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Erwägung machen? Dieſelbe hat gewiß ſchon im Augenblicke für das ganze heſſiſche Realſchulweſen eine nicht zu verkennende Bedeutung; und ihre Erörterung ſcheint ſchon jetzt angebahnt werden zu müſſen, damit vielleicht auch das Intereſſe unſerer Realſchulen und des nicht ſtudirenden Bürgerſtandes bei der ſüd⸗ deutſchen Militaireinigung Berückſichtigung finde. Ueberdieß iſt ja bereits ein Theil unſeres Landes ein Glied des norddeutſchen Bundes geworden. 3
Das norddeutſche Heer wird eine einheitliche Geſtaltung erhalten und nach den in Preußen gültigen Geſetzen und Beſtimmungen eingerichtet werden. Zu den wichtigſten Einrichtungen des preußiſchen Heer⸗ weſens gehört die Einrichtung des einjährigen freiwilligen Militairdienſtes, und dieſer iſt begründet auf eine ganz genaue Regelung des höhern Schulweſens: Heerweſen und höheres Schulweſen ſtehen in Preußen in engſter Beziehung. Sobald nun das preußiſche Militairweſen im Bereich des norddeutſchen Bundes zur Geltung kommt, ſo wird es um der gleichmäßigen Ordnung willen, damit ein feſtes Geſetz und nicht das jeweilige Belieben herrſche, höchſt wahrſcheinlich dazu kommen, daß im Gebiete des noroͤdeutſchen Bundes und der mit demſelben in dem engſten militairiſchen Verbande ſtehenden Gebiete, demnach auch in unſerem Lande, eine größere oder geringere Gleichartigkeit des höheren Schulweſens herbeigeführt wird. Es könnte nun immerhin der Fall eintreten, daß in militairiſcher Beziehung die betreffenden Lehranſtalten auch unſeres Landes einfach die preußiſchen Normen ſich anzueignen hätten, ohne daß man auf locale Beſonderheiten und Wünſche Rück⸗ ſicht nähme. Es wäre aber auch nicht undenkbar, daß die militairiſche Einheit dem Schulweſen gewiſſer Ge⸗ biete jene Freiheit der Bewegung ließe, welche es möglich machte, hier und da gute Einrichtungen der Ver⸗ gangenheit beizubehalten. In letzterem Falle müßten gewiß die betreffenden Fragen bereits discutirt und ins Reine gebracht ſein, ehe die Bundesgeſetzgebung und andere Verträge Normen abgeben, welche locale Ver⸗ ſchiedenheiten der zum Freiwilligendienſte berechtigenden Lehranſtalten unmöglich machen. So dürfte es denn immerhin ſehr zeitgemäß und practiſch ſein, den letzten Fall ins Auge zu faſſen und einfach zu ſagen, welche Einrichtung der Realſchule in unſern Verhältniſſen für die Zukunft erwünſcht ſei, wenn dieſelbe das Recht der Vorbereitung zum Freiwilligendienſte und der Ausſtellung eines für dieſen Dienſt berechtigenden Zeugniſſes erlangen ſoll.
Es kann gewiß nicht fehlen, daß dem Theile unſerer Landsleute, welchen in Folge der norddeutſchen Bundesinſtitutionen und der neuen Militairverfaſſung größere Laſt wird aufgebürdet werden, die Berechtigung zum einjährigen Dienſte durch zweckdienliche Organiſation der Schulen gerade ſo leicht gemacht werden wird, wie es in andern Gebieten des noroͤdeutſchen Bundes bereits geſchehen iſt. Darf man eine hierauf zielende Unterrichtsordnung als höchſt wahrſcheinlich annehmen, ſo werden ſich die betreffenden Anſtalten der Nord⸗ provinz unſeres Landes vielleicht ſchon veranlaßt geſehen haben, ſich über den kürzeſten Weg klar zu werden, auf welchem ihre Organiſation dahin geführt werden kann, daß ihre Schüler ſchon im Alter von 16—17 Jahren jene Berechtigung zum einjährigen Dienſte erlangen. Aber auch den übrigen Anſtalten unſeres Landes wird— abgeſehen von der Art der zukünftigen Geſammteinrichtung des heſſiſchen Militairweſens, abgeſehen von den Conſequenzen der Stuttgarter Beſchlüſſe und von der ſingulären Stellung unſeres Landes zwiſchen dem norddeutſchen Bunde und der Einigung ſüddeutſcher Staaten— die Pflicht nicht abgeſprochen werden dürfen, ſchon jetzt jene Einrichtungen und Berechtigungen ins Auge zu faſſen, welche die neue Mili⸗ tairverfaſſung einem Theile unſeres höheren Schulweſens jedenfalls bringen wird. Wird doch in den engen Grenzen unſeres Landes ein Dualismus unterrichtlicher Grundſätze und Einrichtungen nicht anwendbar ſein. Mithin werden, früh oder ſpät, Einrichtungen der einen Provinz ihren Einfluß auf die der übrigen unzweifelhaft gel⸗ tend machen. So wird es alſo auch aus dieſem Grunde ſchon jetzt für den Schulmann zur Pflicht, der kommenden Aufgaben ſich zu erinnern. Wird auch hinſichtlich der von uns zu beſprechenden Angelegenheit der einzelnen Schule der eventuelle Lehrplan vorgezeichnet, ſo kann doch nur die lebendige Praxis der Schule ſolchem Plane Daſein, Geiſt und Leben verleihen. Ebenſo wird die ſeitherige Praris und die Erfahrung der Schule die


