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Wortung der Frage, durch welche Einrichtungen eine Realſchule die Berechtigung zur Freiwilligenbildung ſich zu erwerben habe, für uns erheblich erleichtert werde. Da nämlich die Realſchulen unſeres Landes in ihren Einrichtungen ſchon netzt vielfach von einander abweichen: ſo wird auch die zukünftige Verſchiedenheit dieſer Anſtalten nicht zu beanſtanden ſein, welche entſtehen wuͤrde, wenn die eine oder andere Realſchule durch Schaffung eines tüchtigeren Organiſationsplanes und durch ſolide Ausführung deſſelben jene Berechtigung ſich erwürbe. Vielleicht würde aber ein Theil unſerer Realſchulen jene Gleichheit der wichtigſten Einrichtungen, von welchen das Zuſtandekommen eines organiſchen und characteriſtiſchen Schulweſens bedingt iſt, theilweiſe ge⸗ rade dadurch finden, daß ſie je beſtimmt zu zeichnende Linie inne halten würden, welche die Stufe der Reife für den Freiwilligendienſt begrenzt. Die Zukunft wird zeigen, ob ſolchen Realſchulen unſeres Landes, wie in Preußen, auch noch andere Berechtigungen zuerkannt werden. In Preußen gewähren die Abiturientenzeugniſſe der Reife, welche von einer zu Entlaſſungsprüfungen berechtigten Realſchule ausgeſtellt ſind, viele Befugniſſe, z. B. in Bezug auf die Zulaſſung zur Prüfung für die Aemter der Berg⸗, Hütten⸗ und Salinen⸗ Verwaltung, zur Feloͤmeſſer⸗ und Markſcheider⸗Prüfung, zum Eintritt in den Poſtdienſt mit Ausſicht auf Befördeeung in die höheren Stellen, zur Aufnahme in die Königliche Forſtlehranſtalt, in das Königliche Gewerbe⸗Inſtitut, in das reitende Feldjägercorps, in Bezug auf die Zulaſſung zum Supernumerariat bei der Verwaltung der indirecten Steuern, und zum Civilſuper⸗ numerariat bei den Provinzial⸗Civilverwaltungsbehörden, in Bezug auf die Zulaſſung als Applicant zum Marine⸗Intendantur⸗ und Marine⸗Localverwaltungsdienſtz; fferner hin⸗ ſichtlich der Zulaſſung zu den höheren Studien für den Staatsbaudienſt, das Bergfach u. A. Das Maturitätszeugniß der Realſchule 1. Ordnung befreit von der Ablegung der Portepeefähnrichs⸗ prüfung. Schon der zeitweiſe Beſuch der Prima, Secunda oder der Mittelklaſſen einer Real⸗ ſchule und das Maturitätszeugniß der höheren Bürgerſchule gewähren in Przußen eine An⸗ zahl beſtimmt abgegrenzter Berechtigungen.
Wir glauben nun eine ernſte Pflicht gegen unſere Anſtalt, gegen die uns anvertraute Jugend und gegen die Eltern unſerer Stadt zu erfüllen, wenn wir bei der Veröffentlichung unſeres Jahresberichtes we⸗ nigſtens mit einigen Worten jene Frage zu beantworten verſuchen, welche vor dem Auge des Weiterblickenden als die wichtigſte erſcheint, die ſeit dem Beſtehen der heſſiſchen Realſchulen ſowohl in Bezug auf deren Ent⸗ wickelung, wie hinſichtlich der Vorbildung des beſſeren Bürgerſtandes konnte erhoben werden.
Aber gerade um dieſer Wichtigkeit willen vermögen wir die angedeutete Frage, deren Vorausſetzungen bis jetzt nur zum geringſten Theile gegeben ſind, vorerſt nur in ganz wenigen Beziehungen zu eröͤrtern; und was wir ſagen wollen, betrifft vor Allem die Einrichtung des Unterrichts, welche wir in dem Falle, daß unſere Erwartungen ſich verwirklichen, unſerer Anſtalt im Einklange mit ihrer ſeitherigen Aufgabe, mit dem noch zu erſtrebenden Ziele und mit beachtenswerthen fremden Erfahrungen wünſchen. Dagegen enthalten wir uns, diejenigen Fragen zu beſprechen, welche die öconomiſchen Angelegenheiten, die ſtrenge Unterordnung einer ſolchen Schule unter die Schulbehörde und die Organiſation und Geſchäftsordnung eines zweckmäßigen Curatoriums einer ſolchen Anſtalt betreffen. Beſchränken wir uns auf den angedeuteten engen Kreis der Betrachtung, ſo können wir freilich immer noch hinſichtlich des Maßſtabes irren, welchen wir an unſere Verhältniſſe legen, müſſen aber jedenfalls zu einem Reſultate gelangen, welches, je nach den kommenden Ver⸗ hältniſſen und maßgebenden Beſtimmungen, modificirt werden kann. Denn die Hauptſache, welche wir ins Auge faſſen, bleibt uns die principielle Seite der Frage, ob auch in unſerm Lande die Realſchule zu der Berechtigung gelangen könne, ihren Schülern Zeugniſſe für den einjährigen freiwilligen Militairdienſt auszu⸗ ſtellen, welche— falls ſie den verordnungsmäßigen Beſtimmungen entſprechen— von jedem Regimentscom⸗ mando als zum einjährigen Dienſte berechtigend angenommen werden müſſen.
Sollte man aber nicht denken, daß wir die berührte Angelegenheit zu frühe zum Gegenſtande unſerer


