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Geſtaltung des zukünftigen Unterrichtsplanes bedingen.— So bedürfen wir denn wohl keiner weiteren Entſchul⸗ digung, wenn wir es verſuchen, zunächſt die Bewohner unſerer Stadt für den von uns zu be⸗ ſprechenden Gegenſtand zu intereſſiren. 5. G
Wiewohl wir nun die Anſicht haben, daß hinſichtlich der wiſſenſchaftlichen Vorbildung der Freiwilligen die Bedingungen für den einjährigen freiwilligen Militairdienſt in etlichen nicht unweſentlichen Punkten recht wohl von der preußiſchen Regel abweichen könnten, ohne daß dadurch im Weſen der Sache irgend etwas verfehlt würde: ſo wird es, nachdem von unſrer Regierung das preußiſche Freiwilligenſyſtem zum Vorbilde genommen worden iſt, für uns ſehr praktiſch ſein, wenn wir bei der Frage, wie unſere Realſchule zum Zwecke der Freiwilligenbildung zu geſtalten ſeiz, zunächſt die betreffenden Beſtimmungen der preußiſchen Verordnung und auch die von dieſen Beſtimmungen nicht ſelten abweichende Praris der Zulaſſung zum einjährigen freiwilligen Militairdienſte ins Auge faſſen.
Seit dem Jahre 1859 iſt in Preußen die Militair⸗Erſatz⸗ Inſtruction vom. December 1858 in Gel⸗ tung, nach welcher die Schüler der Gymnaſien und etlicher Progymnaſien zur Erlangung des Militairzeug⸗ niſſes nicht mehr blos zur Secunda reif ſein, ſondern ein halbes Jahr in Secunda allen Anforderungen der Klaſſe nach dem Zeugniſſe der Lehrerconferenz gut entſprochen haben müſſen. Dieſe eine Verordnung hat eine ganze Reihe von preußiſchen Anſtalten veranlaßt, ihre Organiſation zu verbeſſern, indem viele Progym⸗ naſien, Realſchulen und Bürgerſchulen darnach ſtreben mußten, in ähnlicher Weiſe, wie jene oben genannten höheren Lehranſtalten, aud, ihren Schülern die Berechtigung zum einjährigen freiwilligen Militärdienſte zu verſchaffen. Mit der Strebſamkeit der Anſtaltrn wetteiferte die verſtändigſte Opferbereitwilligkeit derjenigen Gemeinden, welche ihren Söhnen durch eine höhere Schulbildung neben dem unberechenbaren Gewinn, wel⸗ chen eine ſolide Ausbildung gewährt, jenes wichtige Recht erwerben wollten.
Solchen Beſtrebungen gab die unter dem 6. October 1859 erlaſſene Unterrichts⸗ und Prüfungsordnung für die preußiſchen Realſchulen und höheren Bürgerſchulen eine feſte Grundlage. Nach der Beſtimmung die⸗ ſes Reglements hat eine normalmäßige Realſchule erſter Ordnung 6 Klaſſen, von welchen die drei unterſten einjährigen, die folgende meiſt zweijährigen, die beiden oberſten Klaſſen ſtets zweijährigen Curſus haben. Demnach hat die Realſchule 1. Ord. einen 8—9 jährigen Curſus. Es hat nun derjenige Schüler einer Realſchule 1. Ord., welcher nach dem Urtheile der Lehrerconferenz das Penſum der Secunda ein halbes Jahr lang gut abſolvirt hat, hierdurch die Berechtigung zum einjährigen Freiwilligendienſt erworben. Der nor⸗ male Schüler einer Realſchule 1. Ord. muß alſo gewöhnlich mindeſtens 51 ½ Jahre zu ſeiner Ausbildung verwenden, wenn ihm die Schule zu der beſprochenen Berechtigung verhelfen ſoll.
Die ſogenannten höheren Bürgerſchulen des preußiſchen Normalplans ſind ebenfalls Realſchulen, unterſcheiden ſich aber von den Realſchulen 1. Ord. dadurch, daß ihnen die Prima oder oberſte(zweijährige) Klaſſe der Realſchule 1. Ord. fehlt. Sie haben alſo einen 6—7 jährigen Curſus, nämlich die einjährigen Klaſſen Sexta, Quinta, Quarta, die meiſt zweijährige Tertia und die ſtets zweijährige Secunda. Es beſteht nun für Preußen die Beſtimmung, daß diejenigen höheren Bürgerſchulen, deren Abgangszeugniß eine Anzahl von Berechtigungen, z. B. auch die zum Freiwilligendienſte, ſichern ſoll, die fünf Klaſſen von Serta bis Secunda im Allgemeinen nach denſelben Grundſätzen einzurichten haben, welche für die Realſchulen 1. Ord. aufgeſtellt ſind, und daß demnach z. B. der Unterricht im Latein für alle Schüler der höheren Bürger⸗ ſchule geradeſo wie für die Schüler der Realſchulen 1. Ord. verbindlich iſt. Bei dieſer Gleichheit der Ein⸗ richtungen, welche zwiſchen den Realſchulen 1. Ordnung und den anerkannten höheren Bürgerſchulen beſteht, hat derjenige Schüler, welcher eine höhere Bürgerſchule nach zweijährigem Beſuche der Secunda abſolvirt hat,
das Recht auf unbedingten Eintritt in die Prima einer Realſchule 1. Ordnung. Allein obwohl die aner⸗ kannte höhere Bürgerſchule den fünf unteren Klaſſen der Realſchulen 1. Ord. in allen erziehlichen und unter⸗ richtlichen Dingen vollkommen gleich ſteht, ſo muß dennoch der Secundaner der höheren Bürgerſchule zum


