des Gymnaſiums oder die Reife für diejenige Claſſe einer andern Lehranſtalt, welche das Min. für Handel ꝛc. jener Claſſe eines Gymnaſiums gleich achtet. Bisher iſt als Regel hierfür das Abgangs⸗ zeugniß der Reife von einer Realſchule gefordert worden, ausnahmsweiſe jedoch die Reife für die Ver⸗ ſetzung in die erſte Claſſe einer Realſchule erſter Ordn. für genügend angenommen. Es iſt die Abſicht, für die Folge dies oder das Abgangszeugniß der Reife aus der erſten Claſſe einer Realſchule 2. Ordn. als Regel vorzuſchreiben. Die Verhandlungen über den Erlaß neuer Prüfungsvorſchriften für die Feld⸗ meſſer ſind jedoch noch nicht zum Abſchluß gediehen.(K. Min. für Handel ꝛc.)“ Es fehlt uns im Augenblick die Zeit, um uns über den gegenwärtigen Stand der berührten Angelegenheit zu informiren.
5. Der Dienſt des Volksſchullehrers.
Die Vorbereitung vieler Volksſchullehrer durch die Realſchulen ſchien uns wichtig genug, um derſelben einen beſonderen Abſchnitt dieſer Arbeit(vgl. oben S. 18— 21) zu widmen. An dieſer Stelle iſt daher auf das früher Geſagte nur zurückzuweiſen. S. 20 ſprachen wer uns dahin aus, daß viele künftigen Seminariſten in den zehn Großh. Realſchulen des Landes ſich vorbereiten würden unter der Vorausſetzung, daß ſie in den zweiten Curſus des dreijährigen Schullehrerſeminars aufgenommen würden, wenn ſie a. die erſte Claſſe einer ſechsjährigen Realſchule abſolvirt, b. diejenigen beſondern aus dem Jahresbericht des Seminars zu erſehenden Kenntniſſe, welche der unterſte Seminarcurſus voraus⸗ ſetzt oder ſelbſt bietet, nachweiſen können.— Bevor aber dieſer Grundſatz adoptirt wird, könnte man jedenfalls die folgende Beſtimmung ſofort annehmen:„Dem Abiturienten einer ſechsjährigen Realſchule wird die zum Zweck der Aufnahme in die unterſte Claſſe des Seminars abzuhaltende Prüfung erlaſſen, wenn er ſich in der Muſik diejenige Fertigkeit angeeignet hat, die behufs der Auf⸗ nahme ins Seminar erforderlich iſt.“ Durch dieſe Beſtimmung wäre diejenige Vorbereitung möglich gemacht und empfohlen, welche Stoy nach den obigen Erörterungen(S. 19) fordert.
b. Dienſtliche Stellungen innerhalb der Verwaltung gemeinſamer Angelegenheiten des deutſchen Reiches. 1. Der Poſt⸗ und Telegraphendienſt.
Wer in die höheren Stellen des Poſtdienſtes des früheren Norddeutſchen Bundes und des Poſt⸗ dienſtes im früheren Südheſſen gelangen wollte, wurde als Poſteleve angenommen, und wurde von demſelben der Nachweis der Reife als Abiturient von einem Gymnaſium oder von einer Real⸗ ſchule 1. Ordn. verlangt. Da wir gegenwärtig keine Realſchulen 1. Ordn. haben, ſo hat nach jener Beſtimmung wohl kein heſſiſcher Realſchüler die Ausſicht, in eine der höheren Stellen des ge⸗ nannten Poſtdienſts zu treten. Dies iſt um ſo mehr zu bedauern, als viele unſrer Realſchüler nicht ſehr weit davon entfernt ſind, dem behufs der Annahme als Poſteleve zu liefernden Nachweis der Reife ſich zu unterziehen. In allen Realſchulen 2. Ordn. unſres Landes lernt ein anſehnlicher Theil der Real⸗ ſchüler Latein, und zwar haben nach Ausweis der Programme gewiſſe Realſchüler, welche das Latein mit denjenigen Schülern ihrer Anſtalt lernen, die ſich fürs Gymnaſium vorbereiten, in dieſem Lehrgegen⸗ ſtande ſchon jetzt den Grad der Reife, welcher für die Prima einer preuß. Realſchule 1. Ordn. erfor⸗ derlich iſt; andre können denſelben wenigſtens raſch erreichen. Für alle andren Lehrgegenſtände der Prima der Realſchule 1. Ordn. ſind ſie durch die Realſchule 2. Ordn., der ſie angehören, ausreichend vorbereitet. Würde nun in Heſſen auch nur eine Realſchule 1. Ordn. beſtehen— und wir werden un⸗ ten zeigen, wie leicht ſie zu ſchaffen wäre— ſo würden Schüler der erſten Klaſſe unſrer ſechsjährigen Realſchulen, welche ausreichend Latein gelernt haben, nur noch in die Prima dieſer Realſchule 1. Ordn. eintreten; und ſie vermöchten ſich dann zum höheren Poſtdienſte, zur Annahme als Poſteleven zu be⸗ fähigen. Warum ſollen die Realſchüler des Großherzogthums Heſſen dieſer Ausſicht jetzt gänzlich be⸗ raubt ſein? Einen Vater, der uns ſo fragt, vermögen wir nicht zu beruhigen.
Man kann uns tröſten mit der Bemerkung: Nun Eure Schüler ſind ja berechtigt, ſich als Poſtexpedienten⸗Anwärter oder als Poſtexpeditionsgehülfen annehmen zu laſſen. Denn die erſteren haben ein Zeugniß beizubringen, daß ſie die Secunda eines Gymnaſiums oder einer Real⸗ ſchule 1. Ordn. oder die Prima einer Realſchule 2. Ordn. mindeſtens ein Jahr beſucht haben“. Allein wem fällt es nicht in die Augen, daß in dieſer Beſtimmung des Reglements die Schüler der


