Aufsatz 
Hoffnungen und Bestrebungen der Realschulen des Großherzogtums Hessen
Entstehung
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Nachweis genügender Ausbildung im Deutſchen, Lateiniſchen, Franzöſiſchen, Mathematik, Geſchichte und Geographie geliefert; und wird deshalb bei ihnen von der in§. 10. 1. der Allerhöchſten Verordn. vom 20. Sept. 1853 und in der Bekanntmachung vom 7. April 1870 geforderten Prüfung in der Mathe⸗ matik abgeſehen.

Würde eine ähnliche Beſtimmung gegeben, ſo würden ſich der Großh. Regierung viele Aspiran⸗ ten von allgemeiner Bildung zur Verfügung ſtellen, und damit kann den Abſichten unſrer Behörden ge⸗ wiß gedient ſein. Den Realſchulen aber würde in dieſem Falle ein recht lohnendes Gebiet der Thätig⸗ keit eröffnet: dieſelben vermöchten manchen befähigten Schüler anzuregen, ſich für den bezeichneten Civil⸗ dienſt vorzubereiten, und die Frequenz ihrer oberen Claſſen würde auch dadurch vermehrt. Wir ſind nicht in der Lage zu beurtheilen, ob vielleicht mit der Zeit ſogar beſtimmt werden könnte, daß, wie das Maturitätszeugniß von jedem verlangt wird, welcher die allgemeine Prüfung für das Finanz⸗ und techniſche Fach beſtehen will, ſo für die ſpecielle Prüfung erſter Kategorie das oben beſprochene Zeugniß uber die erfolgreiche Abſolvirung einer 67⸗jährigen Realſchule(oder eines gleichen Curſus des Gymnaſiums) als allgemein verbindlich erfordert werde. Die preußiſche Regierung läßt die Befähigung für viele Subalternſtellen durch die Beibringung ſehr reſpectabler Schulzeugniſſe nach⸗ weiſen. Die angedeuteten Forderungen haben nur die Folge, daß ſie die Stellung der betreffenden Be⸗ amten heben, und Intelligenz und Anſehen gewiſſer Beamtenkreiſe ſteigern. Würde aber das von uns beſprochene Realſchulzeugniß nicht gefordert, ſondern durch die Bemerkung empfohlen, daß die Regierung ſolche Candidaten berückſichtige, welche die gedachte Schulbildung ſich angeeignet: ſo würde ſchon dieſe Beſtimmung eine Förderung des Realſchulweſens und wirkſame Anregungen für ſtrebſame Finanzaspiranten in ſich ſchließen.

3. Das Bau⸗ und Ingenieur⸗, Cameral⸗ und Forſtfach.

Den Schülern unſrer Realſchulen iſt durch die Allerhöchſten Verordnungen vom 3. October 1868 und 7. October 1869 die Berechtigung geworden, dem Bau⸗ und Ingenieur⸗, dem Cameral⸗ und Forſtfach ſich zu widmen, da das Polytechnicum zu Darmſtadt, in welches unſre Realſchüler übergehen, für die genannten Fächer vorbereitet. Das Polytechnicum iſt berechtigt, die Prüfung für das Bau⸗ und Ingenieurfach ſelbſt abzuhalten. Wer dagegen im Cameral⸗ und Forſtfache heſſiſcher Staatsdiener werden will, iſt angewieſen, nach zeitweiligem Beſuche der techniſchen Hochſchule zu Darmſtadt drei Se⸗ meſter die Landesuniverſität zu beziehen nnd daſelbſt vor der betreffenden Prüfungscommiſſion das vor⸗ ſchriftsmäßige erſte Examen zu beſtehen. Der Abiturient einer ſechsjährigen heſſiſchen Realſchule 2. Ordn., welcher Bau⸗ und Ingenieur⸗, Cameral⸗ und Forſtwiſſenſchaften ſtudiren will, ſoll nun zunächſt die ſog. allgemeinen Curſe der polytechniſchen Schule zwei Jahre lang beſuchen, dann die Maturi⸗ tätsprüfung derſelben beſtehen und durch das auf dieſem Wege zu erwerbende Maturitätszeugniß die Berechtigung erwerben, in die Fachcurſe der polytechniſchen Schule oder auf die Landesuniverſität überzugehen, um daſelbſt in der philoſophiſchen Facultät zu ſtudiren. Für Realſchüler der Stadt Darmſtadt iſt dieſer Weg, die genannten vier Fächer zu ſtudiren, gewiß nicht läſtig; und manche Fami⸗ lien Darmſtadts, welche ihre in der ſog. allgemeinen Schule des Polytechnicums ſtudirenden 16-48⸗jährigen Söhne unter ihren Augen behalten, ſtreng beaufſichtigen und zu größerer Reife erziehen können, vermag es vielleicht einerlei zu ſein, ob dieſelben der Vorſchule des Polytechnicums oder einer wirk⸗ lichen Realſchulprima, die in Darnmſtadt recht wohl beſtehen könnte, angehören. Die Darm⸗ ſtädter Familie erfreut ſich auch nach den jetzigen Verhältniſſen der Realſchulen und des Polytechnicums zu Darmſtadt ſchon jetzt des hoch anzuſchlagenden Vortheils, daß ſie den ſtudirenden Sohn eine Reihe von Jahren im eigenen Hauſe behält und ſtudiren laſſen kann, indem ſie verhältnißmäßig geringe Sum⸗ men aufwendet. Ganz anders liegt die Sache für die Familien der übrigen Städte unſres Landes, und die Intereſſen derſelben verdienen ſorgfältigſte Beachtung.

Nehmen wir an, daß für das Studium der Bau⸗ und Ingenieur⸗, Cameral⸗ und Forſtwiſſen⸗ ſchaften wenigſtens drei Studienjahre, ſei es auf der Landesuniverſität, ſei es in den Facheurſen der techniſchen Hochſchule anzuſetzen ſind, und wollte nun ein Schüler der jetzigen ſechsjährigen Realſchulen unſres Landes eine der genannten Wiſſenſchaften ſtudiren: ſo müßte derſelbe, wenn die Verhältniſſe ſich nicht ändern, zunächſt zwei Jahre die allgemeinen Curſe der polytechniſchen Schule zu Darmſtadt be⸗