunſch natürlich zu ſein, daß die Vorbereitung zum Studium der Thierheilkunde in unſrem Lande auch nach den in Norddeutſchland geltenden Beſtimmungen erfolgen dürfe. In Preußen hatten(vergl. Wieſe, Verordn. ꝛc, 1. Abth., S. 249) nach der Verfügung vom 25. Mai 1860„junge Leute, welche zum Studium der Thierheilkunde auf der K. Thierarzneiſchule zu Berlin als Civileleven zugelaſſen wer⸗ den wollten, ihre Befähigung dazu durch den Nachweis der Reife für die erſte Abtheilung der Secunda eines Gymnaſiums oder derſelben Claſſe einer Realſchule 1. Ordn,, oder für die Prima einer Realſchule 2. Ordn., oder durch das Abgangszeugniß der Reife einer zu gültigen Abgangsprüfungen berechtigten höheren Bürgerſchule darzuthun“ In Heſſen wurde dagegen bis jetzt von denjenigen, welche Thier⸗ arzneikunde ſtudiren wollten, ein modificirtes Gymnaſialmaturitätsexamen verlangt(vgl. die Allerhöchſte Verordn. vom 17. März 1869,(Gr. heſſ. Reg⸗Blatt Nr. 8 vom 31. März 1869), und den Realſchulen ſtand keine Berechtigung zur Vorbereitung für gedachtes Studium zu. Dies war eine ganz natürliche Folge der ſtagnirenden Verhältniſſe, der unvollſtändigen Entwickelung unſres Realſchulweſens. Wenn jetzt die verſchiedenſten Momente zuſammenwirkend dahin drängen, daß unſrem Realſchulweſen die rechte Bahn ſeiner Entwickelung eröffnet wird, ſo kann es nicht fehlen, daß auch heſſiſche Realſchulen fürs Studium der Thierheilkunde vorbereiten. Das Recht der Gewerbefreiheit und Freizügigkeit bezüglich der Ausübung der Praxis des Thierarztes würde vielen Heſſen nutzlos, wenn nicht die ihnen nahe liegende Realſchule ſie dazu befähigen könnte, jenes Recht zu erwerben.
6. Der Dienſt des Militär⸗Roßarztes.
Die Beziehungen unſres Heeres zum preußiſchen, reſp. deutſchen Heere geſtalten ſich ſo, daß die heſſiſche Realſchule vielleicht auch an die Vorbereitung der Militär⸗Roßärzte denken darf. Nach den Beſtimmungen des preuß. Kriegsminiſteriums vom 19. April 1866(vgl. Wieſe, Verordn. ꝛc., 1. Abth., S. 256) können junge Leute, welche ſich dem militärthierärztlichen Berufe widmen wollen, in die Mili⸗ tär⸗Roßarztſchule zu Berlin aufgenommen werden, wenn ſie eine Realſchule oder eine zu Entlaſſungs⸗ prüfungen berechtigte höhere Bürgerſchule bis Serunda beſucht, eventuell das Zeugniß der Reife für dieſe Elaſſe erworben haben; wenn ſie am 1. November des Aufnahmejahres das 24. Lebensjahr noch


