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mindeſtens von acht Jahren zugewieſen werden, welche in Preußen, ſowie in andern Theilen des früheren norddeutſchen Bundes, in Bayern, Württemberg, Baden und Oeſterreich der Realſchule bereits zugeſtan⸗ den iſt. Die Frage nach der„weiteren Ausdehnung der gegenſeitigen Anerkennung von Zeugniſſen“ ſetzt ohne Zweifel die wechſelſeitige Annäherung der gleichartigen Anſtalten verſchiedener Territorien voraus. Sollen nun unſere Realſchulen ihren Schülern die Wege in die außerheſſiſchen deutſchen Lande öffnen, ſo müſſen ſie natürlich von den Vorzügen des Realſchulweſens der gedachten Länder in gebüh⸗ render Weiſe Kenntniß nehmen, dieſe Vorzüge ſich zu eigen machen und auf Grund einer derartigen Aſſimilation gegebener Beſonderheiten und Vorzüge ſich würdig machen der Verleihung der von ihnen. erſtrebten Berechtigungen. Daß im neuen Reiche neben Zollverträgen und Militärconventionen auch Schulconventionen einzelner Staaten unter einander beſtehen können und werden, beweiſt auch die That⸗ ſache, daß im Jahre 1863 zwiſchen Preußen und dem Herzogthum Sachſen⸗Coburg⸗Gotha eine beſondere Convention abgeſchloſſen wurde, nach welcher die Zeugniſſe der höheren Lehranſtalten des ge⸗ nannten Herzogthums in Preußen den Zeugniſſen preußiſcher Anſtalten allgemein und vollſtändig gleich geſchätzt werden.„In dasſelbe Verhältniß iſt die Großherzoglich oldenburgiſche Regierung zu der preußiſchen hinſichtlich des Gymnaſiums zu Eutin getreten.“
Schon aus den berührten Thatſachen geht hervor, daß es nicht für ungeeignet erachtet werden kann, wenn man bei der Erörterung der Aufgaben, des Umfangs und der Organiſation der heſſiſchen Real⸗ ſchulen, welche bis jetzt in einem Zuſtande der Unfertigkeit exiſtirten, ebenſowohl die Grundvorausſetzun⸗ gen der nationalen Weiterentwickelung des Vaterlandes, wie die verſchiedenen Phaſen der deutſchen Real⸗ ſchulfrage ins Auge faßt.
Es iſt bekannt, daß ſeit einigen Jahren die Behandlung der Realſchulfrage in deutſchen Landen nicht nur die Lehrerwelt, ſondern auch die Regierungen, manche Volksvertretungen und viele ſtädtiſchen Communen mit beſonderem Intereſſe erfüllt; und jedes deutſche Land, ja faſt jede ſtädtiſche Commune hat jetzt ihre beſondere Realſchulfrage.„Die Idee der Realſchule ringt nach feſterer Geſtaltung.“ Die Realſchulen„ſtehen im Fluß des öffentlichen Lebens, von ſeinen Bedürfniſſen und Anſprüchen umdrängt, denen allen gerecht zu werden ihnen unmöglich iſt.“(Wieſe.) Bezüglich der Feſtſtellung der Aufgaben der Realſchule und der Geſtaltung ihres Unterrichts nehmen wir wahr, wie im Augenblicke viele nord⸗ deutſchen Realſchulen 1. Ordnung von gewiſſen die Bedürfniſſe des bürgerlichen Lebens berückſichtigenden Eigenſchaften der ihnen im Range nachgeſtellten norddeutſchen Realſchulen 2. Ordnung ſowie der den letzteren verwandten ſüddeutſchen Schweſteranſtalten Kenntniß nehmen, wie dagegen ſehr viele der letzt⸗ genannten Anſtalten unabläſſig das höhere Ziel verfolgen, ihrer Organiſation in einer wirklichen Prima, welche achtzehnjährige und wirklich gereifte Schüler zur Univerſität entläßt oder in die verſchiedenen Abtheilungen der techniſchen Hochſchule überführt, zu ihrem wahren und nothwendigen Abſchluſſe zu verhelfen. Die norddeutſchen Realſchulen 1. Ordn., gewiſſe Realſchulen 2. Ordn., Oeſter⸗ reichs Ober⸗Realſchulen und Bayerns, Württembergs und Badens Realgymnaſien beſitzen bereits dieſe Prima, welche ihren Organismus krönt und die Geſammtrichtung des Realſchulweſens, wenn auch in verſchiedener Weiſe, vor Verirrungen ſchützt. Indeſſen beſonders hinſichtlich der Bedeutung, welche dem Latein in den Realſchulen 1. Ordn. und 2. Ordn., dem Realgymnaſium, der Ober⸗Realſchule ein⸗ geräumt werden ſoll, und bezüglich der Frage, welche Stellung den Realſchulen im Organismus der einzelnen Staaten gewährt, welche Beziehungen zur Wiſſenſchaft und deren eigentlichſtem Organ, der Hochſchule, ihnen eröffnet werden ſollen,— in dieſen Unterſuchungen ſind die Acten wohl füͤr lange Zeit nicht geſchloſſen, iſt eine Uebereinſtimmung der Meinungen noch nicht erzielt..
Steht nun die Thatſache feſt, daß ſogar die kleinſte Anſtalt die Kraft ihrer erfolgreichen Ent⸗ wickelung zunächſt aus der Reinheit und der Nützlichkeit ihrer Principien zieht, daß aber die Reinheit erziehlicher Grundſätze und die Nützlichkeit einer öffentlichen Schule durch gewiſſe ganz unent⸗ behrliche Beziehungen gefördert werden, welche dieſe Schule mit dem jeweiligen Syſtem allgemeiner Staats⸗ einrichtungen, mit den größeren Verhältniſſen des particulären und allgemeinen Unterrichtsweſens und überhaupt mit dem in der Geſammtheit der Nation pulſirenden ideellen und practiſchen Leben verketten: ſo verriethe es ohne Zweifel eine tadelnswerthe Kurzſichtigkeit, wenn man beim Organiſiren des erzieh⸗ lichen Unterrichts einer einzelnen Schule und in der Beſchaffung ihrer Beziehungen zum bürgerlichen, ſtaatlichen und ideellen Leben vereinzelte Wege experimentirend glaubte betreten zu dürfen. Stellen wir uns nun die nahe liegende und gewiß nicht überflüſſige Frage, was aus unſrer unfertigen
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