Aufsatz 
Der einjährige freiwillige Militairdienst und die Realschule des Großherzogtums Hessen
Entstehung
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geringerem Umfange und bis jetzt nach ganz willkürlichem Plane gelehrt, je nachdem den localen Bedürfniſſen oder der Summe der disponiblen Lehrkräfte Rechnung getragen wird. In Preußen dagegen iſt der Unterricht im Latein von Realſchulen 1. Ordnung und höheren Bürgerſchulen, welche anerkannt ſind und Rechte beſitzen, als obligatoriſch gefordert. Nur die Realſchulen 2. Ordnung, welche zwar eine Prima haben, aber die Klaſſen III. und II. auch als einjährige Klaſſen einrichten können, dürfen von dem Rechte Gebrauch machen, das Latein unter die freiwillig zu übernehmenden Fächer zu verweiſen.*) Aber dafür erhalten ihre Schüler auch erſt in der Prima das Recht auf Zulaſſung zum einjährigen Dienſte, und auch andere Berechtigungen gehen denſelben ab, welche den Realſchulen 1. Ordnung zuſtehen.

Welche Stellung wird aber das Latein an unſeren Realſchulen für den Fall erhalten, daß dieſelben für den einjährigen freiwilligen Militairdienſt vorbereiten ſollen? Ohne Zweifel hat es ſehr viel für ſich, wenn man das Latein, eine ſo einfache und ſtreng logiſche Sprache, welche überdieß ſo vielfachen Bezug auf unſere modernen Lebensgebiete, Sprachen und Wiſſenſchaften hat, der Bildung einer Jugend zu Grunde legt, welche dem beſſeren Bürgerſtande angehört und in ihm verbleiben will, oder für ſolche Fächer ſich vorbereiten will, für welche Univerſilätsſtudien nicht gefordert werden. Es giebt in der That keine geſündere Koſt für den in der Entwickelung begriffenen Verſtand eines fähigen Knaben oder Jünglings, als die klare und auf einem Regelwerke einfachſter Art beruhende lateiniſche Sprache und die in ihr liegende markige und ſententiöſe Literatur der Römer, vorausgeſetzt, daß die Schule Sprache und Literatur in geiſtbildender Methode und ohne linguiſtiſchen Pedantismus zu lehren verſteht. Sind nun Kinder aus guten Verhältniſſen dazu beſtimmt, bis mindeſtens ins 17. Jahr in der Realſchule ihrer Vorbildung ſich zu widmen, ſo ſollte unter deren Unterrichtsgegenſtänden das Latein nicht fehlen. Wir ſehen hier davon ab, dieſe Forderung genauer zu motiviren. Sind aber Kinder genöthigt, ſchon im 15. Lebensjahre die Realſchule zu verlaſſen, um bald einer Nutzen bringenden Beſchäftigung nachzugehen, ſo liegt ſolchen eine allgemeine und gediegenere Ausbildung ihrer Geiſtesfähigkeiten noch ſehr fern, und wir vermögen nicht zu erkennen, warum ſolche Kinder durch das Erlernen dürftiger Elemente einer bald gänzlich von ihnen vergeſſenen Sprache von der Aneignung anderen Wiſſens abgehalten werden ſollen, welches ihnen jedenfalls nothwendiger und nützlicher wäre. Halten wir uns an dieſe Sätze über den Werth und den Unwerth des Lateins für die nicht zur Univerſität übergehende Ju⸗ gend, ſo ſind wir im Stande, die Frage zu beantworten,ob wir für den Fall, daß unſere Real⸗ ſchule gehoben und mit Berechtigungen ausgeſtattet werden ſoll, den Wunſch haben, daß das Latein ſchon jetzt obligatoriſcher Unterrichtsgegenſtand werde. Auch wenn unſere Anſtalt zum Zwecke der Freiwilligenbildung erweitert würde, und in Folge davon gerade die fähigſten Schüler bis in das 16. oder 17. Lebensjahr der Anſtalt verblieben, ſo würde dennoch nach wie vor die Zahl derjenigen Schüler nicht unbedeutend ſein, welche ſchon bald nach ſtattgehabter Confirmation praktiſchen Ge⸗ ſchäften ſich widmen. Denn ſolche Fälle werden überall und zu aller Zeit von den Vermögensumſtänden der Eltern bedingt ſein, und in dieſer Beziehung zeigen auch die Städte, in welchen Realſchulen ſind, geringe Unterſchiede. Man leſe die Programme der Realſchulen zu Mainz, Darmſtadt, Offenbach, Gießen, Heidelberg, Karlsruhe, und man wird daraus entnehmen, daß dort in der angedeuteten Beziehung ganz dieſelben Er⸗ fahrungen vorliegen, wie ſie für die Realſchulen der kleineren Städte Alsfeld, Michelſtadt, Friedberg, Alzey und anderer Orte ſich herausgeſtellt haben. So wird denn auch in Zukunft derjenige Theil des Bürger⸗

*) Es giebt in Preußen auch Realſchulen 2. Ordnung, welche 6 Klaſſen haben und zwiſchen den Realſchulen 1. Ordnung und den höheren Bürgerſchulen ſtehen; allein ihre Zahl iſt fortwährend im Abnehmen, indem dieſelben theils zu Real⸗ ſchulen 1. Ordnung ſich erheben oder ihre Einrichtungen auf die der höheren Bürgerſchule zurückführen. Da dieſe Gattung von Schulen am Ausſterben zu ſein ſcheint, ſo unterlaſſen wir es, dieſelbe weiter in den Kreis unſerer Betrachtungen zu ziehen. Wir fügen nur noch die Notiz hinzu, daß die ſechsklaſſigen Realſchulen zu Mainz und Darmſtadt hinſicht⸗ lich der Zahl der Klaſſen Aehnlichkeit mit den preufiſchen Rcalſchulen 2. Ordnung haben.