Aufsatz 
Der einjährige freiwillige Militairdienst und die Realschule des Großherzogtums Hessen
Entstehung
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Geometrie, der ebenen Lrigsneeee, der Gleichungen des 1. und 2. Grades, der Potenzlehre. Theorie und Anwendung der Logarithmen und der Progreſſionslehre. Fertigkeit in den vier Grundrechnungsarten, ſo⸗ wohl in ganzen Zahlen, wie in gewöhnlichen und in Decimalbrüchen: Fähigkeit, Aufgaben aus der Geſellſchafts-, Münz- und Wechſelrechnung mit Sicherheit des Verfahrens zu löſen.

Im Zeichnen: angemeſſene Uebung im Freihandzeichnen; Kenntniß der Elemente der Perſpective.

Abgangsprüfung: Zum Nachweis, daß dies Maß von Kenntniſſen und Fertigkeiten nach Abſolvirung des Schulcurſus erreicht iſt, findet eine ſchriftliche und eine mündliche Prü⸗ fung Statt.

Dieſelbe wird nach vorgängiger Genehmigung der betreffenden Königl. Regierung abgehalten, und der Termin zu der mündlichen Prüfung von dem Rector der Schule im Einvernehmen mit dem Dexartements⸗ rath der Königlichen Regierung angeſetzt, welcher als Königlicher Commiſſarius den Vorſitz bei der Prü⸗ fung führt.

In Bezug auf die Zuſammenſetzung der Prüfungscommiſſion, die Meldung und Zulaſſung zur Prüfung, die Aufgaben zu den ſchriftlichen Arbeiten, die Anfertigung und Beurtheilung derſelben finden die darüber in dem Abiturienten⸗Prüfungsreglement der vollſtändigen Realſchule gegebenen Beſtimmungen bei der höheren Bürgerſchule analoge Anwendung. Daſſelbe gilt von der Compenſation in den Leiſtungen der Abiturienten und von der Ausfertigung und Einrichtung der Abgangszeugniſſe.

Zu der ſchriftlichen Prüfung gehört ein deutſcher Aufſatz, zu deſſen Anfertigung eine Zeit von fünf Stunden verſtattet wird. Der Gegenſtand des Thema's muß dem Schüler durch den Unter⸗ richt bekannt, oder doch im Kreiſe ſeiner Anſchauung und ſeines Nachdenkens mit Sicherheit vorauszuſetzen ſein. Ein lateiniſches, franzöſiſches, engliſches Exercitium, deſſen Zweck hauptſächlich die Prüfung der in dieſen Sprachen erlangten grammatiſchen Sicherheit iſt; es ſind für daſſelbe je drei Stunden Zeit zu gewähren, die Zeit des deutſchen Dictats ungerechnet. Der Gebrauch von Lericon und Grammatik iſt dabei nicht geſtattet. Die Vocabeln, deren Kenntniß der Lehrer bei den Schülern nicht vorausſetzen zu dürfen vermeint, ſind bei dem deutſchen Text der Aufgabe hinzuzufügen. Der Königl. Commiſſarius kann außerdem, wo es ihm angemeſſen erſcheint, eine Ueberſetzung aus der fremden Sprache in's Deutſche anord⸗ nen. In der Mathematik: Löſung einer geometriſchen, einer trigonometriſchen, einer algebraiſchen und einer Rechenaufgabe, in vier Stunden. Die Fertigkeit im Freihandzeichnen wird durch vorge⸗ legte Zeichnungen aus der Zeit des Unterrichts in Secunda dargethan.

Die mündliche Prüfung erſtreckt ſich auf die Religionslehre, das Ueberſetzen aus dem La⸗ teiniſchen, Franzöſiſchen und Engliſchen, die Geſchichte und Geographie, die Naturkunde und die Mathematik.

Wenn nach den ſchriftlichen Prüfungsarbeiten das erforderliche Maß von Kenntniſſen bei einem Abi⸗ turienten unzweifelhaft vorhanden iſt, ſo kann demſelben, falls die Lehrer nach ihrer Kenntniß ſeiner Klaſſen⸗ leiſtungen und des von ihm bewieſenen Fleißes und Strebens einſtimmig dafür ſind, die mündliche Prüfung erlaſſen werden, was als eine beſondere Auszeichnung in dem Abgangszeugniß zu vermerken iſt.

Die Prüfungsverhandlungen werden dem Königl. Schulcollegium der betreffenden Provinz zur Kennt⸗ nißnahme durch die Königl. Regierung zugeſandt. Ueber das Ergebniß der an den höheren Bürgerſchulen ihres Reſſorts während eines Jahres abgehaltenen Abiturientenprüfungen haben die Königl. Regierungen im Januar des neuen Jahres Bericht zu erſtatten und die etwaigen Bemerkungen des Königl. Provinzial⸗Schul⸗ collegiums über die Prüfungsverhandlungen beizufügen.

Berechtigungen. Das auf einer zu gültigen Abgangsprüfungen berechtigten höheren Bürgerſchule erworbene Zeugniß der Reife berechtigt zur Aufnahme in die Prima einer vollſtändigen Realſchule, und gewährt außer den an den Beſuch der Secunda einer Realſchule geknüpften Befugniſſen, das Recht auf Zu⸗ laſſung zum einjährigen freiwilligen Militairdienſt.(Wieſe, S. 699 u. 700, vgl. Unterr. u. Prüfungsordnung).

4.) Zweck und Behandlungsweiſe des Alnterrichts im ſatein an den Realſchulen.

Der Zweck des darin zu ertheilenden Unterrichts iſt nicht nur, dem geſammten grammatiſchen Unterricht der Realſchule Einheit und Halt, und die für eine wiſſenſchaftliche Spracherlernung in Bezug auf Etymo⸗ logie und Syntax unentbehrliche Grundlage zu geben, ſondern auch ein an ſich wichtiges logiſches Bildungs⸗ mittel, und in den oberen Klaſſen durch die Lectüre eine Anſchauung des römiſchen Geiſtes und Lebens zu ge⸗