Aufsatz 
Hoffnungen und Bestrebungen der Realschulen des Großherzogtums Hessen
Entstehung
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ſuchen, um ein Maturitätszeugniß ſich zu erwerben; dann würden drei Studienjahre auf der Hoch⸗ ſchule, theils zu Darmſtadt, theils zu Gießen, folgen. Alſo fünf Jahre ſollen Realſchüler die Hochſchule beſuchen, während der Gymnaſialabiturient hoffen darf, durch dreijährige Uni⸗ verſitätsſtudien für die Facultätsprüfung ſich zu befähigen. Müſſen nicht die Koſten eines fünfjährigen Studiums viele Eltern, die außerhalb Darmſtadts wohnen, abſchrecken, ihre Söhne, welche die ſechsjäh⸗ rige Realſchule abſolvirt, fürs Studium zu beſtimmen? Aber auch andre Bedenken können Eltern, welche nicht in Darmſtadt wohnen, abhalten, die ſechzehnjährigen Söhne, nachdem ſie die Real⸗ ſchule durchlaufen, dem freien Leben einer Hochſchule zu übergeben. Es mag vielleicht gewiſſe junge Leute geben, die im Alter von ſechzehn Jahren einen ſolchen Ernſt der Geſinnung haben, daß ſie ohne Schaden für ihre Characterentwickelung und ihre Sittlichkeit der freieren Stellung ſich erfreuen, welche die techniſche Hochſchule gewährt. Dagegen wird mancher Vater nur mit Beſorgniß ſeinen ſechzehnjäh⸗ rigen unentwickelten Sohn jener fünfjährigen academiſchen Freiheit überlaſſen, wenn er weiß, mit welchen ſittlichen Gefahren ſelbſt der Beſuch der Üniverſität ſogar für diejenigen verbunden iſt, welche bis zum neunzehnten Lebensjahre oder noch länger vorwiegend in ethiſchen, religiöſen, äſthetiſchen und andren allgemein bildenden und erziehenden Unterrichtsfächern herangebildet wurden. Auch die Vertreter der Erziehungsſchulen, zu welchen die Realſchulen gehören, haben deshalb ein ſittliches Anrecht⸗ darauf, die ihrer Leitung übergebenen Zöglinge bis zum neunzehnten Lebensjahre, bis zur Stufe der wirklichen Reife zu erziehen durch genau geregelten und controlirten Unterricht und zweck⸗ mäßige Disciplin.

4 Demnach verlangen die dconomiſchen und ſittlichen Intereſſen der Eltern unſrer Realſchüler und die ſittlich⸗religiöſe Auffaſſung des Realſchulweſens, daß auch für diejenigen Schüler, welche ſich dem Bau⸗ und Ingenieur⸗, dem Cameral⸗ und Forſtfach widmen wol⸗ la der ſeitherige, ſechsjährige Realſchulcurſus erweitert werde durch die Errichtung der wirklichen Real⸗ chulprima.

4. Die Praxis der Geometer erſter Claſſe.

Nach der Allerhöchſten Verordnung vom 31. Juli 1832.(Großh. heſſ. Regierungsblatt Nr. 65, S. 491 496) nuß der Geometer erſter Claſſe ſeine Fähigkeit zu den ihm obliegenden Arbeiten durch eine ordnungsmäßige Prüfung beweiſen, die von der erſten Section der Oberfinanzkam⸗ mer oder unter Leitung derſelben abgehalten wird.(§. 3.)Die Geometer erſter Claſſe müſſen voll⸗ ſtändige Kenntniß der reinen Mathematik beſitzen und ſoviel aus der angewandten Mathematik wiſſen, als zum Verſtehen der barometriſchen und trigonometriſchen Höhenbeſtimmungen und der inneren Ein⸗ richtung eines Fernrohrs nöthig iſt; ſie müſſen ferner mit der vorgeſchriebenen Vermeſſungsmethode, ſo⸗ wie mit der Zeichnung des Terrains vollkommen vertraut und einen guten Aufſatz zu liefern im Stande ſein(§. 2.) Es iſt unverkennbar, daß ſogar in einer zweckmäßig eingerichteten 6⸗jährigen Realſchule 2. Ordn. nicht nur die im Vorſtehenden geforderte wiſſenſchaftliche Bildung, ſondern auch eine wünſchens⸗ werthe Fertigkeit im Zeichnen erworben wird. Deshalb iſt die Vorbereitung eines Geometers erſter Claſſe durch die gedachte Realſchule gewiß ſehr zu empfehlen. Die practiſche Anleitung des Geome⸗ ters wäre gewiß ſehr erleichtert, wenn er ſich die angedeutete ſpecielle und die allgemeine Vorbereitung einer ſechsjährigen Realſchule vorher erworben hätte. Ob es möglich iſt, in unſrem Lande dieſe wiſſen⸗ ſchaftliche Bildung von dem künftigen Geometer erſter Claſſe zu fordern, vermögen wir nicht zu be⸗ urtheilen, da wir nicht wiſſen, wie ſtark der Zudrang zu der Branche des Geometers iſt. Größere An⸗ forderungen an die wiſſenſchaftliche Vorbereitung der Geometer erſter Claſſe, die Forderung allge⸗ meiner höherer Schulbildung neben der ſpeziellen Vorbildung in der Mathematik und im Zeichnen brächte dem Geometer offenbar keinen Schaden; und wenn nur ſolche, die allgemeine höhere Schulbildung nachgewieſen, Geometer erſter Claſſe werden würden, ſo läge in dieſer Beſchränkun g zureichender Anlaß, daß gerade aus den höheren Schulen die nothwendige Zahl der Geometer hervorginge. Die Erfahrung ſcheint dieſe Anſicht zu beſtätigen. In Preußen iſt man im Stande, von dem Geometer all⸗ gemeine hohere Schulbildung zu fordern. Vgl. Wieſe, Verordnungen und Geſetze für die höheren Schulen in Preußen, 1. Abtheilung, S. 248:Um zur Prüfung als Feldmeſſer zugelaſſen zu werden, iſt nach den Vorſchriften vom 8. Sept. 1831 erforderlich die Reife zur Entlaſſung aus der Secunda