Aufsatz 
Der einjährige freiwillige Militairdienst und die Realschule des Großherzogtums Hessen
Entstehung
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Preußen ſelbſt von den beſonnenſten Kennern der Sache, auch von der Militär⸗ und Schulverwaltung, als läſtig und einer Uebergangszeit angehörig empfunden wird. Wenn nun aber gemäß der Bekanntmachung Großher⸗ zoglichen Kriegsminiſteriums vom 25. November v. J. nach dem Vorbilde anderer Staaten dieEinrichtung der einjährigen Freiwilligen bei uns eingeführt werden ſoll, und wenn dieſes Vorbild nach den Stuttgarter Beſchlüſſen in dem preußiſchen Freiwilligen⸗Inſtitute zu ſehen iſt: ſo wird der beſſere Bürgerſtand unſeres Landes und deſſen Schule, die Realſchule, ein hohes Intereſſe daran haben, daß für unſere Real⸗ oder höhere Bürgerſchulen die von uns beſprochene Bedingung der Zulaſſung zum Freiwilligendienſt gar nicht aufkommen möge, welche in Preußen unter der Hand einer wohlwollenden Schulverwaltung bereits beginnt beſeitigt zu werden. Wir müſſen das Weſentliche des Vorbildes nachbilden, dürfen die einer Ueber⸗ gangszeit angehörigen Formen nicht übernehmen.

So gewiß nun die Realſchulen unſeres Landes, trotz gewiſſer Vorzüge, von welchen wir etliche weiter unten berühren, dennoch hinſichtlich ihrer Organiſation und ihrer ganzen äußeren Stellung noch nicht die Höhe erreicht haben, auf welcher die Realſchulen und die anerkannten höheren Bürgerſchulen Preußens bereits ſtehen: ebenſo ſicher wird vorausgeſetzt, daß das preußiſchen Freiwilligenſyſtem für uns muſtergültig wird die Frage erhoben werden dürfen, in welcher Weiſe eine Realſchule unſeres Landes ſich wird umzugeſtalten haben, wenn ſie ihren Schülern bei 5 ½ Gjährigem Beſuche der Anſtalt nach Art der preußiſchen Realſchulen 1. Ordnung oder in der Weiſe, welche für die höheren Bürgerſchulen Preußens beanſprucht wird, die Be⸗ rechtigung zum einjährigen Freiwilligendienſte verſchaffen ſoll.

Gehen wir nun auf einige Geſichtspunkte dieſer Frage ein. Der in Preußen für die Realſchulen erſter Ordnung feſtgeſtellte Normallehrplan iſt aus der folgenden tabellariſchen Ueberſicht der Zahl der Unterrichtsſtunden, welche für ihre Klaſſen und Lehrfächer angeſetzt ſind, zu entnehmen.

VI V wm 1 1

Religion... 3..... 3 3 2 2 2 2 Deutſch......... 4 1u 330 Lateiniſch........ 8 T 6 6 3

Franzöſiſch........ 5 Engliſch.. 4 3 3 Geographie und Geſchichte. 3 3 4 4 3 3 Naturwiſſenſchaften.....2 22 2 6]6 Mathematik und Rechnen...... 5 4 6 6 5 Schreiben. 3.. 3 2 2 Zeichnen........ 2 2 2 2 2 3 Summe der wöchentlichen Stunden. 30 31 32 32 32 32

Sieht man in obiger Tabelle von der Klaſſe I. ab, ſo hat man unter VI., V., IV., III. und II. den preußiſchen Normalplan der zu Abiturientenprüfung und Maturitätszeugniß berechtigten fünfklaſſigen höheren Bürgerſchule.

Vergleicht man nun die Lehrfächer, welche für die Realſchulen und die anerkannten höheren Bürger⸗ ſchulen Preußens obligatoriſch ſind, mit den an unſeren Realſchulen zu behandelnden verbindlichen Lehrgegenſtänden, ſo macht das Latein den Hauptunterſchied aus. In unſeren Realſchulen gehört daſſelbe unter die freiwillig übernommenen Unterrichtsgegenſtände; es wird als Nebenfach an verſchiedenen Anſtalten in größerem oder