Aufsatz 
Zur Verfassungsgeschichte des Rheinbundes
Entstehung
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In militärischer Bezichung wollte Napoleon den Rheinbund in vollständiger Abhängigkeit. halten, um die Truppen, welche die Verbündeten zu stellen hatten, nach seinem Gutdünken ge- brauchen zu können.

TITRE SIXIENME. (In dem ersten Entwurf: Titre septièeme). Des rélations extérieures de la Confédération.

Dieser Teil wurde mit ganz unwesentlichen Abänderungen angenommen. § 1. Die Konföderation sucht mit den auswärtigen Mächten gute Beziehungen zu unter- halten. § 2. Dieselbe schickt und empfängt als solche keine Gesandten.(Diese Bestimmung wurde, wie wir wissen, auf Anregung Napoleons aufgenommen.) Dagegen hat jeder einzelne Souverän das Recht der aktiven und passiven Legation, sei es gegen die einzelnen Verbündeten oder gegen fremde Staaten. § 3. Die Beziehungen der Konföderation zu Napoleon sind durch die Bundes-Akte(Art. 12 u. 35) ¹) bestimmt; in seiner Eigenschaft als Protektor schickt und empfängt er Gesandte von und zu der Konföderation.

Schluss.

Eberstein konnte, wie bereits bemerkt, nur dann hoffen, dass sein Fundamental-Statut auch gegen die Sonderbestrebungen der mächtigeren Rheinbundfürsten angenommen wurde, wenn es ihm gelang, die Zustimmung Napoleons zu seinem Entwurf zu erlangen. Wie wir aber aus dem Reisebericht erfahren haben, ist dies Eberstein nicht gelungen. Dalberg reiste mit seinen Ministern am Aschermittwoch des Jahres 1808 nach Frankfurt zurück, ohne seinen Zweck in Paris erreicht zu haben. Damit schliesst die Geschichte der Verfassung des Rheinbunds, denn später sind, solange der Bund noch bestand, keine Vorschläge mehr in dieser Beziehung gemacht worden. Damit wären wir also auch an dem Ende unserer Abhandlung angelangt.

Ich glaube, gestützt auf den Eberstein'schen Nachlass, nachgewiesen zu haben, dass Dalberg und namentlich sein Staatsminister Eberstein nichts unversucht liessen, um den Auftrag, der ersterem durch Art. 11 der Rheinbunds-Akte zugefallen war, zu erfüllen. Napoleon wäre dem Zustandekommen einer Rheinbund-Verfassung nicht entgegentreten, wenn er nicht Rücksicht namentlich auf Bayern und Würtemberg hätte nehmen müssen. Er beanspruchte nur in militärischen Dingen eine unbeschränkte Oberherrschaft. Das geht auch schon daraus hervor, dass Besnardière, während er bei verschiedenen Teilen des Fundamental-Statuts, die er beanstandete, eine andere Fassung zuliess, den Teil, der von der militärischen Gewalt des Bundestags handelt, vollständig strich, ohne eine Aenderung zuzulassen.

¹) Art. 12: Sa Majesté T'empereur des Français sera proclamé Protecteur de la confédération etc.

Art. 35: II aura entre Pempire français et les états des confédérés du Rhin, collectivement et séparément, une alliance, en vertu de laguelle toute guerre continentale, que d'une des parties contractantes aurait à sontenir, deviendra immédiatement communes à toutes les autres.