Aufsatz 
Hoffnungen und Bestrebungen der Realschulen des Großherzogtums Hessen
Entstehung
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bündeten Regierungen hinſichtlich der Schulbildung und derjenigen Schulzeugniſſe nöthig, von denen für das geſammte Bundesgebiet der Eintritt in verſchiedene Berufsarten und die Zulaſſung zu beſtimmten Prüfungen ſowie der Erlaß von Prüfungen abhängig zu machen war. Es kam darauf an, unter den norddeutſchen Lehranſtalten gleicher Kategorie, ohne im übrigen die Freiheit ihrer Organiſation zu be⸗ ſchränken, die Uebereinſtimmung der Bildungsziele herbeizuführen, welche erforderlich iſt, um den über die Erreichung dieſer Ziele ausgeſtellten Zeugniſſen gleichen Werth zu ſichern, und dem Anſpruch auf gleiche Rechte hierin auch die Grundlage gleicher Pflichten zu geben. Zu dem Zweck erging gegen Ende des Jahres 1867 an die verbündeten Staaten von Berlin aus die Einladung, zu einer daſelbſt abzuhalten⸗ den Conferenz ſachkundige Beamte der Schulverwaltung zu delegiren, um durch deren Vorberathung für die Vereinbarung mit den betreffenden Regierungen ſelbſt eine Grundlage zu gewinnen.Nachdem die Bundesregierungen ſich ohne Ausnahme mit den Grundſätzen, über welche ſich die Conferenz geeinigt hatte, im weſentlichen einverſtanden erklärt, wurde von jeder derſelben ein nach den angenommenen Kate⸗ gorien geordnetes Verzeichniß derjenigen Schulen eingereicht, für welche ſie, da in ihnen bereits allen Anforderungen genügt werde, Berechtigungen in Anſpruch nahmen.(S. 2 u. 3.)Um demnächſt eine Garantie dafür zu ſchaffen, daß diejenigen höheren Lehranſtalten, welchen auf Grund der beigebrachten Nachweiſe die Berechtigungen zuerkannt ſind, von dem wiſſenſchaftlichen Standpunct, welcher die Voraus⸗ ſetzung der Anerkennung bildet, nicht ſpäter wieder herabſinken, und um ferner dafür zu ſorgen, daß bei andern Anſtalten, deren Aufnahme in eine der Kategorien und in die Verzeichniſſe des Bundes⸗Geſetz⸗ blattes nachgeſucht wird, ein zuverläſſiges Urtheil über ihre Ziele und Leiſtungen gewonnen werde, wurde für nöthig erachtet, ein ſtändiges fachmänniſches Organ zu bilden, welchem in der durch die Erceichung der Bundeszwecke nöthigen Ausdehnung ein Inſpectionsrecht über die höheren Schulen des Bundesgebiets zuſtände, und deſſen techniſchen Beiraths ſich der Bundeskanzler bei Prüfung der bezüglichen neuen An⸗ träge zu bedienen hat. In ſeiner Sitzung vom 21. December 1868 beſchloß der Bundesrath die Einſetzung einer ſolchen, aus drei Fachmännern beſtehenden Commiſſion.Die im Bundes⸗Geſetzblatt von Seiten des Bundeskanzlers publicirten Verzeichniſſe bringen zur öffentlichen Kenntniß, welchen Schulen je nach den verſchiedeneu Kategorien die gleiche Berechtigung zunächſt für den einjährigen Militärdienſt ſowie für den Poſt⸗ und Telegraphendienſt gewährt worden iſt. Ueber eine weitere Ausdehnung der Gleichſtellung der in den Verzeichniſſen zuſammengefaßten preußiſchen und außerpreußiſchen Anſtalten iſt eine Feſtſetzung bisher nicht getroffen worden. Gewünſcht wird ſie von mehreren Seiten, namentlich für die Maturitätszeugniſſe ſowie für die zum Eintritt in das Lehramt erforderlichen Befähigungszeug⸗ niſſe. Die große Verſchiedenheit des Maßſtabes und des Verfahrens, welche thatſächlich noch bei den betreffenden Prüfungen und der Ausſtellung der Zeugniſſe ſtattfindet, hat bisher verhindert, die Eini⸗ gung zwiſchen den preußiſchen und den nichtpreußiſchen Regierungen des norddeutſchen Bundes auch hier⸗ auf zu erſtrecken; es iſt aber zu erwarten, daß ſich mit der Conſolidirung der all⸗ gemeinen Verhältniſſe des Bundes auch die gegenſeitigen Beziehungen des öffentlichen Schulweſens weiter entwickeln werden. Bei der erſten Conferenz norddeutſcher Schulbeamten ſprach ſich allgemein Wunſch und Erwartung aus, Verſammlungen derſelben Art zu fernerer Verſtändigung über gemeinſame In⸗ tereſſen der höheren Schulen des Bundesgebietes zu wiederholen; und wenn es zunächſt auch nur ein practiſches Bedürfniß war, welches die Conferenz ver⸗ anlaßt hatte, ſo iſt ſie doch nach wichtigen Seiten hin auch für die innere Eini⸗ gung nicht unfruchtbar geweſen, und hat das Bewußtſein geiſtiger Gemeinſam⸗ keit geſtärkt. Für die in Ausſicht genommene zweite Conferenz ſollte unter Andrem die weitere Ausdehnung der gegenſeitigen Anerkennung von Zeugniſſen Gegenſtand der Berathung ſein.(S. 4.) Daß auch vom Unterrichtsweſen aus eine größere Einigung Deutſchlands ſich vollzieht, iſt unverkennbar.(S. 5).

Nach den angeführten amtlichen Erklärungen iſt anzunehmen, daß es im Laufe der Zeit nicht ſehr ſchwer ſein kann, ſtrebſamen Schülern der heſſiſchen Realſchulen im Bereiche mindeſtens eines großen Theils des deutſchen Reiches, insbeſondere in denjenigen Gebieten desſelben, in welchen man die ausgeſprochenen Hoffnungen am lebhafteſten hegt, manche Rechte zu verſchaffen, deren preußiſche und ge⸗ wiſſe außerpreußiſche Realſchüler ſich gegenwärtig erfreuen, die unſren Realſchülern dagegen noch vorent⸗

halten ſind. Soll es freilich dazu kommen, ſo muß dem heſſiſchen Realſchulcurſus vor Allem eine Dauer