Aufsatz 
Der einjährige freiwillige Militairdienst und die Realschule des Großherzogtums Hessen
Entstehung
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heiten, möglichſte Uebereinſtimmung der Reglements, der Feuerwaffen und Munition, gemeinſchaftliche größere Uebungen, gleichmäßige Ausbildung der Officiere. In letzterer Beziehung heißt es im Conferenzbeſchluſſe unter V. 5. wie folgt:Wenn ſchon das Maß jener Kenntniſſe, welche allein zum Eintritt in den Officiers⸗ ſtand befähigen, im Allgemeinen das gleiche ſein ſoll, ſo ſchließt dies doch nicht aus, den Eigenthüm⸗ lichkeiten der verſchiedenen Landesſchulen die nöthige Rechnung zu tragen. Ueber dieſe Einzelheiten wird eine, ſpäteſtens bis zum 1. October d. J. in München zuſammentretende Conferenz der betheiligten Staaten ſchlüſſig werden.

Im Einklange mit ſolchen Vereinbarungen hat für denmfang unſeres Großherzogthums das Großherzog⸗ liche Kriegsminiſterium ſchon unter dem 25. November v. J. eine Bekanntmachung veröffentlicht, nach welcher jungen Männern, die durch den Beſuch der höheren Klaſſen eines Gymnaſiums oder einer techniſchen Schule eine höhere Bildung ſich erworben, eine kürzere Ableiſtung der militäriſchen Dienſtpflicht ermöglicht werden ſoll. In der erwähnten Verordnung wird geſagt:Um einerſeits für den Großherzoglichen Dienſt junge Männer zu gewinnen, welche vermöge ihrer Erziehung und wiſſenſchaftlichen Bildung geeignet ſind, bei eintretendem größeren Bedarfe als Unterofficiere und Officiere verwendet zu werden; anderſeits aber auch jungen Männern dieſer Art, deren gewählter Lebensberuf eine frühere und kürzere Ableiſtung der mili⸗ täriſchen Dienſtpflicht wünſchenswerth macht, hierin eine entſprechende Erleichterung zu gewähren, ſoll mit Allerhöchſter Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs nach dem Vorbilde anderer Staaten die Einrichtung der einjährigen Freiwilligen unter den nachfolgenden näheren Be⸗ ſtimmungen eingeführt werden. Unter den hieran ſich anſchließenden zwölf Beſtimmungen ſagt die 3. Be⸗ ſtimmung:Er(der Freiwillige) hat die für ſolche Freiwillige vorgeſchriebenen Zeugniſſe beizubringen. Endlich ſagt eine Anmerkung zu pos. 3:Die Zeugniſſe haben nachzuweiſen:

a. daß der Freiwillige mit Vorwiſſen und Bewilligung ſeiner Eltern oder ſeines Vormundes in den Militärſtand eintrete;

b. daß er ſich bisher untadelhaft aufgeführt habe; und

c. daß derſelbe die höheren Klaſſen eines Gymnafiums oder einer techniſchen Scul: mit gutem Erfolge beſucht, oder die Maturitätsprüfung beſtanden habe.

Es iſt nun ſchon nach den Stuttgarter Beſchlüſſen wohl anzunehmen, daß einige Beſtimmungen der erwähnten Verordnung unſeres Kriegsminiſteriums im Einzelnen genauer werden gefaßt werden, daß vielleicht eine vollſtändige Freiwilligenordnung die Conſequenz der neuen Anordnung ſein wird. In dieſem Falle wird die Großherzogliche Staatsregierung in der Lage ſein, auch diejenigen Stufen der genannten höhern Lehran⸗ ſtalten genau zu bezeichnen, auf welcher die Reife für den einjährigen freiwilligen Militairdienſt erworben werden kann. So gewiß nun dadurch das höhere Schulwefen unſeres Landes weſentlich gefördert werden kann, indem eine beſtimmte und feſte Unterrichtsordnung und eine in weſentlichen Dingen einheitliche Geſtal⸗ tung der höheren Lehranſtalten die nothwendige Grundlage für die erwähnte Berechtigung zum einjährigen Freiwilligendienſte werden wird: ebenſo ſicher werden jene Anſtalten ihren Grundſätzen in Bezug auf Unter⸗ richt, Disciplin, Ascenſion und Prüfung der Schüler um ſo größeren Nachdruck verleihen, je ernſter das Intereſſe des Publicums iſt, mit welchem man ſich jenen Schulen zuwendet, um werthvolle Berechtigungen in denſelben zu erwerben.

Im Hinblicke auf ſolche Begünſtigung, welche der Stellung und Entwickelung der erwähnten Anſtalten möglicher Weiſe zu Theil werden wird, muß nun auch im Intereſſe der nicht zur Univerſität übergehenden Jugend und des Bürgerſtandes die Frage gerechtfertigt erſcheinen, ob nicht auch gewiſſe Realſchulen un⸗ ſeres Landes unter der Bedingung, daß ihre Organiſation darnach eingerichtet und in mehrfacher Beziehung verbeſſert wird, die Berechtigung ſich erwerben könnten, für den freiwilligen Militairdienſt vorzubereiten. Da nun in unſerem Land keine allgemein bindende Unterrichts⸗ und Prüfungsordnung beſteht, ſo ſcheint es uns, als ob die Beant⸗