Aufsatz 
Der einjährige freiwillige Militairdienst und die Realschule des Großherzogtums Hessen
Entstehung
Einzelbild herunterladen

10

welches unſere Anſtalt wirkt, ſo geht unſer Wunſch dahin, daß man auf den Geiſt des Freiwilligenweſens eingehen möge. Das preußiſche Freiwilligenweſen iſt ein Zugeſtändniß an die geiſtige und perſönliche Tüch⸗ tigkeit, erſt in zweiter Linie an den Beſitz. Die Abkürzung der militairiſchen Dienſtzeit tritt ein, wenn die geſammte Befähigung des Militairpflichtigen nicht nur eine Garantie für die Zuverläſſigkeit ſeiner in kürzerer Zeit zu erzielenden militairiſchen Ausbildung bietet, ſondern auch einen Gewinn verſpricht für die moraliſche Tüchtigkeit der Truppe, welcher er eingereiht wird. Von dem Freiwilligen verlangt man vielſeitige Geübtheit und ſichere Gewandtheit des Verſtandes, die Kraft eines geſchulten Willens, überhaupt die Ueberlegenheit einer gebildeten Perſönlichkeit und dabei ſolche poſitive Kenntniſſe, welche dem Gebildeten überhaupt und einem gebildeten Militair insbeſondere ziemen. Man ſollte nun denken, daß dieſe Eigenſchaften eines Freiwilligen recht wohl auch ohne die Kenntniß der lateiniſchen Sprache möglich ſeien, und daß ein Frei⸗ williger, der in den modernen Sprachen, in Geſchichte und Geographie, in der Mathematik, in den Natur⸗ wiſſenſchaften und im Zeichnen gute Kenntniſſe ſich erworben, ohne Zweifel ein brauchbarer Truppenführer, beſonders auch im Feindesland werden könne. Und wenn nun auch für die Bildung des eigentlichen Officiers, d. h. für den militairiſchen Fachmann humaniſtiſche Bildung und die Bekanntſchaft mit dem kräftigen Geiſte der Römer und mit der Literatur dieſes kriegsgeübten Volkes wünſchenswerth oder unerläßlich ſein mag, ſo möchten wir daraus nicht folgern, daß auch der Freiwillige, welcher ausnahmsweiſe eine Offi⸗ cierſtelle bekleiden kann, in jedem Falle Latein verſtehen müſſe.

Nun müßte aber doch wohl hinſichtlich der Berechtigung zum freiwilligen Militairdienſte ein naturge⸗ mäßer Unterſchied gemacht werden zwiſchen denen, welche ohne Kenntniß des Lateins, und denjenigen, welche auch durch das Erlernen der lateiniſchen Sprache in der Realſchule ſich vorbereiten. Derjenige Schüler der Real⸗ ſchule, welcher auch im Latein die gewünſchten Kenntniſſe ſich erwirbt, müßte doch wohl früher jene Berech⸗ tigung erlangen, als derjenige, welcher das Latein nicht betreibt und demnach in einer geringeren Anzahl von Fächern die Reife ſich erwirbt. Es ſcheint ſo, als ob die Kraft, welche jener in einem größeren Umfange von Fächern aufbietet, von dieſem innerhalb des geringeren Umfanges der Lehrgegenſtände in längerer Stu⸗ dienzeit geübt werden müſſe. Es wäre nun auch der Fall denkbar, daß die Schüler, welche das Latein nicht lernen, zum Zwecke der beſprochenen Berechtigung anſtatt dieſes Lehrgegenſtandes ein gleich wichtiges wiſſen⸗ ſchaftliches Fach bearbeiten könnten. Aber dieſer wohl mögliche Fall iſt nicht ſo leicht zu verwirklichen, da er doppelte Lehrkräfte in Anſpruch nimmt und dadurch koſtſpieliger wird.

Wie lange müßte nun nach allen dieſen Vorausſetzungen unſere Realſchule ihre Zöglinge in Anſpruch nehmen, um ſie zur Reife für den freiwilligen Militairdienſt zu bringen? Wir denken: wenn unſere Ein⸗ richtungen hinter den Forderungen der preußiſchen Realſchulen und höheren Bürgerſchulen nicht zurückſtehen, ſo bringt unſere Anſtalt die Schüler ebenſo ſchnell zur Reife, wie jene! Wenn die Fächer und die Me⸗ thode unſeres Unterrichts hinter den preußiſchen Beſtimmungen nicht zurückbleiben, alſo das Latein(wenn auch facultativ) im Lehrplane enthalten iſt: ſo muß die von uns in Ausſicht genommene fünfklaſſige höhere Bürgerſchule oder Realſchule, welche in jeder Klaſſe wöchentlich 30 32 Unterrichtsſtunden bietet, einen regel⸗ mäßig aufſteigenden befähigten Schüler ſchon in 5 ½ 6 Jahren zu jener Reife bringen können. Und in den genannten 30 32 wächentlichen Lehrſtunden würde das facultative Latein mit eingeſchloſſen ſein. Diejenigen Schüler, welche 51 ½ Jahre lang das Latein nicht lernen, müßten entweder dafür einen ebenbürtigen Unter⸗ terricht erhalten was, wie geſagt, koſtſpieliger würde und dieſelben würden dann ebenfalls im glücklich⸗ ſten Falle nach 5 ½ Jahren jenes Recht erlangen, oder ſie müßten, was wir indeſſen gerne verhindern möchten, ſo viel Schulzeit zuſetzen, als von den 51 ⁄2⸗jährigen Betreiben des Lateins in Anſpruch genommen ſein würde. Auch die preußiſche Verordnung hat beſtimmt, daß den Schülern der Realſchule 2. Ord., für welche das Latein nicht verbindlich iſt, erſt in der Prima das Recht zum einjährigen Militairdienſt ge⸗ währt wird.