Der einjährige freiwillige Militairdienſt
und
die Realſchulen des Graßherzagthums Heſſen. Vom
Director Dr. Becker.
Alzey, den 4. April 1867.
In vorliegenden Blaͤttern wird der Verſuch gemacht, eine Schulangelegenheit zu beſprechen, welche vielleicht ſchon in kurzer Zeit von allgemeinem Intereſſe ſein wird. Wir erörtern dieſelbe, indem wir uns von einer Ueberzeugung leiten laſſen, welche den Werth heimiſcher Einrichtungen zu ſchätzen und fremde Erfahrungen zu verwerthen weiß. Sollte aber die Entwickelung der vaterländiſchen Angelegenheiten eine Richtung nehmen, welche gewiſſe Vorausſetzungen dieſer Arbeit als irrig erſcheinen laſſen würde, ſo dürfte es dennoch im Intereſſe unſerer Realſchulen liegen, daran erinnert zu haben, daß dieſe Gattung von Schulen erſt dann zu der ihr möglichen Blüthe gelangen wird, wenn ſie in 34 Beziehung zu ſtaatlichen Inſtituten treten und mit Zewiſſen Rechten ausgeſtattet werden wird.—
Am 5. Februar d. J. haben ſich zu Stuttgart die Vertreter der Regierungen von Bayern, Württem⸗ berg, Baden und Heſſen vorbehaltlich der Mitwirkung ihrer Stände„zu möglichſter Erhöhung ihrer Militair⸗ kräfte unter einer den Principien der preußiſchen nachgebildeten Wehrverfaſſung“ geeinigt. Die Beſchlüſſe dieſer Conferenz ſind nach erfolgter allſeitiger Ratification veröffentlicht worden, und wir entnehmen denſelben Folgendes: Als Princip dieſer Wehrverfaſſung, welche den vier Staaten gemeinſchaftlich ſein ſoll, wird be⸗ zeichnet„das Princip der allgemeinen Wehrpflicht, nach welchem die ganze dienſttaugliche Mannſchaft unter Aufhebung der Stellvertretung zum Dienſte berufen iſt.“ Daran ſchließen ſich Beſtimmungen über den Beginn der Dienſtpflicht, über Präſenzzeit und Reſerve, über die Stärke des Formations⸗ und Präſenzſtandes, über den Eintritt in die Reſervebataillone(Landwehr erſten Aufgebots), über das Ende der Dienſtpflicht im ſtehenden Heere und in der Landwehr erſten Aufgebotes u. A.— Die Heere ſind ſoweit, gleichartig einzu⸗ theilen und auszurüſten, als zu deren gemeinſchaftlicher Action unter einander und mit dem übrigen Deutſch⸗ land nothwendig iſt. Grundlagen für dieſe gemeinſame Action der Contingente find„gleiche tactiſche Ein⸗


