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für ihr Gedeihen nothwendig wünſcht, ſo thut ſie dies ebenſo wie die andern ganz gleichartigen Real⸗ ſchulen des Großherzogthums. Dagegen iſt unſer Progymnaſium, deſſen oberſte Claſſe(Gymnaſial⸗ Secunda) jüngeren Urſprungs als die derſelben parallel geſtellte erſte Realclaſſe iſt, noch nicht mit den⸗ jenigen Berechtigungen ausgeſtattet, welche der Secunda der Gymnaſien unſres Landes zukommen. In⸗ dem wir zunächſt auf dieſen, der Behandlung der Realſchulfrage ſcheinbar fern liegenden Gegenſtand näher eingehen, finden wir Gelegenheit, zwiſchen gewiſſen Gegenſätzen, welche innerhalb des Realſchul⸗ weſens hervorgetreten ſind, in einer Weiſe zu vermitteln, welche für Städte, die mehrere höhere Lehr⸗ anſtalten verſchiedener Kategorie nicht zu gründen oder zu unterhalten vermögen, von nicht zu unter⸗ ſchätzender Bedeutung iſt.
Es ſei alſo zuvörderſt die Rede von unſrem Progymnaſium und deſſen eignen Intereſſen. Was erſtrebt dasſelbe? Es will als vollberechtigtes Progymnaſium anerkannt ſein. Dasſelbe beſitzt bezüglich des lateiniſchen, griechiſchen und hebräiſchen Unterrichts in ſeinen fünf Abtheilungen(Sexta, Quinta, Quarta, Tertia, Secunda) Einrichtungen, welche nach den vorliegenden Schulnachrichten den entſprechen⸗ den Einrichtungen der Claſſen Sexta bis(incl.) Secunda des vollſtändigen Gymnaſiums gleich ſind. Dabei iſt unſchwer zu erkennen, daß unſre Progymnaſialſchüler, welche in denjenigen Lehrgegenſtänden, die das vollſtändige Gymnaſium außer dem Lateiniſchen, Griechiſchen und Hebräiſchen bietet, den betref⸗ fenden Unterricht mit den Schülern der ihrer jeweiligen Gymnaſialabtheilung entſprechenden Realclaſſe theilen, in mehreren Unterrichtsgegenſtänden, z. B. Naturkunde und Mathematik, vielleicht ſogar weiter geführt werden, als auf dem ſog. Gelehrten⸗Gymnaſium.,
Die Bundesregierung hat um Oſtern 1869 unſre geſammte, nach ihrer gymnaſialen Seite hin damals noch in der Entwickelung begriffene Anſtalt als Realſchule 2. Ordn. characteriſirt und demnach die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Militärdienſt für alle unſre Schüler von einem zweijährigen erfolgreichen Beſuche unſrer erſten Claſſe abhängig gemacht, indem zu jener Zeit der facultative Unter⸗ richt im Lateiniſchen und Griechiſchen, wie er in den damals noch nicht zum Abſchluß gebrachten Gym⸗ naſialabtheilungen betrieben wurde, einfach unberückſichtigt blieb. Es konnte ohne Zweifel vor Oſtern 1869 keine andere Verfügung erlaſſen werden, weil damals unſre Gymnaſialſecunda, alſo ein beſonders zu characteriſirendes und mit beſonderen Berechtigungen auszuſtattendes Progymnaſium noch nicht voll⸗ ſtändig vorhanden war. Würden nun unſre Progymnaſialabtheilungen an den Berechtigungen der ihnen coordinirten Realabtheilungen ohne Weiteres Theil nehmen, ſo müßten unſre Gymnaſialſecundaner, um ſich die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Militärdienſt zu erwerben, zwei Jahre ihre Claſſe mit gutem Erfolge beſuchen, während der ganz gleichartige Secundaner eines vollſtändigen Gymnaſiums zu gedachtem Zwecke nur ein Jahr der Secunda anzugehören braucht. Es fragt ſich nun, ob unſre Gym⸗ naſialſecundaner die gedachte Berechtigung ebenſo wie die ganz gleichartigen Secundaner eines vollſtändi⸗ gen Gymnaſiums ſchon nach einjährigem Beſuch ihrer Claſſe erwerben können. Um der Beantwor⸗ tung dieſer Frage näher zu treten, dürfte es geeignet ſein, die vorhandenen, auf dieſen Gegenſtand ſich beziehenden und maßgebenden Beſtimmungen ins Auge zu faſſen. Wieſe(Verordnungen und Geſetze für die höheren Schulen in Preußen, 1. Abth. die Schule, Berlin 1867, S. 253) ſchreibt:„Den Nach⸗ weis wiſſenſchaftlicher Qualification für die Zulaſſung zum einjäͤhrigen Dienſte können durch Schulzeug⸗ niſſe führen(c.) die Schüler der oberſten Claſſen preußiſcher Progymnaſien und höherer Bür⸗ gerſchulen, wenn dieſe Schulen bis zur Cl. II. incl. entwickelt und von dem Unterrichtsminiſter als reſp. einem Gymnaſium oder einer Realſchule 1. Ordn. in den entſprechenden Claſſen gleichgeſtellt anerkannt ſind, auch für die höheren Bürgerſchulen hinſichtlich der betreffenden Berechtigung die königliche Geneh⸗ migung erfolgt iſt.“ Die Cabinetsordre vom 13. Mai 1865 ordnet an, daß die gedachten Schüler der höheren Bürgerſchule oder des Progymnaſiums mindeſtens ½ Jahr der oberſten Claſſe(II.) angehört haben müſſen. Allein nach ſpäterer, allgemeiner, auch für die Gymnaſien und Realſchulen 1. Ordnung gültiger Beſtimmung müſſen die Schüler vollberechtigter Progymnaſien und höherer Bürgerſchulen jetzt ein ganzes Jahr der oberſten Claſſe(d. i. Secunda des Gymnaſiums oder der Realſchule 1. Ordn.) angehört haben, wenn ſie das gedachte Qualificationszeugniß erhalten ſollen. Außer den von Wieſe a. a. O. genannten höheren Burgerſchulen zu Neuwied, M. Gladbach, Rheydt, Eupen, Lüdenſcheid, Cre⸗ feld und Mülheim a. Rhein iſt mittlerweile auch noch andren höheren Bürgerſchulen und Progymnaſien die beſprochene erweiterte Berechtigung und Gleichſtellung mit den Realſchulen 1. Ordn. oder den Gymnaſien zu CTheil geworden. So gewiß nun jene preußiſchen Progymnaſien


