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wiederum die Einrichtungen und Berechtigungen dieſer Anſtalten mit aller Sorgfalt an ſich und gegen⸗ einander ſchätzen und abwägen und wünſchen, daß auch unſren Realſchulen möglichſt günſtige Berechti⸗ gungen gewährt werden möchten. Auch die Gymnaſien würden ſich ihrer jetzigen Blüthe nicht erfreuen, wenn ihnen nicht gewiſſe Berechtigungen und Privilegien bewilligt wären. Wer möchte deshalb fordern, daß Realſchulen von 8⸗jährigem Curſus, ohne daß denſelben Berechtigungen verliehen wären, allein von dem Bildungsbedürfniß unſres Volkes aufrecht gehalten werden müſſen. Dieſes Bildungsbedürfniß iſt vorhanden. Dasſelbe wird durch das Berechtigungsweſen unterſtützt. Ohne Berechtigungen erlahmt leicht das beſte Streben. Dies beweiſt das Mißgeſchick, von welchem vor dem Jahre 1866 z. B. die badiſchen und heſſiſchen Realſchulen heimgeſucht waren. Wir bedürfen demnach in unſren Realſchulen dringend eines ausgedehnten Kreiſes von Berechtigungen, damit die Organiſation der Realſchule eine vollſtändige und in ſich abgeſchloſſene werden kann. Würde nämlich dieſer Abſchluß nicht erzielt, ſo würde ſich die Qualität gewiſſer Lehrercollegien verſchlechtern, welchen wiederholt beſte Lehrer verloren gingen. Dies würde den Tod unſres Realſchulweſens bedeuten. Wohl geben wir zu, daß uns in Heſſen die Berechtigungen der preußiſchen Realſchulen 1. Ordn. nicht zu helfen vermöchten, wenn wir unver⸗ ändert den preußiſchen Lehrplan dieſer Realſchulen annehmen wollten. Darüber müſſen wir uns ausdrücklich in der Weiſe ausſprechen, wie wir es ſchon in unſren Programmen aus den Jahren 1867 und 1868 gethan. Wir verlegen in der unſeren Traditionen aſſimilirten Realſchule 1. Ordn. den Anfang des Franzöſiſchen(etwa nach Plötz' Syllabaire) in die erſte Vorclaſſe, ins 10. Lebensjahr, und wollen in der Sexta der Realſchule 1. Ordn. das facultative Latein in Angriff genommen haben, damit in der Quarta das Engliſche folge. Eine ſolche Geſtaltung der Realſchule 1. Ordn. entſpricht den Be⸗ dürfniſſen der bürgerlichen Lebenskreiſe und vermag alle Reſultate der ſeitherigen Realſchule 1. Ordn. zu ſichern. Dieſe Bemerkungen vorausgeſetzt, können wir nun ohne Gefahr, bezüglich der von uns empfoh⸗
lenen Realſchule 1. Ordn. mißverſtanden zu werden, dem Gegenſtand unſrer Beſprechung näher treten.
1. Vergleichung der Organiſation unſrer Schule mit derjenigen ver⸗ wandter Anſtalten und Jolgerungen aus dieſer Vergleichung.
Wir halten es für unpractiſch, bei der Beſprechung gewiſſer Realſchulangelegenheiten unſres Landes etwa zuerſt von außerheſſiſchen Geſtaltnngen der Realſchulen oder auch von Principien des Realſchulweſens im Allgemeinen zu ſprechen. Deshalb ziehen wir es vor, von nahe liegenden und ſpe⸗ ciellen Verhältniſſen, und zwar unſrer Anſtalt auszugehen, und ſtellen zunächſt folgende Frage.
In welchem Verhältniſſe ſteht die gegenwärtige Organiſation unſrer Schule zu den Einrichtungen verwandter Anſtalten, die in ihren Beziehungen und Berechtigungen günſtiger, als die unſrige geſtellt ſind, und was folgt aus dieſer Vergleichung?
Nach Ausweis auch der vorliegenden Schulnachrichten iſt die im Frühjahr des Jahres 1866 unſrer Anſtalt zur Pflicht gemachte Doppeleinrichtung derſelben nun in dem Umfang durchgeführt, daß unſre Schule, nachdem auch der im Jahre 1867 gegründeten zweijährigen erſten Realclaſſe zu Oſtern 1869 eine zweijährige Gymnaſialſecunda zur Seite geſtellt worden iſt, aus einer Realſchule von ſechs⸗ jährigem und einem Progymnaſium von ſechs⸗ bis ſiebenjährigem Curſus beſteht. Das Progym⸗ naſium ſchließt ſich an die Prima des vollſtändigen Gymnaſiums an, die Realſchule wird bezüglich der Zulaſſung ihrer Abiturienten zum einjährig freiwilligen Militärdienſte nach einem Erlaß der früheren Bundesregierung als einer Realſchule 2. Ordn. gleich betrachtet. Unſre Realſchule ſteht alſo bezüglich der einzigen den Reatſchulen unſres Landes bis jetzt ertheilten Berechtigung, nämlich der Berechtigung zur Ausſtellung gültiger Qualificationszeugniſſe für den einjährigen Dienſt, den übrigen Realſchulen un⸗ fres Landes gleich;*) und wenn unſre Realſchule auch noch andre Beziehungen und Berechtigungen als
*) An der oben angeführten Stelle(vgl. S. 3) des 2. Bandes der hiſt.⸗ſtat. Darſtellung des vreußiſchen höheren Schulweſens iſt zwar geſagt, daß den Schütern der in den Verzeichniſſen des Bundesgeſetzblattes genannten Anſtalten auch Berechtigungen bezüglich des Poſt⸗ und Telegraphendienſtes zuſtänden; allein amtlich ſind wir nicht angewieſen worden, unſren Syütern darüber beſtimmte Mittheilungen zu machen. Auch 427,9 wir nicht, wie die Poſt⸗ und Telrgraphenverwaltung bezüglich des Lateins denkt, ob ſie Schüler der Realſchulen 1. Ordn., der
Gymnaſien und Progymnaſien den Schülern der Reatſchulen 2. Ordn. vorzieht.


