Aufsatz 
Der einjährige freiwillige Militairdienst und die Realschule des Großherzogtums Hessen
Entstehung
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Zwecke der Zulaſſung zum einjährigen Dienſte durch zweijährigen Beſuch der Secunda(d. h. der ober⸗ ſten Klaſſe der höheren Bürgerſchule) das Maturitätszeugniß ſich erwerben, während der Secundaner der gleichartigen Realſchule 1. Ord. durch nur halbjährigen Beſuch derſelben Klaſſe und ohne Prü⸗ fung, lediglich auf das Zeugniß der Lehrerconferenz hin jene Berechtigung erlangt. Nach dem geſchriebenen Buchſtaben der Verordnung gewährt alſo die charakteriſirte höhere Bürgerſchule nach 7 Jahren des Schulbe⸗ ſuchs jene Berechtigung, welche die Realſchule 1. Ord., ohne in ihrer Organiſation vor jener etwas voraus zu haben, ſchon nach 5 ½ jährigem Beſuche der Anſtalt dem fleißigen Schüler gewähren kann. Die Gründe dieſer ſehr auffallenden und in der That auch ſehr harten Ungleichheit der Berechtigungen beider Gattungen von Anſtalten wollen wir an dieſer Stelle weder zuſammenſtellen, noch prüfen. Aber erwähnen wollen wir, daß man bereits in dar Praxis von jener für die höheren Bürgerſchulen jedenfalls drückenden Beſtimmung nicht ſelten abgegangen iſt, und daß man auch halbjährige Secundaner der höheren Bürgerſchule zum einjährigen Militärdienſte zugelaſſen hat. Dieſe Zulaſſung war freilich bis jetzt keine ſtreng verordnungs⸗ mäßige, ſondern fand Statt innerhalb der Grenzen der discretionären Befugniſſe der Schulbehörde und der Militärverwaltung. Dieſe Praxis wird aber gewiß durchſchlagen und eine entſprechende Verordnung herbei⸗ führen, ſobald auf Grund der oben erwähnten Unterrichts⸗ und Prüfungsordnung die Organiſation der höhe⸗ ren Bürgerſchulen zu entſchiedener Feſtigkeit wird gelangt ſein, und ſobald die Ueberzeugung von den Vorzü⸗ gen des einjährigen freiwilligen Militärdienſtes den Entſchluß befeſtigt haben wird, den Zutritt zu dieſer Ab⸗ leiſtung der Militärpflicht nicht auf eine geringere Zahl von Gebildeten einzuſchränken, ſondern in weiteren Kreiſen jedem jungen Manne zu geſtatten, der innerhalb der für die Realſchulen 1. Ord. vorgezeichneten Grenzen fleißig und brav geweſen iſt. Die Billigkeit verlangt es, daß, wenn die Bürgerſchule dasſelbe lei⸗ ſtet, was die 5 unteren Klaſſen der Realſchulen 1. Ord. leiſten, dem halbjährigen Secundaner der höheren Bürgerſchule dasſelbe Recht werde, welches dem ganz gleichartigen Schüler der Realſchule 1. Ord. bereits zuſteht.

Das Verlangen, daß der fähige Schüler einer nach dem Normalplane für die Realſchulen 1. Ord. eingerichteten höheren Bürgerſchule ſchon nach 5 ½jährigem Beſuche ſeiner Anſtalt die Berechtigung zum ein⸗ jährigen Dienſte erlange, erſcheint aber um ſo gerechtfertigter, wenn man erwägt, daß in Preußen eine große Zahl junger Leute, welche weit kürzere Zeit oder vielleicht niemals eine höhere Schule beſucht haben, durch einen oft dreſſurmäßigen Privatunterricht für ein beſonderes Freiwilligeneramen vorbereitet werden, welches an einem Garniſonsorte von einer dazu ernannten Commiſſion abgehalten wird. Keineswegs zeugt der Ausfall ſolcher Prüfungen ſtets von der Reife der Ausbildung, welche der halbjährige Secundaner der höheren Bür⸗ gerſchule fich meiſtens wird erworben haben. Warum ſoll aber der durch Privatunterricht oft nur zugerich⸗ tete Examinand der Freiwilligenprüfung vor dem halbjährigen Secundaner der preußiſchen Bürgerſchule einen Vortheil voraus haben? So wird denn jeder, welcher dieſe Verhältniſſe durch eigene Erfahrung kennt, ohne Bedenken ſagen:Eine Lehranſtalt von fünf Klaſſen, welche nach Art der beſprochenen anerkannten höheren Bürgerſchulen Preußens eingerichtet iſt, wird ſchon im Stande ſein, die Berechtigung zum einjährigen Mili⸗ tairdienſte durch eine dem Zwecke entſprechende gediegene Heranbildung zu verſchaffen; und zwar wird dieſe Berechtiguug von dem Zeitpunkte an, in welchem die betreffende Lehranſtalt die ihr vorgezeichnete Höhe der Einrichtungen erreicht hat, dem muſtergültigen, fähigen und fleißigen Schüler ſchon nach halbjährigem Beſuche der oberſten der fünf Klaſſen(der Secunda), dem minder tüchtigen dagegen erſt dann gewährt werden kön⸗ nen, wenn er diejenige Ausbildung gewonnen hat, welche der fähige und ſtrebſame Schüler in der angedeu⸗ teten kürzeren Zeit ſich kann erworben haben. In vorſtehendem Satze ſprachen wir die gerechten Wünſche vieler preußiſchen höheren Bürgerſchulen, Curatorien und Gemeinden aus. Mögen dieſe Wünſche zunächſt für preußiſche Schulen in Erfüllung gehen!

Wir haben nun ſchon auf eine Beſtimmung der prenußiſchen Freiwilligenordnung verwieſen, welche in