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Berechtigung, ſofort Portepeefähnriche werden zu können, gäbe heſſiſchen Realſchülern, wenn ſie Freiwillige ſind, eine angeſehenere Stellung und den vom Gymnaſium oder der Kriegsſchule gebildeten Cameraden gegenüber auch ein Selbſtbewußtſein, das keineswegs zu belächeln wäre, da dasſelbe in der Art und dem Umfange der genoöſſenen Ausbildung ſeinen Grund haben würde.
Bezüglich des Dienſtes auf Avancement in der Armee entgeht unſren Realſchülern, ſo lange wir keine Realſchule 1. Ordn. haben, auch eine zweite Berechtigung, welche den Schülern der preußi⸗ ſchen Gymnaſien und Realſchulen 1. Ordn. durch die K. Verordnung vom 31. Oct. 1861, betreff. die Ergänzung der Officiere des ſtehenden Heeres in Ausſicht geſtellt worden iſt. Nach dieſer Verordnung ſollte die Zulaſſung zum Fähnrichsexamen abhängig gemacht werden von der Beibrin⸗ gung eines von dem Lehrercollegium eines preußiſchen Gymnaſiums oder einer preußiſchen Realſchule 1. Ordn. ausgeſtellten Zeugniſſes der Reife für Prima. Es ſollte darnach geprüft werden in der deutſchen, lateiniſchen, franzöſiſchen Sprache, in der Mathematik, Geſchichte und Geographie, auch Zeichnungen ſollten vorgelegt werden. Späterer Beſtimmung zufolge ſollte die gedachte Verordnung erſt am 1. October 1867 ins Leben treten. Nach einer Bemerkung Wieſe's aus dem Jahre 1867 ſollte dieſer Termin noch weiter hinausgeſchoben werden. Unter dem 5. Mai 1870 wurde durch Cabinets⸗ ordre beſtimmt, daß die obige Verordnung vom 31. October 1861 mit dem 1. April 1872 in Kraft treten ſolle.„Die Zulaſſung eines jungen Mannes zur Portepeefähnrichs⸗Prüfung“, heißt es in der erwähnten Ordre vom 5. Mai 1870,„iſt demnach vom feſtgeſetzten Termin ab(1. April 1872) durch die Beibringung eines von dem Lehrercollegium eines preuß. Gymnaſiums oder einer preuß. Realſchule 1. Ordn. ausgefertigten Zeugniſſes der Reife für Prima der betreffenden Anſtalt bedingt. Den vorerwähnten Zeugniſſen preußiſcher Anſtalten ſind diejenigen gleich zu achten, welche von außerpreußiſchen anerlannter Maßen auf gleicher Stufe ſtehenden höheren Lehranſtalten ausgeſtellt ſind.“ Demnach können wir auch un⸗ ſren Realſchülern die Berechtigung erwerben, daß ſie mit dem Zeugniß der Reife für die Prima der Realſchule 1. Ordn. der Fähnrichsprüfung ſich unterziehen dürfen. Wie erwerben wir dieſe Berechtigung? Wenn wir die Realſchule 1. Ordn. ſchaffen. Wem ſchaden wir, wenn wir dieſe Realſchule nicht ins Leben rufen? Den heſſiſchen Landeskindern, ſonſt Niemanden.
3. Der Marinedienſt.
Die Frage liegt nahe, ob auch Schüler heſſiſcher Realſchulen auf die deutſche Flotte über⸗ gehen können, um Officiere derſelben zuſwerden. Nach§. 2 der Verordnung über die Ergänzung der Offi⸗ ciercorps der K. Flotte vom 16. Juni 1864(Vgl. Wieſe, Verordn. 2c., 1. Abth., S. 252) geſchieht die Anmeldung als Cadet der Flotte unter Einreichung eines von dem Lehrercollegium eines preußiſchen Gymnaſiums oder einer preußiſchen Realſchule 1. Ordn. ausgeſtellten Zeugniſſes der Reife für Oberſecunda.„Für die Einſtellung als Cadet muß die wiſſenſchaftliche Qualification zum Seecadeten durch die Ablegung der Eintrittsprüfung dargethan ſein. Dieſelbe wird Anfangs April jedes Jahres bei der Marineſchule abgehalten. Sie kann nur vor dem zurückgelegten 17. Le⸗ bensjahr Statt finden. Die Prüfung geſchieht in der Mathematik, Phyſik, Geographie, in der fran⸗ zöſiſchen und engliſchen Sprache; auch muß eine Freihandzeichnung vorgelegt werden. Wenn der An⸗ gemeldete das Schulzeugniß(§. 2.) nicht beſitzt, wird er außerdem in der Geſchichte, im Deuſchen und Lateiniſchen geprüft.“(Wieſe, Verordn. ꝛc., 1. Abth., S. 252). Nach vorſtehenden Angaben iſt die Prüfung des Oberſecundaners einer Realſchule 1. Ordn.(oder des Gym⸗ naſiums) auf einen kleineren Kreis von Lehrgegenſtänden beſchränkt, als die jedes anderen Angemeldeten, und vermag ſich jener deshalb viel ſorgfältiger in den für ihn wichtigſten Fächern vor⸗ zubereiten. Dies iſt um ſo mehr zu wünſchen, als die Prüfung vor Vollendung des 17. Lebens⸗ jahres beſtanden ſein muß. Die gedachte Erleichterung der Prüfung, die Concentration und Vertiefung der Vorbereitung, die größere Sicherheit, vor Beendigung des 17. Lebensjahres die Prüfung beſtanden zu haben, wurde nun den Schülern preußiſcher und wohl auch andrer norddeut⸗ ſcher Realſchulen 1. Ordn., aber nicht den heſſiſchen Realſchülern zu Theil. Die Deutſchen aller Welttheile freuen ſich jetzt über die Entwickelung der deutſchen Flotte; Niemand kann in Abrede ſtellen, daß diejenigen, welche jetzt zeitig zum Marinedienſt gelangen, die beſten Ausſichten haben, weil


