Aufsatz 
Hoffnungen und Bestrebungen der Realschulen des Großherzogtums Hessen
Entstehung
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wenn ſie dieſe Claſſe abſolvirt, an allen ihren Unterrichtsgegenſtänden Theil genommen und ernſtlich bemüht geweſen ſind, den an ſie nach dem Gymnaſiallehrplan geſtellten Forderungen zu genügen. Man darf mit gutem Grunde annehmen, daß dieſes geringſte Maß der Berechtigung und Anerkennung einem Progymnaſium ohne Bedenken gewährt wird. Nun iſt es aber unſre Pflicht, zu zeigen, daß die gewich⸗ tigſten Motive dazu veranlaſſen dürften, die von uns für unſer Progymnaſium zu erſtrebende Berech⸗ tigung in der Form der oben erwähnten erweiterten Berechtigung gewiſſer preußiſcher Progymnaſien und höherer Bürgerſchulen zu gewähren. Iſt der in Rede ſtehende Theil unſrer Anſtalt ein Progym⸗ naſium, ſo ſcheint es zuläſſig zu ſein, wenn bei der Verleihung gedachter Berechtigung vor Allem das Verhältniß unſrer Progymnaſialeinrichtung zu den Einrichtungen der vollſtändigen Gymnaſien unſres Landes ins Auge gefaßt, alſo unſer Progymnaſium innerhalb des Syſtems des heſſiſchen Gymnaſial⸗ weſens und ſeiner Berechtigungen beurtheilt wird. Findet ſich nun, daß der Gymnaſial⸗Secundaner un⸗ ſrer Anſtalt dem Secundaner der vollſtändigen Gymnaſien unſres Landes nicht nachſteht, warum ſollte ihm nach erfolgreichem einjährigen Beſuch der Secunda in Alzey ein Recht verſagt ſein, welches ihm der Weggang von unſrer Anſtalt und die Aufnahme in die Oberſecunda eines Landesgymnaſiums ſofort verſchaffen würde? Die Gerechtigkeit ſcheint dafür zu ſprechen, daß Gleichen das Gleiche werden müſſe, daß alſo auch unſer Gymnaſial⸗Secundaner nach einjährigem und erfolgreichem Beſuche unſrer zweijährigen oberſten Progymnaſialclaſſe(Gymnaſial⸗Secunda) zum freiwilligen Dienſte müſſe zugelaſſen werden.

Eine Schule, welche wie die unſrige ſich durch die Steigerung der eignen Thätigkeit in ſo vielen Beziehungen diejenige Stellung und diejenigen Mittel erſt erringen muß, welche andren Anſtalten durch frühzeitige Einordnung in ein wohl durchdachtes Syſtem eines höheren Schulweſens, durch ſpe⸗ ciellſte Regelung ihrer inneren und äußeren Beziehungen, durch Stiftungen der Vorfahren oder durch neuere Dotationen der Communen oder des Staates bereits freundlichſt gewährt wurden unſre un⸗ fertige Schule bedarf in beſonderem Grade vor Allem derjenigen Unterſtützung, welche aus der Anerken⸗ nung durch die Staatsgewalten ſowie aus vereinzelten Berechtigungen erwächſt, die der Staat zu ver⸗ leihen in der Lage iſt. Und wenn derſelbe ein wichtiges Gebiet des Schulweſens vielleicht nicht mit Geldzuſchüſſen zu unterſtützen vermag, ſo kann er doch durch Berechtigungen, die er gewiſſen Anſtalten verleiht, ſowie durch die Verpflichtungen, welche er an die Berechtigungen knüpft, die Exiſtenz, die Organiſation und die Mittel einer Anſtalt zum Vortheil ihrer Wirkſamkeit für Familien, Gemein⸗ den und Staat in bewunderungswürdiger Weiſe fördern. Wieſe weiſt in der Vorrede(S. V.) des 1. Bandes der Verordn. u. Geſ. für die höh. Schulen in Preußen ausdrücklich darauf hin,in welcher Abhängigkeit die Schulorganiſation von den an ſie geknüpften Berechtigungen ſteht.Beſon⸗ ders fuͤr das Realſchulgebiet, ſagt derſelbe,iſt dieſe Verbindung wichtig geworden, und von der Art, wie die daraus entſtehende Aufgabe erkannt und gelöſt wird, hängt die Zukunft deſſelben ab. Der Lehr⸗ plan der Realſchulen hat eine andre Entſtehung, als der des Gymnaſiums: es iſt ihm nicht Zeit gelaſ⸗ ſen, ſich von innen heraus zu entwickeln. Das Berechtigungsweſen iſt wie ein neuer mitwirkender Factor in die höheren Schulen hereingekommen, der ihnen ihre Arbeit erſchwert, und der nächſte Nutzen davon kommt weniger der Schule ſelbſt, als dem Leben zu gut, darf aber auch ebendeshalb nicht gering angeſchlagen werden. Halten wir uns an dieſen Ausſpruch, wenden wir ihn an auf die in Rede ſtehende Sache. Wird unſrer Gymnaſial⸗Secunda die gewünſchte erweiterte Berechtigung zu Theil, ſo übernehmen wir damit zugleich die dauernde Verpflichtung, an welche jene Berechtigung geknüpft iſt, nämlich die Organiſation unſrer Gymnaſial⸗Secunda nach den verord⸗ nungsmäßig gegebenen Normen aufrecht zu erhalten. Es iſt ohne Zweifel für einen Lehrer viel bequemer, an einer Anſtalt zu wirken, welche keine Berechtigungen hat und alſo auch nicht die entſprechenden Verpflichtungen auf ſich genommen, als die Berechtigungen einer Anſtalt, welche durch eine Verordnung jeden Tag entzogen werden können, durch Tüchtigkeit der Leiſtungen zu ſichern. Wenn alſo die erſte Claſſe unſres Progymnaſiums die erweiterte Berechtigung einer Gymnaſial⸗Secunda er⸗ hielte: wer übernähme dann Arbeit und Sorge? Die Schule und ihre Lehrer! Wer erfreute ſich des Vortheils ſorgfältigſter und gewiſſenhafteſter Beobachtung der Unterrichtsordnung? Die Schüler, ihre Familien, die ſtädtiſche Commune, das Leben des Staats! Würden dies die einzigen Folgen jener erweiterten Berechtigung unſrer Gymnaſialſecunda ſein, deren Norm gebendes Ziel überdies offenbar die Beſchaffenheit der unteren Progymnaſialabtheilungen bedingt: ſo müßte ſchon dies hinrei⸗