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und höheren Bürgerſchulen ſich Jahre lang nach der beſprochenen erweiterten Berechtigung geſehnt, ſo gewiß nicht nur die auf Tüchtigkeit der Leiſtungen beruhende Erwerbung, ſondern auch der gegen⸗ wärtige Genuß der erweiterten Berechtigung ihrer inneren Entwickelung und ihrer äußeren Steilung be⸗ deutenden Vorſchub leiſtet: ebenſo ſicher müßten auch wir uns von ſolcher Erweiterung der in Rede ſte⸗ henden Berechtigung weſentlichen Gewinn verſprechen. Wenn wir aber den Wunſch ausſprechen, daß, wie hinſichtlich der beſprochenen Berechtigung die heſſiſchen Gymnaſien den preußiſchen gleichgeſtellt wur⸗ den, ſo auch unſer Progymnaſium jenen vollberechtigten preußiſchen Progymnaſien gleichgeſtellt werden möge: ſo geht unſer Wunſch einfach dahin, daß die Gymnaſialſchüler unſrer erſten Claſſe nach einjährigem erfolgreichen Beſuche ihrer Claſſe das Qualificationszeugniß für den einjährigen Dienſt erhalten möchten. Dieſer Wunſch erklärt ſich aus unſrer be⸗ rechtigten Fürſorge für unſre Schüler. Wir möchten aber zugleich durch die ins Auge gefaßte Erwei⸗ terung unſrer Berechtigung, welche im Syſtem des heſſiſchen Schulweſens begründet iſt und auf die an⸗ geführten, innerhalb des früheren norddeutſchen Bundes geltenden Beſtimmungen ſich ſtützt, unſre Pro⸗ gymnaſialeinrichtung ſelbſt gefördert ſehen..
Die Vermögensverhältniſſe unſrer Gegend, vielleicht des wohlhabendſten Bezirks des geſegneten Rheinheſſens, ſind ſo beſchaffen, daß in Folge der Einführung der allgemeinen Wehrpflicht, auch in ſpäteren Jahren, wenn man ſich an die 3⸗, reſp. 2-jährige Dienſtzeit wird gewöhnt haben, viele Eltern veranlaßt werden, ihren Söhnen eine ſorgfältigere Ausbildung geben zu laſſen, damit ſie dann als Ein⸗ jährige dienen können. Nichts iſt aber natürlicher, als daß häufig ſolche Eltern, wie es ſchon ſeither geſchah, ihre Söhne der höheren Lehranſtalt zu dem edleren Zweck übergeben, daß dieſe denſelben den Zugang eröffne zu einem höheren, wiſſenſchaftlichen oder practiſchen Berufe. Nun iſt es aber offenbar, daß, wie die Dinge jetzt noch liegen, ein Abiturient der heſſiſchen Realſchule 2. Ordn., welcher das La⸗ teiniſche nicht gelernt hat, nur zu wenigen Berufsarten Zugang findet, während unſer Progymnaſial⸗ ſchüler, welcher zugleich den mathematiſchen, naturwiſſenſchaftlichen, franzöſiſchen, ꝛc. Unterricht der Real⸗ ſchule genoſſen, und auch das Engliſche privatim nachzuholen vermag, geradezu für jeden Beruf ſich zu entſcheiden vermag. Schon jetzt haben uns Eltern wiederholt verſichert, wie ſehr ſie es bedauerten, daß ſie ihre Söhne nicht rechtzeitig unſren Gymnaſialabtheilungen übergeben hätten. Iſt nun aber die Mi⸗ litärberechtigung unſrer Schule nur als einer Realſchule 2. Ordn. ertheilt, ſo erlangt, ſtreng genommen, nur derjenige Schüler unſrer Anſtalt die Berechtigung, welcher der Realſchule 2. Ordn. auch wirklich angehört; wer ihr nicht angehört, nicht! Nun aber gehören unſre Progymnaſialſchüler der Realſchule 2. Ordn. zu Alzey offenbar nicht an. Alſo— ſind ſie auch ohne Berechtigung für den einjährigen freiwilligen Dienſt. So lautet der richtige Schluß, wenn er irgend einer competenten Behörde einmal belieben ſollte. Dieſe Sachlage iſt wichtig genug, um eine ernſte Berückſichtigung, eine ſachgemäße Be⸗ urtheilung, wie auch eine derſelben entſprechende Entſcheidung beanſpruchen zu dürfen. Die in Rede ſte⸗ hende Berechtigung unſrer Anſtalt dürfte einer Interpretation zu Gunſten unſrer auch von der deutſchen Centralgewalt als Progymnaſium zu characteriſirenden Gymnaſialabtheilungen zu unterziehen ſein.
Die Großh. Oberſtudien⸗Direction hat uns in Folge des von uns derſelben erſtat⸗ teten Berichts über den Abſchluß unſrer Progymnaſialeinrichtung, gelegentlich der Genehmigung unſres erweiterten und zum Abſchluſſe gebrachten Lehrplans der Realſchule und des Progymnaſiums die Aller⸗ höchſte Verordnung vom 17. März 1869, betreffend: die Maturitätsprüfung an den Gymnaſien, unter dem 22. April 1869 mitgetheilt und unſer Progymnaſium dem Gymnaſialweſen unſres Landes zugetheilt.
Daß eine Interpretation der unſrer Realſchule 2. Ordn. ertheilten Berechtigung zur Ausſtel⸗. lung gültiger Qualificationszeugniſſe für den einjährigen Dienſt zu Gunſten unſrer Progymnaſialabthei⸗ lungen nicht wohl zu entbehren iſt, ergab ſich aus der oben angedeuteten Rechtsloſigkeit derſelben. Auf die Frage nach der Art der von uns gewünſchten Berechtigung, welche wir oben kurz beantworteten, möchten wir hier etwas näher eingehen, um anzudeuten, welche Motive uns bei unſrem Wunſche leiten.
Wird als Motiv der gewünſchten Interpretation zunächſt die nicht ins Innere der Sache ein⸗ gehende Erwägung hingeſtellt, daß einem Gymnaſialſchüler unſrer erſten Claſſe bezüglich des Freiwilligen⸗ dienſtes doch wohl dieſelbe Berechtigung zukommen müſſe, wie dem Realſchüler derſelben Claſſe, ſo lautet die in Rede ſtehende Interpretation alſo:„Den Nachweis wiſſenſchaftlicher Oualification für die Zulaſ⸗ ſung zum einjährigen Dienſt können durch Schulzeugniſſe führen die Schüler der oberſten Pro⸗ ggymnaſialabtheilung(Secunda) des mit der Realſchule 2. Ordn. zu Alzey verbundenen Progymnaſiums,


